FAQ
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Rehabilitation.
- Wer ist versichert (welche Branchen)?
Bei der BGW sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Mitgliedsbetrieben der BGW gesetzlich unfallversichert. Versichert sind unter anderem:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von kirchlichen, humanitären oder sozialen Trägerinnen und Trägern geführten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
- frei gemeinnützige und private Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- ärztliche, zahnärztliche und therapeutische Praxen
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
- Apotheken
- Hebammen
- Einrichtungen des Gesundheits- und Veterinärwesens
- ambulante Pflegedienste
- Podologen und Podologinnen
- Fußpflege- und Kosmetikstudios
- Kindertagespflegepersonen
- Friseursalons
Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können die Freiwillige Versicherung nutzen.
- Wann bin ich versichert?
Versichert sind Sie bei Ihrer Arbeitstätigkeit (Arbeitsunfall), auf dem direkten Weg von und zur Arbeit (Wegeunfall) und bei beruflich verursachten Erkrankungen (Berufskrankheiten).
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder eine vorübergehende Tätigkeit oder um eine Teilzeit- beziehungsweise Vollzeitbeschäftigung handelt. Auch Personen im Praktikum und Ehrenamtliche können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Unternehmen die Beiträge zur BGW gezahlt hat oder noch nicht bei der BGW angemeldet wurde.
- Bin ich in meiner Mittagspause versichert?
Private Tätigkeiten in der Mittagspause - beispielsweise das Einkaufen im Supermarkt oder das Kaufen von Zigaretten am Kiosk - sind nicht versichert. Auch das Einnehmen von Mahlzeiten gehört zum unversicherten Lebensbereich.
Auf dem Weg zum Essen allerdings besteht Versicherungsschutz. Dies wird damit begründet, dass die Anwesenheit am Arbeitsplatz betriebsbedingt ist und damit auch die Wege, die damit notwendig verbunden sind. Der versicherte Weg endet an der Außentür der Kantine oder der Gastronomie.
- Bin ich auf einer Dienstreise versichert?
Bei Dienstreisen sind die Tätigkeiten versichert, die unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entsprechen und zwangsläufig in engerem Zusammenhang mit der Reise anfallen. Beschäftigte genießen zudem Versicherungsschutz im Ausland bei zeitlich begrenzten Einsätzen außerhalb Deutschlands.
- Bin ich beim Betriebssport versichert?
Die Teilnahme am Betriebssport ist unfallversichert, wenn die sportliche Betätigung als Ausgleich zur körperlichen, geistigen oder seelischen Arbeitsleistung dient. Der Sport darf nicht zu Wettkampfzwecken ausgeübt werden.
Das Unternehmen muss einen gestaltenden Einfluss ausüben, indem es beispielsweise die Sportgruppe organisiert. Der Sport muss des Weiteren in regelmäßigen Abständen stattfinden. Zudem muss der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein.
- Bin ich bei Tätigkeiten im Home-Office versichert?
Arbeit von zu Hause aus liegt im Trend: Bei Ihrer Tätigkeit im Home-Office oder in der Telearbeit sind Sie grundsätzlich so versichert wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Der Versicherungsschutz hängt immer davon ab, ob die konkrete Verrichtung, die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeführt wurde, dem privaten oder dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist.
Aufgrund der Besonderheiten im Home-Office ist jedoch bei Unfällen auf Wegen innerhalb der privaten Räume in der Regel kein Versicherungsschutz gegeben.
- Bin ich während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert?
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - beispielsweise einer Betriebsfeier oder einem Betriebsausflug - ist versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebs- und Unternehmensleitung einerseits und andererseits den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss vom Unternehmen organisiert und durchgeführt werden sowie allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zugänglich sein.
- Muss ich die Leistungen aus dem Versicherungsschutz beantragen?
Nein. Nachdem die BGW Kenntnis von Ihrem Unfall oder Ihrer Berufskrankheit erlangt hat, wird sie alles in die Wege leiten, um Sie bestmöglich zu versorgen.
- Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?
Die gesetzliche Unfallversicherung stellt eine Haftpflichtversicherung für Unternehmen gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ihrer Beschäftigten dar. Deshalb zahlen für die gesetzliche Unfallversicherung allein die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beiträge.
- Was ist ein Arbeitsunfall?
Siehe Unfall im Glossar.
- Was ist ein Wegeunfall?
Siehe Unfall im Glossar.
- Wer meldet einen Unfall?
In der Regel erfolgt die Unfallmeldung bereits durch das behandelnde ärztliche Personal. Das Unternehmen, in dem Sie beschäftigt sind, muss den Unfall melden, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Sie können Unfälle auch formlos melden. Nutzen Sie die Online-Unfallanzeig (auch als PDF erhältlich).
- Muss jeder Unfall gemeldet werden?
Nein. Es müssen nur Unfälle gemeldet werden, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen besteht oder die den Tod eines Versicherten zur Folge haben.
- Ich möchte, dass mein Unfall nicht als Arbeitsunfall gemeldet wird, damit mein Arbeitgeber nicht davon erfährt! Geht das?
Erleiden Sie infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit oder auf Ihrem Arbeitsweg einen Unfall, der mit einem Gesundheitsschaden verbunden ist, ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Um Nachteile zu vermeiden, sollte es in Ihrem eigenen Interesse sein, dass der Unfall der BGW als Arbeitsunfall gemeldet wird.
Erfolgt keine Meldung an die BGW, übernimmt zunächst Ihre Krankenkasse die erforderlichen Leistungen. Auch in diesem Fall werden von Ihnen im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang verlangt.
- Wann ist ein Extremereignis der BGW zu melden?
Bei Arbeitsunfällen gilt generell eine Meldepflicht, sobald es zu einer über drei Kalendertage hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit kommt oder ein Todesfall vorliegt. Doch bei Gewalt- oder anderen Extremereignissen können psychische Folgen zeitverzögert auftreten. Daher empfiehlt die BGW:
Extremereignisse immer melden*: insbesondere schwere Körperverletzungen, Sexualdelikte oder (Raub-)Überfälle, auch auf dem Arbeitsweg. Dabei müssen auch Beschäftigte berücksichtigt werden, die das Geschehen miterlebt oder Betroffenen geholfen haben und dadurch ebenfalls psychisch belastet sein können. Zu den Extremereignissen zählen beispielsweise auch Brandunglücke mit Schwerverletzten oder Toten sowie Unfalltod, Suizid oder schwere Verletzungen von Schutzbefohlenen beziehungsweise betreuten Personen.
*Achtung: Sofern keine Meldepflicht für den jeweiligen Arbeitsunfall besteht, muss für die Meldung an die BGW die Zustimmung der versicherten Person vorliegen!
- Gewaltereignisse immer dann melden*, wenn psychische Auffälligkeiten bei direkt oder indirekt betroffenen Beschäftigten bemerkbar werden. (*Siehe Hinweis zu 1.)
- Bei häufigem Auftreten von Gewalt- oder Extremereignissen im Betrieb individuell Kontakt mit der BGW aufnehmen. Das gilt vor allem, wenn es regelmäßig jeden Monat oder gar täglich zu Vorfällen kommt und ein hohes Risiko von psychischen Folgen für die Beschäftigten absehbar ist.
- Wie kann ich einen Unfall melden?
Das sind Ihre Möglichkeiten für die Unfallmeldung (auch Unfallanzeige genannt):
- Online-Unfallanzeige (auch als PDF erhältlich)
- Meldung per Telefon bei Ihrem BGW-Kundenzentrum (und zusätzlich nachträglich schriftlich)
- Schriftlich formlose Meldung. Bitte angeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse, Zeitpunkt des Unfalls und Unfallhergang
Die Unfallmeldung ist binnen drei Tagen bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Kundenzentrum der BGW abzugeben.
Die betriebliche Interessenvertretung hat die Unfallanzeige mit zu unterzeichnen. Bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung (Online-Unfallanzeige) ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.
- Welchen Arzt, welche Ärztin suche ich auf?
Grundsätzlich haben Verletzte einen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin (mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen) aufzusuchen, wenn
- die Verletzung über den Unfalltag hinaus zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder
- die Behandlungsbedürftigkeit länger als eine Woche dauert
- eine Wiedererkrankung vorliegt
- die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln im Raume steht.
Es besteht freie Wahl unter den Durchgangsärzten und Durchgangsärztinnen. Sie stehen alle im Verzeichnis der DGUV. Auch in Ihrer Nähe gibt es welche.
- Behalte ich den Versicherungsschutz, wenn ich nicht direkt nach einem Unfall, etwa einer Schnittverletzung, eine Ärztin oder einen Arzt aufsuche?
Ja. Grundsätzlich sind Versicherte in der Pflicht sich einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin vorzustellen, wenn Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung erforderlich machen, das heißt wenn ein verantwortungsbewusster Laie sich sagen muss, dass die Verletzung ärztlich überprüft werden sollte.
Ist dies nicht der Fall, sollten Sie darauf achten, dass jedes Unfallereignis vom Unternehmen im Verbandbuch dokumentiert wird, um auch bei eventuellen Folgebeschwerden einen nachweislichen Versicherungsschutz zu garantieren.
- Was ist eine Berufskrankheit?
Siehe Berufskrankheit im Glossar.
- Wer meldet die Berufskrankheit?
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit kann von Versicherten, Unternehmen oder ärztlichem Personal angezeigt werden.
- Wie kann ich eine Berufskrankheit melden?
Das sind Ihre Möglichkeiten für die Meldung einer Berufskrankheit:
- Online-Formular: Anzeige des Unternehmens bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (auch als PDF erhältlich)
- Online-Formular: Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (auch als PDF erhältlich)
- Meldung per Telefon bei dem für Sie zuständigen BGW-Kundenzentrum
- Schriftlich formlose Meldung. Bitte angeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse, Erkrankung, behandelnder Arzt oder behandelnde Ärztin
- Was umfasst die medizinische Betreuung durch die BGW?
Wurden Sie durch einen Arbeits- oder Wegeunfall verletzt? Oder besteht bei Ihnen eine Berufskrankheit? Dann versucht die BGW mit allen geeigneten Mitteln Ihre Gesundheit wiederherzustellen, die Folgen zu mindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dies umfasst alle Maßnahmen der medizinischen Heilbehandlung (zum Beispiel notfallmedizinische Erstversorgung, ambulante oder stationäre Heilbehandlung). Auch der durch einen Unfall verursachte Zahnschaden kann grundsätzlich von der BGW gezahlt werden.
Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zudem die Versorgung der Versicherten mit den notwendigen Heil- und Hilfsmitteln.
- Heilmittel sind ärztlich verordnete Hilfeleistungen, die die ärztliche Behandlung unterstützen und daher nur von entsprechend ausgebildetem Personal vorgenommen werden - wie zum Beispiel Physiotherapie oder Ergotherapie.
- Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände, die die Heilbehandlung unterstützen und Gesundheitsschäden ausgleichen oder mildern – wie etwa Körperersatzstücke oder orthopädische und andere Hilfsmittel.
Nach traumatischen Erlebnissen (Unfall, Übergriff oder andere) hilft die BGW mit psychologischer Unterstützung, um in einen normalen Alltag zurückzufinden. Wir bieten Ihnen eine telefonische Erstberatung an und kümmern uns im Bedarfsfall um die Vermittlung an Personen mit psychotherapeutischer Erfahrung und Kompetenz. Ihr BGW-Kundenzentrum wird Sie dazu beraten.
Bei schweren Verletzungen betreut Sie unser Reha-Management persönlich und individuell. Dabei wird mit Ihnen, dem behandelnden ärztlichen Personal und allen weiteren Beteiligten das medizinische Heilverfahren abgestimmt. Unser Ziel ist es, Sie im Heilverlauf bestmöglich zu unterstützen, um eine berufliche Wiedereingliederung zu erreichen.
- Welche Hilfen gibt es für die Rückkehr in den Beruf und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben?
Können Sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls nicht mehr oder nur eingeschränkt zurück an Ihren Arbeitsplatz, kommen Ihnen viele Möglichkeiten zugute, damit Sie weiter arbeiten und möglichst normal leben können.
Stellt sich bei der medizinischen Rehabilitation heraus, dass Sie über das Medizinische hinausgehende Leistungen benötigen, werden wir aktiv. Um eine Wiedereingliederung zu erreichen, arbeiten wir eng mit einem Netzwerk aus Arbeitsagentur, Berufsförderungswerken und anderen Einrichtungen im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung zusammen.
Mögliche Leistungen:
- Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung
- Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
- Kraftfahrzeug- oder Wohnungshilfe
Informieren Sie such auch unter Zurück ins Berufsleben.
- Werde ich während meiner Krankheit finanziell unterstützt?
Ja, die BGW unterstützt Sie dann auch finanziell.
Mögliche Leistungen:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Übergangsleistungen
- Versichertenrente
- Unterstützung für eine Haushaltshilfe
- Pflegegeld
- Welche Leistungen gibt es bei Hautbeschwerden, Wirbelsäulen- und Atemwegserkrankung?
Bei berufsbedingten Haut-, Wirbelsäulen- und Atemwegserkrankungen erwarten Sie umfassende Maßnahmen aus Prävention und Heilung.
Damit Sie Ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben können, setzen wir alles daran, Sie mit fachärztlichen Behandlungsleistungen erfolgreich zu heilen. Daneben bieten wir Ihnen spezielle Schulungen an, um belastende Einwirkungen am Arbeitsplatz zu reduzieren oder auszuschließen.
Informieren Sie sich unter Beratung, Schulung, Gesundheitsförderung über Ihre Möglichkeiten.
- Werden Sachschäden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall erstattet?
Für Hilfsmittel wie Brillen oder andere "Körperersatzstücke", leistet die BGW Ersatz, wenn diese bei der versicherten Tätigkeit verwendet wurden.
- Zahlt die BGW Schmerzensgeld?
Die Zahlung von Schmerzensgeld gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Was sind die Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung?
Kurz gesagt: "Alles aus einer Hand" und "mit allen geeigneten Mitteln".
Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Rehabilitation von Unfallverletzten und berufserkrankten Personen einen einheitlichen Vorgang dar. Angefangen bei der Akutversorgung bis zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung sind wir an Ihrer Seite.
Die medizinische Betreuung liegt in den Händen sogenannter Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte, die hier besonders ausgebildet sind. Oder Sie kommen in eine speziell ausgestattete Klinik, die für die Versorgung von Unfallverletzen oder beruflich erkrankten Versicherten zugelassen ist.
Die DGUV bietet eine Online-Suche nach Gutachterinnen und Gutachtern bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an.
- Wie werde ich bei schweren Verletzungen oder Komplikationen betreut?
Je nach der Schwere der Verletzung müssen Versicherte in speziell dafür zugelassenen Krankenhäusern behandelt werden. Besonders schwerere Verletzungen wie etwa Wirbelkörperbrüchen mit Querschnittslähmungen können in den Spezialabteilungen bestmöglich versorgt werden.
Neben den berufsgenossenschaftlichen Kliniken sind auch andere Kliniken für die Behandlung von Schwerstverletzten zugelassen. Für beruflich erkrankte Personen gibt es spezielle Kliniken für Berufskrankheiten.
- Welche Kosten trägt die BGW bei der medizinischen Versorgung?
Die BGW trägt die Kosten für die medizinische Versorgung.
Sie müssen keine Zuzahlungen (zum Beispiel für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte) leisten. Alle Leistungen werden voll übernommen.
Alle Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherungsfalls notwendig sind, können Sie bei uns geltend machen. Das betrifft auch die Fahrtkosten zum Arzt.
- Erhöht jeder Bagatellunfall den Beitrag für ein Unternehmen?
Nein, der Beitrag wird aufgrund gemeldeter Unfälle nie angehoben.
Unter Umständen erhebt die BGW aber einen einmaligen Zuschlag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Beschäftigte bei einer versicherten Tätigkeit im Betrieb verletzen (ausgenommen sind Wegeunfälle, Betriebswege und höhere Gewalt).
Zahlt die BGW in einem solchen Fall mehr als 150 Euro, beträgt der Zuschlag einmalig 75 Euro. Sobald die BGW Rentenleistungen oder Ausgleichsverfahren trägt, liegt der Zuschlag bei 250 bis 350 Euro. Bei einem tödlichen Unfall beträgt der Zuschlag 750 Euro.