Meldeverfahren: Lohnnachweis/ UV-Jahresmeldung
Häufig gestellte Fragen zu den Themen "digitaler Lohnnachweis" und "UV-Jahresmeldung".
Inhalt:
- Fragen zum Meldeverfahren allgemein
- Fragen zur PIN
- Fragen zum Stammdatenabruf im Vorfeld des digitalen Lohnnachweises
- Fragen zum digitalen Lohnnachweis
- Fragen zu Fristen
- Fragen zur UV-Jahresmeldung
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Fragen zum Meldeverfahren allgemein
- Um was geht es beim Meldeverfahren und welche Einzelverfahren gibt es?
Im Rahmen des Meldeverfahrens zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Unternehmen Daten an die Sozialversicherung gemeldet. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten so insbesondere die Daten, die zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Diese Informationen werden mit dem digitalen Lohnnachweis übermittelt.
Zum anderen gibt es unabhängig von der Beitragsberechnung noch die UV-Jahresmeldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens zur Sozialversicherung: Diese Meldung dient ausschließlich als Prüfhilfe für die Deutsche Rentenversicherung, die Betriebsprüfungen durchführt.
- Was ist der Unterschied zwischen der UV-Jahresmeldung und dem UV-Meldeverfahren?
Im UV-Meldeverfahren werden mit dem digitalen Lohnnachweis das unfallversicherungspflichtige Entgelt, die Anzahl der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer sowie die geleisteten Arbeitsstunden an die BGW gemeldet. Es handelt sich um eine Summenmeldung, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.
Die UV-Jahresmeldung dient der Deutschen Rentenversicherung als Prüfhilfe. Inhalt der Prüfung ist beispielsweise die Zuordnung der Entgelte zu den Gefahrtarifstellen sowie die Beurteilung des Entgelts als beitragspflichtig zur Unfallversicherung. Die UV-Jahresmeldung wird je Versicherten bzw. Versicherter als Einzelmeldung direkt an die Deutsche Rentenversicherung geschickt. Sie ist keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Wie gehe ich mit der Meldung um, wenn ich im Laufe des Jahres mit einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner fusioniert habe?
Informieren Sie uns umgehend über die Fusion. Wir werden alles Weitere mit Ihnen klären und Sie über die Besonderheiten im Falle einer Fusion informieren.
- Muss ich neben dem digitalen Lohnnachweis noch einen Entgeltnachweis abgeben (in Papierform oder als Online-Entgeltnachweis)?
Das Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung wurde zuletzt sukzessive auf den neuen digitalen Lohnnachweis umgestellt. Die zweijährige Übergangsphase mit paralleler Nutzung beider Verfahren ist beendet: Ab dem Meldejahr 2018 werden grundsätzlich nur noch die digitalen Lohnnachweise als Berechnungsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogen.
Fragen zur PIN
- Gilt die PIN nur für ein Meldejahr?
Nein, die PIN, die Sie von der BGW erhalten haben, ist dauerhaft gültig. Erfassen und speichern Sie die PIN zusammen mit Ihren Unternehmensstammdaten in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Bei nachfolgenden Anfragen wird sie dann aus diesen Daten heraus abgefragt.
- Ich kann die PIN nicht mehr finden. Wo bekomme ich Sie neu?
Dank eines Online-Services für BGW-Mitgliedsbetriebe unter „Meine BGW“ können Sie die PIN jederzeit selbst abrufen. Erforderlich ist dafür ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter Profildaten anfordern (oder haben ihn automatisch von der BGW gesendet bekommen). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter Profildaten hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
Bei unbeabsichtigter Offenlegung Ihrer PIN erhalten Sie auf Anfrage eine neue PIN. Wichtig: Die alte PIN verliert dann ihre Gültigkeit.
Kontakt für Versicherungs- und Beitragsfragen
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Fragen zum Stammdatenabruf im Vorfeld des digitalen Lohnnachweises
- Ich habe keine Beschäftigten, bekomme ich trotzdem die Zugangsdaten zum Stammdatendienst? Warum und was muss ich wie melden?
Sofern Ihr Unternehmen zum Gefahrtarif veranlagt wurde, erhalten Sie die Zugangsdaten. Wenn Sie keine Beschäftigten haben (auch keine Aushilfen oder kurzfristig Beschäftigte), nehmen Sie diese Zugangsdaten bitte einfach zu Ihren Unterlagen. In diesem Fall führen Sie bitte keinen Stammdatenabgleich durch und geben Sie keine Meldung ab!
- Warum ist der Stammdatenabruf notwendig?
Der Stammdatenabgleich ist Voraussetzung für die Übermittlung des digitalen Lohnnachweises. Durch den Abgleich wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Mitglieds- bzw. Kundennummer und veranlagten Gefahrtarifstellen (Strukturschlüssel) übermittelt werden.
- Wie registriere ich mich im Stammdatendienst?
Sie nutzen dafür Ihr Entgeltabrechnungsprogramm und hinterlegen dort Ihre Unternehmensdaten (bzw. Sie nutzen eine Ausfüllhilfe). Dann stoßen Sie in Ihrem Programm den Stammdatenabruf an. Wenn Sie das erste Mal einen Stammdatenabruf durchführen, wird die meldende/abrechnende Stelle im Stammdatendienst registriert - dieser Vorgang läuft automatisch ab.
- Was ist eine meldende/abrechnende Stelle?
Als meldende/abrechnende Stelle wird die Stelle bezeichnet, die Ihre Lohnabrechnung durchführt und verantwortet.
Sie lässt sich durch drei Informationen eindeutig identifizieren:
- die Betriebsnummer des lohnverantwortenden Beschäftigungsbetriebes (BBNRLB),
- die Betriebsnummer der lohnabrechnenden Stelle (BBNRAS) und
- die sogenannte laufende Nummer.
Betriebsnummer des lohnverantwortenden Beschäftigungsbetriebes - BBNRLB:
Die BBNRLB ist die Betriebsnummer des Unternehmens, das die Lohnabrechnung insgesamt verantwortet. In der Regel handelt es sich dabei um den Beschäftigungsbetrieb, bei dem die Geschäftsführung bzw. die Verantwortlichkeit für den Aufgabenbereich der Lohnabrechnung angesiedelt ist, beispielweise die Hauptniederlassung. Diese Betriebsnummer muss zwingend zum Unternehmen gehören. Ein externer Dienstleister bzw. eine externe Dienstleisterin (z.B. Steuerberatung) kann nicht die lohnverantwortende Stelle sein.
Betriebsnummer der lohnabrechnenden Stelle - BBNRAS:
Die BBNRAS ist die Betriebsnummer der Stelle, bei der die Lohnunterlagen physisch vorhanden sind und eingesehen werden können. Diese Stelle kann identisch mit der BBNRLB sein, wenn das Unternehmen selbst die Lohnabrechnung durchführt. Liegen die Lohnunterlagen bei einer Steuerberatung oder bei einem externen Dienstleister bzw. einer externen Dienstleisterin, ist deren Betriebsnummer anzugeben. In diesen Fällen weicht die BBNRLB von der BBNRAS ab.
Laufende Nummer:
Die Kombination aus BBNRLB und BBNRAS bekommt bei der Kommunikation mit dem Stammdatendienst zusätzlich eine laufende Nummer, die für die weitere Identifikation der meldenden/abrechnenden Stelle erforderlich ist. Damit ist gewährleistet, dass die meldenden/abrechnenden Stellen auch voneinander abgegrenzt werden können, wenn mit der gleichen Kombination aus BBNRLB und BBNRAS mehrere Abrechnungskreise abgerechnet werden.
Beispiele hierzu finden Sie in der Beschreibung zum UV-Meldeverfahren (Broschüre der DGUV).
- Was muss ich tun, wenn ich mehrere meldende Stellen im Unternehmen habe?
Wenn Sie mehrere meldende beziehungsweise abrechnende Stellen haben, melden Sie jede dieser Stellen im Stammdatendienst an. Mit der ersten Stammdatenantwort werden Ihnen für die jeweilige meldende Stelle die Stammdaten inklusive der laufenden Nummer für diese Stelle übermittelt. Übernehmen Sie diese dann bitte in Ihre Unternehmensstammdaten in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm an der entsprechenden Stelle.
- In unserem Unternehmen werden die Gehälter/Löhne der Beschäftigten und der Geschäftsführung in separaten Abteilungen abgerechnet. Was muss ich beim Stammdatenabruf und beim digitalen Lohnnachweis beachten?
Werden in einem Unternehmen getrennte Gehaltsabrechnungen durchgeführt (unterschiedliche Abrechnungskreise), werden bei der Meldung die gleichen Betriebsnummern verwendet (BBNRLB und BBNRAS). Hierfür ist dann die laufende Nummer als Unterscheidungsmerkmal vorgesehen. Sobald sich die erste Stelle (z.B. die Gehaltsabrechnung der Beschäftigten) im Stammdatendienst registriert hat, erhält sie die laufende Nummer 1. Diese Nummer muss dann ins Entgeltabrechnungsprogramm übernommen werden. Meldet sich dann die 2. Stelle (z.B. die Abrechnung der Geschäftsführung) im Stammdatendienst an, erhält sie die laufende Nummer 2.
Aus technischen Gründen empfehlen wir Ihnen, bei der erstmaligen Anmeldung im Stammdatendienst (also der Registrierung ohne laufende Nummer) zunächst nur die Abfrage der Stammdaten für eine dieser meldenden Stellen durchzuführen. Sobald Sie die Antwortdaten in das Entgeltabrechnungsprogramm übernommen haben (also die vom Stammdatendienst vergebene laufende Nummer), kann die Registrierung der nächsten abrechnenden Stelle vorgenommen werden.
Spätere Meldungen dieser Stellen können dann auch parallel vorgenommen werden, weil diese Meldungen (z.B. der Lohnnachweis oder Stammdatenabrufe für weitere Meldejahre) dann bereits die laufende Nummer als Unterscheidungsmerkmal beinhalten werden.
- Wie oft muss ich einen Stammdatenabgleich machen?
Sie müssen für jedes Meldejahr einen separaten Stammdatenabgleich durchführen. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Sie immer die korrekten Daten für Ihre Meldungen nutzen können. Den Abruf können Sie zu einem beliebigen Zeitpunkt im laufenden Meldejahr vornehmen - am besten schon zum Jahresanfang.
- Warum ist der Stammdatenabgleich für jedes Meldejahr erforderlich?
Mit dem Abruf der Stammdaten erhält die BGW die Information, dass von Ihnen für das jeweilige Meldejahr ein Lohnnachweis abgegeben wird. Die BGW erwartet dann diesen Lohnnachweis.
- Wie kommen meine Daten in den Stammdatendienst?
Die BGW meldet Ihre Kundennummer, Veranlagungen zum Gefahrtarif und PIN an den Stammdatendienst der DGUV. Damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Sie immer die korrekten Daten für Ihre Meldungen nutzen.
- Wie erhalte ich Auskunft über die vorliegenden Stammdatenabrufe?
Unter "Meine BGW" finden BGW-Mitgliedsbetriebe den Unternehmensservice Stammdatenabrufe anzeigen.
Erforderlich ist dafür ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter Profildaten anfordern (oder haben ihn automatisch von der BGW gesendet bekommen). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter Profildaten hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
- Was muss ich tun, wenn meine Stammdaten nicht korrekt sind?
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Werte in den vom Stammdatendienst übermittelten Daten nicht richtig sind, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, damit wir die Daten überprüfen und gegebenenfalls korrigieren können.
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- Was muss ich tun, wenn die Übertragung der Daten nicht funktioniert hat?
Wenn Sie einen Fehlerhinweis bekommen haben sollten, prüfen Sie bitte, um was für einen Fehler es sich handelt. Hilfe zur Fehlerbehebung finden Sie hier.
Ein Beispiel: Wenn Sie einen digitalen Lohnnachweis abgegeben haben und eine Korrekturmeldung abgeben wollen, erhalten Sie die Fehlermeldung, dass für Ihr Unternehmen bereits ein digitaler Lohnnachweis abgegeben wurde. In diesem Fall müssen Sie den ursprünglichen Lohnnachweis zunächst stornieren und die Korrekturmeldung erneut abgeben.
Hat die Übertragung z.B. wegen Überlastung nicht funktioniert, holen Sie die Übermittlung zu einem späteren Zeitpunkt nach.
- Wenn ich eine Meldung korrigieren muss und die alte Meldung schon storniert habe, muss ich dann vor der neuen Meldung nochmal einen Stammdatenabruf machen?
Nein, der Stammdatenabruf ist nur einmal pro Meldejahr und Meldestelle durchzuführen. Wird der ursprüngliche Lohnnachweis storniert, kann anschließend die korrigierte Meldung unmittelbar abgegeben werden. Eine abweichende Vorgehensweise gilt, wenn Sie die Meldung korrigieren wollen, weil Sie einen geänderten Veranlagungsbescheid erhalten haben.
- Was muss ich machen, wenn mir neue Veranlagungsdaten mitgeteilt werden?
Wenn Sie einen neuen Veranlagungsbescheid erhalten, werden automatisch auch Ihre Stammdaten im Stammdatendienst aktualisiert.
Wenn Sie für das betreffende Meldejahr bereits einen Stammdatenabruf durchgeführt haben, werden die aktualisierten Stammdaten an Ihr Entgeltabrechnungsprogramm übertragen. Die Stammdaten werden dort aktualisiert.
Haben Sie neben dem Stammdatenabruf für das Meldejahr bereits einen Lohnnachweis abgegeben, ist dieser zu stornieren und ein korrigierter Lohnnachweis zu übermitteln.
Haben Sie für das betreffende Meldejahr noch keine Stammdaten abgerufen, entfällt die Aktualisierung der Stammdaten.
- Ich habe keine Antwort auf meine Frage zum Stammdatenabruf gefunden. An wen wende ich mich?
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Fragen zum digitalen Lohnnachweis
- Was muss ich im digitalen Lohnnachweis angeben?
Der digitale Lohnnachweis beinhaltet folgende Angaben:
- die Betriebsnummer der BGW (15186676)
- Ihre Mitgliedsnummer bei der BGW (zehnstellige Kundennummer)
bezogen auf die Gefahrtarifstellen (Strukturschlüssel):
- das beitragspflichtige Arbeitsentgelt
- die geleisteten Arbeitsstunden
- die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zusätzlich werden über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über Ihre Ausfüllhilfe technische Merkmale übertragen, die es ermöglichen, die meldende/abrechnende Stelle zu erkennen.
- Wie erhalte ich einen Überblick über meine Lohnnachweise?
Nutzen Sie den Unternehmensservice Lohnnachweise anzeigen unter "Meine BGW". Dort erhalten Sie eine Übersicht über Daten aus den (Teil-)Lohnnachweisen, die der BGW für die Beitragsberechnung gemeldet wurden. Daten werden erst ab dem Meldejahr 2018 angezeigt.
Um den Service zu nutzen, ist ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de erforderlich.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter Profildaten anfordern (oder haben ihn automatisch von der BGW gesendet bekommen). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter Profildaten hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
- Was passiert mit meiner Meldung?
Der digitale Lohnnachweis wird über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise Ihre Ausfüllhilfe an die Datenannahme- und -verteilstelle der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (UV-DAV) übermittelt. Sind die Daten fehlerfrei, werden sie direkt an die BGW zur Beitragsberechnung weitergeleitet. Andernfalls wird Ihre Meldung mit einem entsprechenden Fehlerhinweis abgewiesen. Hinweise zu möglichen Fehlern und zur Fehlerbehebung bietet der Fehlerkatalog der DGUV.
- Was kann ich tun, wenn ich falsche Daten eingegeben und weitergeleitet habe?
Sollten Sie irrtümlich falsche Daten eingegeben und übertragen haben (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur falschen Gefahrtarifstelle oder zu viel/zu wenig Entgelt gemeldet), stornieren Sie bitte zunächst die falsche Meldung und melden anschließend die korrigierten Daten neu. Ein erneuter Stammdatenabgleich ist in dem Fall nicht erforderlich.
- Was muss ich veranlassen, wenn ich den digitalen Lohnnachweis irrtümlich abgegeben habe? In meinem Unternehmen beziehungsweise in dieser meldenden/abrechnenden Stelle war im Meldejahr niemand beschäftigt. Reicht die Stornierung des Lohnnachweises aus?
Wenn für eine meldende/abrechnenden Stelle ein digitaler Lohnnachweis eingereicht wurde, obwohl dort beziehungsweise im Unternehmen im Meldejahr keine Personen gegen Entgelt beschäftigt waren, ist der Lohnnachweis zu stornieren. Ebenfalls storniert werden muss der Stammdatenabruf. Erst dann erwartet die BGW von dieser meldenden/abrechnenden Stelle keinen Lohnnachweis mehr für das Meldejahr.
- Was muss ich angeben, wenn sich innerhalb eines Jahres die Anzahl der Beschäftigten ändert?
Dadurch, dass in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm pro Beschäftigtem ein Datensatz angelegt wird, erfolgt die Zählung dieses Personenkreises maschinell. Ein manuelles Eingreifen in die Angabe "Arbeitnehmerzahl" ist daher nicht erforderlich. Wenn Sie eine Ausfüllhilfe nutzen, erfassen Sie nach Abschluss des Jahres die Anzahl der Beschäftigten.
- Was muss ich berücksichtigen, wenn ich auf ein neues Entgeltabrechnungsprogramm umstelle?
Grundsätzlich sollte aus praktischen Gründen der Wechsel eines Softwareproduktes immer zum Jahreswechsel erfolgen. In diesem Fall werden alle Meldungen für ein Meldejahr im bisherigen Entgeltabrechnungsprogramm abgewickelt und die Meldungen für ein neues Meldejahr im neuen Entgeltabrechnungsprogramm.
Wenn Sie innerhalb des Jahres das Entgeltabrechnungsprogramm gewechselt haben, stellen Sie sicher, dass die bisher abgegebenen Meldungen in das neue Softwareprogramm übernommen werden (Vortragswerte).
Sofern es nicht möglich ist, diesen Zeitraum aus dem neuen Entgeltabrechnungsprogramm heraus zu melden, weil dort keine Vorträge zugelassen werden, sorgen Sie dafür, dass die fehlenden Beträge/Differenzbeträge über eine Ausfüllhilfe gemeldet werden.
Beispiel:
- Sie haben im Juli das Entgeltabrechnungsprogramm gewechselt.
- Im neuen Entgeltabrechnungsprogramm werden nur die Daten ab 01.08. erfasst.
Die Daten für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07. müssen Sie dann als Vortragswerte erfassen oder - sofern dies nicht möglich ist - über eine Ausfüllhilfe (sv-net) melden.
- Hier finden Sie eine Kurzanleitung für die Ausfüllhilfe sv-net.
- Erklärfilme zur Nutzung von sv.net können Sie bei der VBG ansehen.
- Wie korrigiere ich meinen Lohnnachweis?
Korrekturen von bereits abgegebenen Lohnnachweisen sind nur auf elektronischem Wege zulässig. Vor der Abgabe des korrigierten digitalen Lohnnachweises müssen Sie die bisherige Meldung stornieren.
- Muss bei einem Wechsel der Krankenkasse etwas beachtet werden?
Nein, der Krankenkassenwechsel hat auf den digitalen Lohnnachweis keine Auswirkungen.
- Was muss ich tun, wenn ich mit meinem Unternehmen bei mehreren Unfallversicherungsträgern Mitglied beziehungsweise Kunde/Kundin bin?
Die Zuordnung von Unternehmensteilen eines Unternehmens zu unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern ist grundsätzlich möglich.
Durch die Erfassung der korrekten Zugangsdaten (Betriebsnummern der verschiedenen Unfallversicherungsträger – Mitglieds- bzw. Kundennummern – PINs) sind Sie in der Lage, in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm die Stammdaten pro Unfallversicherungsträger zu hinterlegen. Ordnen Sie die Beschäftigten jeweils dem Unternehmensteil zu, für den sie tätig geworden sind.
Nutzen Sie zur Entgeltmeldung eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe, müssen Sie bei Ihrer Meldung die Entgelte Ihrer Beschäftigen nach den unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern getrennt melden. Für jede Meldung nutzen Sie dann jeweils die Zugangsdaten, die Ihnen der entsprechende Unfallversicherungsträger bekannt gegeben hat (Betriebsnummer Ihres UV-Trägers – Mitglieds-/Kundennummer – PIN).
Damit ist die Erstellung des Lohnnachweises für den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger gewährleistet.
- Kann meine Steuerberatung die Meldung im Zuge des digitalen Lohnnachweises für mich erstatten?
Ja. Bitte leiten Sie in diesem Fall Ihrer Steuerberatung unbedingt die Ihnen von der BGW übersandten Zugangsdaten für den Stammdatendienst weiter:
- Betriebsnummer der BGW: 15186676
- Mitgliedsnummer bei der BGW (zehnstellige Kundennummer)
- PIN
PIN verloren oder nicht auffindbar?
Dank des Online-Services PIN anzeigen für BGW-Mitgliedsbetriebe unter "Meine BGW" können Sie die PIN jederzeit selbst abrufen. Erforderlich ist dafür ein Login (mit Registrierung) auf bgw-online.de.
Zusätzlich benötigen Sie eine Freischaltung mit einem Freischaltcode. Diesen können Sie unter Profildaten anfordern (oder haben ihn automatisch von der BGW gesendet bekommen). Die BGW verschickt die Freischaltcodes per Post an die Unternehmensadresse.
Sie müssen den Freischaltcode nur einmal unter Profildaten hinzufügen, um die Services dauerhaft zu nutzen. Steuerberater und Steuerberaterinnen oder andere Bevollmächtigte können mit nur einem Login die Freischaltcodes von mehreren Mitgliedsunternehmen eintragen, um für diese die Services zu nutzen.
- Werden meine abgegebenen Daten überprüft?
Ja, sowohl beim Stammdatendienst als auch bei der Abgabe des digitalen Lohnnachweises werden Prüfungen durchgeführt. Damit wird sichergestellt, dass Ihre verwendeten Stammdaten (beispielsweise Mitglieds- bzw. Kundennummer und PIN) korrekt sind. Die inhaltlichen Angaben des digitalen Lohnnachweises, also Arbeitsentgelt, Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie geleistete Arbeitsstunden, werden von der BGW vor der Beitragsberechnung auf ihre Plausibilität geprüft.
- Wie kann ich gewährleisten, dass meine Daten sicher übermittelt werden?
Sie können Ihre Meldung nur über Ihr systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre systemgeprüfte Ausfüllhilfe erstatten.
Wichtig ist, dass Sie stets die aktuellste Version Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nutzen.
- Was ist ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe?
Systemgeprüft bedeutet, dass das Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe durch die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geprüft und anschließend zertifiziert wurde.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihrer Ausfüllhilfe? Wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Anbieter.
Hier erhalten Sie eine Kurzanleitung für die Ausfüllhilfe sv-net.
Erklärfilme zur Nutzung von sv.net können Sie bei der VBG ansehen.
- Woran erkenne ich, dass mein Entgeltabrechnungsprogramm aktuell und systemgeprüft ist?
Ob Ihr Entgeltabrechnungsprogramm systemgeprüft und aktuell ist, können sie online überprüfen: Dort sind sämtliche systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme gelistet. Mit der Versionsnummer und der Bezeichnung Ihres Abrechnungsprogramms können Sie feststellen, ob Ihr Programm auf dem aktuellen Stand ist. Im Regelfall ist auch der Internetauftritt des jeweiligen Anbieters verlinkt.
Fragen zu Fristen
- Wann kann ich meine Stammdaten abrufen?
Der Abruf der Stammdaten ist frühestens ab 1. November für das folgende Meldejahr möglich.
Tipp: Nehmen Sie den Stammdatenabruf möglichst zum Jahreswechsel vor. Beachten Sie bitte, dass Sie erst die Antwortdaten für das abgeschlossene Meldejahr in Ihr Entgeltabrechnungsprogramm bzw. Ihre Ausfüllhilfe übernehmen müssen, bevor Sie den Stammdatenabgleich für das anstehende Meldejahr vornehmen.
- Wann muss ich meinen jährlichen digitalen Lohnnachweis spätestens eingereicht haben?
Der Lohnnachweis für ein bestimmtes Meldejahr muss bis spätestens 16. Februar des Folgejahres erstattet werden. Beispiel: Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2019 muss spätestens bis zum 16. Februar 2020 erstattet werden.
- Wann muss ich Korrekturen zu bereits eingereichten Lohnnachweisen melden?
Korrekturen zu bereits übermittelten Lohnnachweisen müssen Sie unverzüglich melden. Vor der Korrektur ist die bisherige Meldung zu stornieren.
- Wann muss ich unterjährige Lohnnachweise absenden?
Unterjährige Lohnnachweise müssen Sie mit der letzten Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abgeben. Gründe hierfür sind: Einstellung des Unternehmens, Insolvenzeröffnung, Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder andere Sachverhalte (z.B. Übergang eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf einen Nachfolger).
Meldegrund Meldetatbestand UV05 - Betriebseinstellung
- Überweisung
- Unternehmerwechsel
UV06 - Beendigung einer meldenden/abrechnenden Stelle
- Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse
UV08 - Insolvenzverfahren
- Wann ist der Abgabetermin der UV-Jahresmeldung?
Die UV-Jahresmeldung ist bis spätestens zum 16. Februar eines jeden Jahres abzugeben.
Fragen zur UV-Jahresmeldung
- Wofür ist die UV-Jahresmeldung?
Die UV-Jahresmeldung ist eine Prüfgrundlage für die Betriebsprüfungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei geht es zum Beispiel um die korrekte Zuordnung der Entgelte zu Gefahrtarifstellen. Die UV-Jahresmeldung ist also keine Berechnungsgrundlage für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und wird - entgegen der Bezeichnung – auch nicht bei dieser eingereicht.
- Für wen ist eine UV-Jahresmeldung abzugeben?
Für jede beziehungsweise jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten ist, unabhängig von den Entgeltmeldungen zur übrigen Sozialversicherung, eine UV-Jahresmeldung zu erstatten.
- An wen geht die UV-Jahresmeldung?
Die UV-Jahresmeldung geht über die Datenannahmestelle der Krankenkassen direkt an die Datenstelle der deutschen Rentenversicherung (DSRV).
- Wie muss ich melden?
Die Meldung erfolgt aus Ihrem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm heraus. In einigen Programmen läuft dies automatisch zusammen mit den übrigen Jahresmeldungen. Prüfen Sie das bitte in Ihrem Programm beziehungsweise in der zugehörigen Beschreibung.
Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen, machen Sie die Meldung über eine Ausfüllhilfe (wie sv-net). Hier suchen Sie zum Beispiel den Punkt Jahresmeldung und wählen den Meldegrund 92 - UV-Jahresmeldung aus.
Hier erhalten Sie eine Kurzanleitung für die Ausfüllhilfe sv-net.
Erklärfilme zur Nutzung von sv.net können Sie bei der VBG ansehen.
- Was muss gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen:
- die Versicherungsnummer des/der Beschäftigten
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin
- der Abgabegrund (92)
- die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers (BGW: 15186676)
- die Mitgliedsnummer beim zuständigen UV-Träger (BGW: zehnstellige Kundennummer)
- das Kalenderjahr, für das gemeldet werden soll
- das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
- die Zuordnung des Arbeitsentgelts zur Gefahrtarifstelle (bei der BGW: zum Strukturschlüssel)
Das Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die Ausfüllhilfe geben diese zu meldenden Daten vor oder fordern zu deren Eingabe auf.
- Was muss bei "UV-Grund" angegeben werden?
Die Systematik ist die gleiche wie beim früheren Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV). Im Regelfall ist das Feld in Grundstellung zu belassen (leer oder 000, je nach Programm). Nur bei Sonderkonstellationen (zum Beispiel bei Entsparung von Wertguthaben) ist der entsprechende UV-Grund auszuwählen.
- Was ist zu tun, wenn die Meldung als "fehlerhaft" eingestuft wird?
Es muss geprüft werden, ob die Mitgliedsnummer (BGW: Kundennummer) und die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers (BGW: 15186676) korrekt angegeben wurden. Ob die Mitgliedsnummer grundsätzlich richtig ist, kann über das zentrale Mitgliedsnummernverzeichnis geprüft werden. Wenn kein Fehler bei der Eingabe dieser Nummern vorliegt, ist der Fehler mit der zuständigen Krankenkasse abzuklären (zum Beispiel fehlerhafte Versichertennummer).
- Warum kann nur der 01.01. bis 31.12. als Zeitraum eingegeben werden?
Es handelt sich hier um eine Jahresmeldung, in der immer das Entgelt für ein bestimmtes Kalenderjahr zu melden ist. In welchem Zeitraum es erzielt wurde, spielt keine Rolle. Wurde das Entgelt nur in einem Teil des Jahres erzielt, muss trotzdem das ganze Jahr als Meldezeitraum angegeben werden.
- Was ist für die einzelne Jahresmeldung zu beachten?
Die zum 16.02. für das jeweils vorangegangene Jahr abzugebende UV-Jahresmeldung hat das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung des betreffenden Jahres zu enthalten, auch wenn dieses bereits in unterjährigen Entgeltmeldungen übermittelt wurde.
Auch wenn einzelne Beschäftigungsverhältnisse bereits vor dem 31.12. beendet wurden, müssen diese gemeldet werden.
- Sind Korrekturen möglich?
Sofern Änderungen hinsichtlich der Entgelthöhe gemeldet werden müssen, muss zunächst die Ursprungsmeldung storniert werden. Anschließend muss die Entgeltmeldung in der korrekten Höhe vorgenommen werden.
Wurde für das betreffende Jahr
- noch keine UV-Jahresmeldung vorgenommen, ist diese erstmalig zu melden.
- bereits eine UV-Jahresmeldung abgegeben, muss diese Meldung ebenfalls erst storniert und anschließend mit den korrekten Werten neu gemeldet werden.
- Wo erhalte ich weitere Informationen?
Die gesetzliche Rentenversicherung informiert auf ihrer Website zu weiteren Fragen und Antworten.
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