Älterer Mann und Pfleger sitzen auf dem Sofa und lächeln in die Kamera.

Gesetzliche Unfallversicherung schützt auch im Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr

Wer ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolviert, ist gesetzlich unfallversichert.

Erleidet ein Teilnehmer oder ein Teilnehmerin im Einsatz einen Wege- oder Arbeitsunfall oder erkrankt er bzw. sie an einer Berufskrankheit, so greift sowohl im In- als auch im Ausland der Schutz der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Kontakt: Beiträge und Versicherungen

Montag bis Freitag:
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr

Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer des FSJ/FÖJ und von der Höhe des Entgelts. Er beginnt am ersten Tag der Tätigkeit und bezieht sich auf alle Unfälle im Einsatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause. Auch gegen die Gefahr von Berufskrankheiten sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer gesetzlich versichert. Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt Lohnersatzleistungen. Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zahlen die Unfallversicherungsträger eine Rente, bei Pflegebedürftigkeit gewähren sie auch Pflegeleistungen.

Versichert ist auch der Einsatz im Ausland – sofern das FSJ/FÖJ bei einem deutschen Träger absolviert wird. Nicht versichert sind dagegen Freizeitunfälle. Der Unfallversicherungsschutz ist für die freiwilligen Hilfskräfte beitragsfrei, die Kosten trägt allein der Träger oder die Einsatzstelle des Freiwilligendienstes. Die Personalabteilung kann darüber Auskunft geben, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Unfälle der Freiwilligen meldet der Träger seinem Unfallversicherungsträger, unabhängig davon, ob sich der Unfall in der Einsatzstelle oder bei einem Seminar ereignet hat.

Anders sieht es jedoch aus, wenn zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen eine Vereinbarung nach § 11 Abs.2 JFDG geschlossen wurde, in der sich die Einsatzstelle verpflichtet, die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld – auf eigene Rechnung – zu übernehmen. In diesem Fall besteht der Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger, dem die Einsatzstelle angehört. Dies gilt auch während der Teilnahme der Freiwilligen an den Seminaren des Trägers. Die Meldepflichten liegen bei der Einsatzstelle.

Taschengeld und Sachbezüge, die den Freiwilligen im Rahmen ihrer Dienste gewährt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Beitragschuldner ist der Träger des FSJ/FÖJ, es sei denn, die genannte Delegationsvereinbarung wurde gemäß § 11 Abs. 2 JFDG abgeschlossen.

Wer ein FSJ/FÖJ absolvieren möchte, muss die Schulpflicht erfüllt haben und darf nicht älter als 27 Jahre alt sein. Das Freiwilligenjahr wird von den Bundesländern, den Wohlfahrts- und Umweltverbänden sowie zahlreichen Trägern, Einrichtungen und Einsatzstellen ausgerichtet.