Schutzimpfungen: Erweiterter Leistungsanspruch durch neues Terminservice- und Versorgungsgesetz

Wer übernimmt die Kosten für Schutzimpfungen bei beruflicher Indikation?

Ist nach der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot zu veranlassen oder anzubieten, dürfen die Kosten für Vorsorge und Impfung nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie dieser Impfungen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.

Zum Nachlesen: Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Aktuell: Zusätzlich Leistungen der Krankenkassen erweitert

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurden außerdem die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erweitert: Sie übernehmen jetzt bundesweit auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang in den meisten Bundesländern nur das Unternehmen in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Beide Kostenträger können jedoch nicht aufeinander verweisen; das heißt, der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin trägt abhängig von der Gefährdungsbeurteilung weiter die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die geänderte Gesetzeslage angepasst. In Anlage 1 der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA auf Basis der STIKO-Empfehlungen ist zum Beispiel auch Hepatitis B als Impfung mit beruflicher Indikation gelistet.

Unverändert bleibt die Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft für die HBV-Immunisierung nach einer Nadelstichverletzung (Arbeitsunfall), wenn kein ausreichender Immunschutz vorhanden ist und das Risiko einer Hepatitis-B-Infektion besteht.