Yogagruppe liegt auf Matten

Versichert bei der Gesundheitsförderung

Yogakurs, Rückenmassage, Grippeschutzimpfung oder Vorträge zu Ernährungsthemen: In Unternehmen gibt es heute vielfach Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Doch wie steht es bei einem Unfall mit dem Versicherungsschutz der teilnehmenden Beschäftigten?

Ist die Veranstaltung verpflichtend, ist der Fall klar: Teilnehmende sind gesetzlich unfallversichert.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin die Maßnahme zwar duldet oder fördert, die Teilnahme aber freiwillig ist. Dann kommt es darauf an, ob der betriebliche Zusammenhang überwiegt.

Alle drei folgenden Kriterien müssen dafür erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Teilnahme im Interesse des Unternehmens ist – beispielsweise durch eine schriftliche Empfehlung oder die Aufnahme ins Weiterbildungsprogramm.
  • Die Maßnahme ist erkennbar Bestandteil des Arbeitsverhältnisses – sie wird insbesondere auf die Arbeitszeit oder das Weiterbildungskonto angerechnet.
  • Es handelt sich nicht um eine individuelle therapeutische oder diagnostische Maßnahme, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist. Eine Ausnahme gilt hier für arbeitsschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen wie Hepatitisimpfungen für Beschäftigte im Gesundheitsdienst – diese sind versichert.

Was heißt das nun konkret?

Ein Unfall beim Entspannungskurs, der während der Arbeitszeit in den Räumen des Betriebs angeboten wird und den Beschäftigten empfohlen wurde, ist zum Beispiel versichert. Muss zur Teilnahme an einem auswärtigen Gesundheitsseminar aus dem betrieblichen Weiterbildungsprogramm dagegen Urlaub oder Freizeit in Anspruch genommen werden und existiert kein Weiterbildungskonto, ist ein Unfall nicht versichert. Auch dann nicht, wenn Hotelunterbringung und Anfahrt gezahlt werden.

Bei einem vom Arbeitgeber veranstalteten Gesundheitstag im Betrieb kann es Unterschiede geben: So fällt ein Unfall bei einem Gruppenangebot unter den Versicherungsschutz. Kommt es jedoch unmittelbar bei einem Individualangebot zum Unfall, beispielsweise während einer Rückenmassage oder Blutabnahme, ist dieser nicht versichert. Denn dann handelt es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich. Der innerbetriebliche Weg zu diesem Termin wäre allerdings versichert.