Desinfektionsmittel selbst herstellen: Brände und Explosionen in Apotheken vermeiden

Wegen der Corona-Pandemie ist Desinfektionsmittel knapp. Deshalb dürfen Apotheken seit 05.03.2020 isopropanolhaltige Produkte und seit 14.03.2020 ethanolhaltige Produkte zur hygienischen Händedesinfektion bis zum 05.04.2021 herstellen. Für Ethanol gab es die Option zur Herstellung schon länger. Ethanolhaltige Flächendesinfektionsmittel durften von Apotheken zwischen dem 02.04.2020 bis zum 30.09.2020 hergestellt werden.

Da viele Offizin- und Krankenhausapotheken diese Möglichkeit nun aufgreifen, informiert die BGW über die dabei zu beachtenden Aspekte des Brand- und Explosionsschutzes, denn Ethanol und Isopropanol sind leicht entzündbar (H225)!

Hinweise zu den apothekenrechtlichen Aspekten der Herstellung von Desinfektionsmitteln gibt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) - mit Login.

Umfüllen

  • Das Umfüllen aus größeren Gebinden in Transportgebinde zum Handtransport muss im Freien oder im Lager für brennbare Flüssigkeiten erfolgen.
  • Wird im Lager für brennbare Flüssigkeiten umgefüllt, ist ein fünffacher Luftwechsel notwendig.
  • Zur Vermeidung einer elektrostatischen Entladung muss beim Umfüllen auf ausreichende Erdung geachtet werden (z.B. geerdete Pumpen und Trichter, leitfähiges Behältermaterial, ableitfähige Auffangwanne, ableitfähiges Schuhwerk).
  • Die Maßnahmen zur Erdung sind auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.
  • Kunststoffbehälter mit einem Volumen von mehr als 5 Liter müssen zur Vermeidung von elektrostatischen Entladungen ausreichend leitfähig sein (Prüfzeichen, z.B. "ExELStat")

Herstellen

  • Zur Vermeidung des Entstehens einer explosionsfähigen Atmosphäre muss die Herstellung des Händedesinfektionsmittels unter dem Abzug erfolgen; Ansätze von 5 Liter dürfen nicht überschritten werden. Die Prüffristen für den Abzug beachten!
  • Zur Vermeidung einer elektrostatischen Entladung ist zum Umfüllen ein geerdeter Metalltrichter empfehlenswert.
  • Müssen situationsbedingt im Einzelfall größere Mengen außerhalb des Abzugs hergestellt werden, so ist die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments notwendig und es sind entsprechende zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre und einer elektrostatischen Entladung zu ergreifen.

    Das Bereithalten von brennbaren Flüssigkeiten zur Herstellung darf außerhalb des Lagers den Tagesbedarf nicht überschreiten; bruchsichere Behältnisse dürfen ein maximales Nennvolumen von 10 Liter, nicht bruchsichere Behältnisse (z.B. aus Glas) von 5 Litern besitzen.

  • Ausreichend Abstand zu wirksamen Zündquellen (z.B. heiße Oberflächen, elektrisch erzeugte Funken durch Schaltvorgänge oder mechanisch erzeugte Funken) sicherstellen.
  • Während der Abfüllvorgänge sind offene Flammen grundsätzlich zu vermeiden.

Konfektionieren und Abfüllen

  • Das Abfüllen von Händedesinfektionsmittel in kundengerechte Einheiten muss im Abzug (oder in einem Raum mit mindestens 5-fachen Luftwechsel) erfolgen entweder aus dem gelieferten Originalbehälter (meist Fässer oder Kanister aus Metall, Kunststoff) oder aus dem Mischbehälter erfolgen.
  • Die kundengerechten Einheiten sollten nach dem Abfüllen und bis zur Auslieferung in einer Auffangwanne stehen.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige BGW-Bezirksstelle.