Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen
Für Friseursalons gilt der branchenspezifische BGW-Arbeitsschutzstandard, um das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus zu minimieren. Daneben finden Sie hier eine Handlungsempfehlung für Gesellenprüfungen, Antworten auf häufige Fragen und mehr.
BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk Der neue Branchenstandard für das Friseurhandwerk wurde an den aktualisierten Arbeitsschutzstandard des BMAS an die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der DGUV angepasst. Die grundsätzlichen Anforderungen an Reinigung und Hygiene in Friseursalons und Barbershops werden vorausgesetzt und nicht gesondert ausgeführt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Version vom 20.05.2020:
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Auch auf andere Vorgaben achten
Ergänzend - oder über die BGW-Standards hinausgehend - gibt es zu vielen Themen rechtliche Vorgaben, beispielsweise von Bundesländern oder Kreisen, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/ Ihre Institution gilt.
Informationen zur Auslage von Zeitungen und Zeitschriften Welche Hygienemaßnahmen die BGW beim Anbieten von Zeitungen und Zeitschriften als erforderlich benennt, erfahren Sie in diesem Artikel. | mehr |
Handlungsempfehlung für Gesellenprüfungen Prüfungssituationen sicher gestalten trotz Corona: Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und die BGW empfehlen diese Maßnahmen. | Download |
Reinigungs- und Desinfektionsplan für den Friseursalon Hygiene ist beim Arbeiten während der Corona-Pandemie besonders wichtig. Der Plan ist angepasst an die aktuellen Infektionsrisiken. | Download |
Hautschutz- und Händehygieneplan für das Friseurhandwerk in Pandemie-Zeiten (barrierefrei) Unser Plan ist angepasst an die speziellen Anforderungen der aktuellen Infektionsrisiken und ersetzt zurzeit den üblichen Hautschutzplan. | Download |
Antworten auf häufige Fragen
Mund-Nasen-Bedeckungen/ Atemschutzmasken (aktualisiert: 19.01.2021)
- Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung?
Mund-Nasen-Bedeckungen sollen nicht den Träger oder die Trägerin schützen, sondern dienen vorwiegend dem Schutz anderer. Die Bezeichnung Mund-Nasen-Bedeckung (Alltags-Maske, Community-Maske) wird inzwischen für jegliche Bedeckung des Mund-Nasen-Bereiches verwendet, auch den zum Teil selbst genähten Mundschutz.
Mund-Nasen-Bedeckungen haben keine Zulassung als persönlicher Atemschutz oder als Patientinnen- und Patientenschutz (Mund-Nasen-Schutz, FFP2- oder FFP3-Masken oder alternativ KN95 und N95-Masken).
Auch wenn Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sollten Sie regelmäßige Pausen machen - am besten an der frischen Luft ohne diesen Schutz.
Muss die Kundin/der Kunde für die Dienstleistung die Mund-Nase-Bedeckung abnehmen, muss die Friseurin/der Friseur einen vollwertigen Atemschutz mindestens der Klasse FFP2 (alternativ sind auch KN95/N95-Masken zugelassen) und eine Schutzbrille/Schutzvisier tragen.
Zum Thema:
BGW Masken-Kompass – Tipps zur richtigen Maskenwahl
Welche Maske hilft bei welchem Anlass? Wie erkenne ich hochwertige Produkte? Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und hilft, diese situationsgerecht richtig anzuwenden. | mehrAktualisiert: 27.10.2020
- Unter welchen Bedingungen dürfen Salons Barbierarbeiten oder andere gesichtsnahe Dienstleistungen anbieten?
Während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, alternativ auch Masken mit der Bezeichnung N95 oder KN95) tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten.
Zum Schutz der Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.
Aktualisiert: 27.11.2020
- Was für einen Schutz bieten Gesichtsschutzschilder für Beschäftigte? Können Sie als Ersatz für eine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden?
Um sich selbst als Beschäftigter oder als Beschäftigte vor dem möglichen Kontakt mit Krankheitserregern in Tröpfchen zu schützen bieten sich auch Gesichtsschutzschilder an (Quelle: DGUV Regel 112-192).
Ein Gesichtsschutzschild oder Visier kann allerdings nicht als Ersatz einer Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden.
Sie können als zusätzlicher Schutz vor allem dann dienen, wenn mit direkten (infektiösen) Tröpfchen oder Spritzern zu rechnen ist: Anniesen, Anhusten oder medizinische Probenahmen wie z.B. beim Rachenabstrich. Ein Schutz vor potenziell virenbelastetem Aerosol (Schwebetröpfchen) in der Atemluft bietet ein solches Visier nicht.
Als Ersatz für die Mund-Nasen-Bedeckung (= Fremdschutz) ist ein Gesichtsschutzschild (Visier) abzulehnen, als zusätzliche Schutzmaßnahme jedoch möglich - etwa während einer Gesichtsbehandlung.
Gesichtsschutzschilder werden üblicherweise in medizinischen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern als zusätzlicher Schutz des Gesichts vor direkten Spritzern (z.B. Blut) eingesetzt. Sie ersetzen dann eine Schutzbrille, aber weder medizinische Gesichtsmasken noch Atemschutzmasken.
Weitere Informationen und Empfehlungen finden Sie in der Übersichtsliste der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2.
Aktualisiert: 08.06.2020
- Wie können Brillenträger verhindern, dass ihnen beim Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) die Brillengläser beschlagen?
Durch das Ausatmen beschlägt oft die Brille, vor allem wenn es große Temperaturunterschiede zwischen Brillenglas, Umgebungsluft und Ausatemluft gibt. Wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen wird, kann dieses Phänomen verstärkt auftreten. Tipps um das zu verhindern, sind z. B.:
- oberen Rand der MNB nach innen umschlagen
- dafür sorgen, dass die MNB im Nasenbereich gut sitzt (Drahtbügel gut an die Nasenkontur anpassen)
- die Brille über dem Rand der MNB tragen (Luftstrom kann besser unter Brille hinweg ziehen)
- spezielle Fabrikate verwenden, die durch eine Lamelle am oberen Rand den Ausatemstrom von der Brille wegführen
(16.06.2020)
- Woran erkennt man eine FFP-Maske?
FFP-Masken sind in Europa nach der EN 149 geprüft und zugelassen.
Auf der Maske befindet sich ein Hinweis auf diese Norm zusammen mit der Schutzstufe (FFP1, FFP2 oder FFP3) und dem CE-Zeichen, hinter dem sich eine 4-stellige Nummer befindet.
Filtrierende Halbmasken vom Typ FFP2 und FFP3-Masken bieten weitergehenden Schutz vor luftübertragenen Partikeln. Sie sind für den Arbeitsschutz als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zugelassen.
Zum Thema:
BGW Masken-Kompass – Tipps zur richtigen Maskenwahl
Welche Maske hilft bei welchem Anlass? Wie erkenne ich hochwertige Produkte? Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und hilft, diese situationsgerecht richtig anzuwenden. | mehrAktualisiert: 27.10.2020
- Müssen Beschäftigte und/oder Kunden und Kundinnen (auch Kinder) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Sofern nach Landesrecht nichts anderes vorgeschrieben ist, tragen die Beschäftigten sowie die Kunden und Kundinnen Mund-Nase-Bedeckungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Die Kunden und Kundinnen sollten eine eigene Mund-Nasen-Bedeckung mitbringen. Die Salonleitung ist berechtigt, festzulegen, dass Personen bereits beim Betreten des Salons eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen (Hausrecht).
Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, wie Make-up, Rasur und Bartpflege darf sie abgenommen werden. Die Beschäftigten haben während dieser Zeit verpflichtend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (alternativ FFP3, KN95, N95) und zusätzlich eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschutz zu tragen.
Kinder wurden ebenfalls als Überträger des Virus identifiziert und sollen deshalb eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Werden Kinder im Salon bedient, die noch keine MNB tragen können, muss der Friseur oder die Friseurin auch hier eine vollwertige FFP2-Atemschutzmaske (alternativ FFP3, N95, KN95) in Kombination mit einer Schutzbrille oder Gesichtsschutz (Schutzschirm oder Visier) tragen. Das gleiche gilt für Menschen mit Beeinträchtigungen und Erkrankungen, die keine MNB tragen können.
Der Betrieb muss für die Beschäftigten ausreichend viele Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung stellen. Diese sind nach Herstellerangaben zu wechseln. Bei Durchfeuchtung sind MNB und Atemschutzmasken sofort zu wechseln.
Der Einsatz von Mund- und Nasenschutz, selbst hergestellten Mund-Nase-Bedeckungen, Gesichtsmasken, Papiermasken oder FFP2-Masken darf nicht dazu führen, dass gute Händehygiene, Hust- und Abstandsetikette (sofern möglich mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen) vernachlässigt werden. Nur wenn die grundlegenden Hygieneregeln berücksichtigt sind und die Mund-Nase-Bedeckung wie empfohlen getragen wird, reduziert das die Verbreitung von Tröpfchen aus der Atemluft.
Eine Übersicht über mögliche Schutzmasken für Beschäftigte mit Personenkontakt finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Zum Thema:
Plakat: Schutzmasken - Wo liegt der Unterschied
Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutz-Maske? Um die Einordnung zu erleichtern, hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eine Übersichtsgrafik erstellt, die die Unterschiede einfach erklärt. | mehr
BGW Masken-Kompass – Tipps zur richtigen Maskenwahl
Welche Maske hilft bei welchem Anlass? Wie erkenne ich hochwertige Produkte? Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und hilft, diese situationsgerecht richtig anzuwenden. | mehrAktualisiert: 19.01.2021
- Kann ich Kundinnen/Kunden verpflichten, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen während der Dienstleistung und als erstes die Hände zu waschen/desinfizieren?
Im Rahmen des Hausrechts könnten Sie Ihren Kunden und Kundinnen einseitige Vorgaben machen, dass sie die Räume nur unter bestimmten Bedingungen betreten dürfen. Die Kundinnen und Kunden entscheiden dann, ob sie die Geschäftsräume unter diesen Bedingungen betreten. Folgende Bedingungen sind zu nennen:
- Abstandsregeln und Husten- und Niesetikette einhalten
- beim Eintritt in die Räume die Hände reinigen
- alternativ zur Händedesinfektion ist ein gründliches Händewaschen (20 bis 30 Sekunden mit Wasser und Handseife) als gleichwertig zu betrachten
- während des Aufenthaltes in den Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, außer bei Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann oder wenn eine Befreiung von der Tragepflicht vorliegt.
Aktualisiert: 20.05.2020
- Wie können Menschen mit Erkrankungen, Behinderung oder Pflegebedürftige im Salon sicher bedient werden?
Aufgrund der vielfältigen Formen von Behinderungen und Beeinträchtigungen können wir keine grundsätzliche Regelung treffen, wie die Bedienung im Salon durchgeführt werden soll. Im Zweifelsfall sollte in Rücksprache mit den Betroffenen vorab geklärt werden, ob und welche Schutzmaßnahmen ggf. erforderlich sind und wie diese jeweils eingehalten werden können.
Wir empfehlen, Kunden und Kundinnen mit besonderen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, organisatorisch auf den ersten oder letzten Termin des Arbeitstages zu planen.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Eine FFP2-Maske kann ich nicht den ganzen Tag tragen, da ich zu wenig Luft bekomme. Eine Mund-Nasen-Bedeckung schützt mich nicht wirklich. Was soll ich tragen?
FFP2-Masken – ohne Ausatemventil! – oder alternativ N95, KN95 müssen nur bei gesichtsnahen Dienstleistungen, wie Make-up, Rasur und Bartpflege getragen werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Zusätzlich ist dann auch eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschutz zum Schutz vor Kontaktinfektionen zu tragen. Die Herstellerangaben – auch zu Tragezeiten – sind zu beachten.
Hinweise zu Tragezeiten finden Sie hier.
Aktualisiert: 04.09.2020
Allgemeine Regeln (aktualisiert: 19.01.2021)
- An welche Anforderungen zum Infektionsschutz muss ich mich halten?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet. Eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Gefährdungen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr, aktualisiert werden.
Hinsichtlich der SARS-CoV-2-Infektionsgefahr wurden zudem Standards, Regelungen und konkretisierende Empfehlungen und Hilfestellungen zum Schutz von Beschäftigten und Versicherten entwickelt.
Vorrangig sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist zu berücksichtigen und wird durch die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf eine rechtlich verbindliche Ebene gehoben. Hält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein, so sind die Anforderungen erfüllt.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS sind branchenübergreifend, das heißt sie legen keine branchenspezifischen Regelungen fest. Daher ist die gesetzliche Unfallversicherung - so auch die BGW - durch das BMAS aufgefordert, den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel durch entsprechende SARS-CoV-2-Branchenstandards für die jeweilige Branche zu konkretisieren.
Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Weitere, teilweise branchenbezogene Empfehlungen zum Infektionsschutz finden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Regelungen der Länder sind immer verpflichtend und sind ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen.
Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen der Länder zum Infektionsschutz höhere Anforderungen festlegen, als der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS, oder umgekehrt. Hier sollte jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen erfüllt werden.
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) regeln nicht spezifisch den Arbeitsschutz, legen jedoch wichtige Hygieneregeln, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung fest. Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 08.10.2020
- Gibt es besondere Anforderungen an die Lüftung des Salons, an Klima- oder Luftreinigungsanlagen oder an Luftbefeuchter?
Friseurräume müssen ausreichend belüftet werden, um die Virenkonzentration und Infektionsgefährdung zu verringern. Regelmäßiges Lüften ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen!
Aktualisiert: 19.01.2021
Lesen Sie alles rund um das Thema Lüften: Richtig Lüften in Corona-Zeiten
- Gilt der Arbeitsschutzstandard für Friseurbetriebe auch für Barbershops?
Ja! Barbershops sind wie Friseure Unternehmen der "Haarbehandlung". Für sie gilt ebenfalls der "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk" der BGW. Der Standard zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben umgesetzt werden.
Damit bietet er Hilfestellung für die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard.
Aktualisiert: 04.05.2020
- In welchem Rahmen kann ich meine Öffnungszeiten verlängern, um die Zahl der gleichzeitig im Salon anwesenden Kunden und Kundinnen zu reduzieren?
Durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb (z.B. Teams, die möglichst keinen Kontakt zueinander haben) kann die Belegungsdichte im Salon und gemeinsam genutzten Einrichtungen (z.B. Haarwaschplätzen) zeitlich entzerrt und Personenkontakte weiter verringert werden. Auch bei den Schichtwechseln sollten die Mitarbeitenden ausreichend Abstand halten können.
Die Vorgaben durch das Ladenschlussgesetz und das Arbeitszeitgesetz sind aber weiterhin zu beachten.
(03.06.2020)
- Warum sind während der Pandemie die umfangreichen Maßnahmen im Friseursalon notwendig?
Die aktuelle Pandemie erfordert ein hohes Maß an Rücksichtnahme zum Schutz aller Beschäftigten und Kunden.
Präventive Maßnahmen orientieren sich an den Informationen, die nach und nach zum Virus bekannt werden und an den Verhaltensempfehlung für alle Bürgerinnen und Bürger, die daraus resultieren:
- Wie wird das Virus übertragen? (Tröpfchen und Aerosole, weniger über Schmier-/ Kontaktinfektion)
- Wann wird das Virus übertragen? (wenige Tage vor sichtbaren Erkrankungszeichen bis eine Woche nach Erkrankungsbeginn)
- Wer ist besonders gefährdet? (vor allem Personen mit Vorerkrankungen in allen Altersgruppen)
- Wie lange bleiben Viren auf verschiedensten Oberflächen und auf Menschen aktiv? (bis zum Austrocknen der Viren, Zeitraum abhängig von Umgebungsbedingungen)
Um die Weitergabe des Virus zu verhindern (unter Beschäftigten, im Kontakt zu Kunden und unter Kunden), muss / müssen
- die Viruslast in der Raumluft möglichst gering sein
- Oberflächen (auch von Kämmen, Bürsten etc.) frei von Viren sein
- Übertragungen von Viren über direkte Kontakte verhindert werden
Beschäftigte und Kunden sind im Friseursalon für geraume Zeit in intensivem Kontakt miteinander, anders als z.B. im Einzelhandel. Deshalb muss der Aufenthalt dort möglichst sicher gestaltet werden. Vieles wird von der Anzahl der anwesenden Menschen und ihrem Verhalten dort abhängen. Hieraus hat die BGW Schutzmaßnahmen entwickelt, die für Friseursalons ein hohes Maß an Infektionskontrolle versprechen. Dabei wurden Augenmaß und Verhältnismäßigkeit immer berücksichtigt, sowie die Umfeldbedingungen während der Pandemie.
Wir sind uns unserer Verantwortung gegenüber den Versicherten während der SARS-CoV-2 Pandemie bewusst und wissen gleichzeitig, dass die Umsetzung der Maßnahmen für viele Salons eine große Herausforderung darstellt. Die Maßnahmen sollen deshalb abhängig von veränderten Umfeldbedingungen regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Aktualisiert: 20.05.2020
- Wer informiert die Mitarbeitenden im Salon, wie sie sich schützen können?
Die Information und Unterweisung der Beschäftigten über Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Salonleitung bzw. des Arbeitgebers. Der Unternehmer oder die Salonleitung hat die Beschäftigten über die Gefährdungen bei der Arbeit und die Maßnahmen zu deren Verhütung regelmäßig zu unterweisen (§4 DGUV Vorschrift 1). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der besonderen, verschärften Hygieneregelungen im Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus. Die Unterweisung muss bei Bedarf, regelmäßig wiederholt werden. Denn regelmäßige Unterweisungen aller Beschäftigten sind Voraussetzung für eine sichere Arbeitsweise. Zur Unterweisung gehört auch eine Überprüfung, ob die Botschaften verstanden worden sind.
Grundlage bildet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Wie kann ich meine Gefährdungsbeurteilung um die Infektionsgefährdung durch Corona ergänzen?
Beispiele zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen auf Grundlage des Arbeitsschutzstandards:
Die Beispiele beziehen sich auf technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, die zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden können.
a) Anpassungen im Friseursalon
- Einrichten von Plätzen, an denen sich die Kundinnen/Kunden die Hände waschen/desinfizieren
- Wartezonen vermeiden
- Bodenmarkierungen bzw. Abtrennungen für den notwendigen Abstand anbringen
- Handwaschplätze für Beschäftigte mit Flüssigseife-Spendern und/oder Händedesinfektionsmittelspender und Einmalhandtücher einrichten
- Optimierte Lüftung: z. B. regelmäßige Stoßlüftung
- bevorzugt bargeldlose Zahlung
b) Organisation im Salon
- Termine sollten nach vorheriger telefonischer/digitaler Vereinbarung stattfinden.
- Kundenpräsenz steuern, Wartezeiten sollten außerhalb des Salons verbracht werden.
- Anzahl der anwesenden Menschen begrenzen, sodass die Salongröße den Sicherheitsabstand mind. 1,5 Metern plus Bewegungsspielraum gewährleisten kann.
- ggf. nur jeden zweiten oder dritten Friseurstuhl besetzen
- Abstand von mind. 1,5 Metern zwischen Beschäftigten und Kundinnen/Kunden einhalten, wenn keine Frisiertätigkeiten ausgeübt werden.
- Verschiedene Schichtteams bilden, die keinen Kontakt zueinander haben, um bei der Erkrankung einzelner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an Covid-19 und Quarantäneauflagen für Teammitglieder den Betrieb weiter aufrechterhalten zu können.
Bewirtung, Getränkeservice, Zeitschriften nur unter Hygieneauflagen (Händehygiene)
c) Kundschaft informieren
- Informationstafel im Eingangsbereich aufstellen: Verhaltensmaßnahmen für Kunden/Kundinnen; die BGW bietet einen Kundeninfo-Aushang an
- Bei der telefonischen Terminvergabe und beim Betreten des Geschäfts nach Covid-19-Symptomen oder Quarantäneauflagen fragen – erkrankte Menschen nicht bedienen!
- Mund-Nasen-Bedeckung (= Stoffmasken) müssen Kundinnen/ Kunden mitbringen oder Salon stellt Einwegmasken bereit
- Zum Einhalten der Nies- und Hustenetikette auffordern
- Begleitpersonen sollten wenn möglich draußen warten.
d) Mitarbeitende informieren
- Mitarbeitende mit Anzeichen für einen Atemwegsinfekt oder nach dem Kontakt mit einer möglicherweise an Covid-19 erkrankten Person dürfen nicht zur Arbeit kommen.
- Aufs Händeschütteln verzichten.
- Arbeitsanweisungen umstellen: Haare der Kunden/Kundinnen möglichst im Salon vor der weiteren Behandlung waschen
- Kundenumhang nach jedem Kunden, jeder Kundin zur Wäsche geben bzw. Einmalumhang wegwerfen
- Unterweisung der Beschäftigten in die Schutzmaßnahmen
- Unterweisung in den Gebrauch und Handhabung der Mund-Nase-Bedeckung, Atemschutzmasken (FFP2, FFP3 oder alternativ KN95, N95) und zusätzlichem Gesichtsschutz (Schutzbrille, Visiere)
- Unterweisung in Händehygiene/Hautschutzplan als Schutz vor Kontaktinfektionen
- Sich nicht ins Gesicht fassen, um etwaige Krankheitserreger nicht über die Schleimhäute auf Augen, Nase oder Mund zu verschleppen.
- Nach einem Haarschnitt sollten grundsätzlich sofort alle Haarabschnitte sorgfältig (ohne Aufwirbeln beim Zusammenfegen) entsorgt werden.
- Geräte wie Haarpinsel mehrfach vorhalten und nicht ohne vorherige Reinigung an unterschiedlichen Kunden/Kundinnen anwenden
- Reinigen von Geräten, Utensilien und Flächen nach jedem Kunden mit fettlösendem Haushaltsreiniger; bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut erst desinfizieren, dann reinigen.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Wer unterstützt mich bei den Fragen zum Schutz meiner Mitarbeitenden?
Jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Auch Teilnehmende der "alternativen, bedarfsorientierten Betreuung" nach DGUV Vorschrift 2 haben über Kooperationspartner der BGW Zugang zu diesen Arbeitsschutzexperten und -expertinnen. Viele Friseurbetriebe haben die verpflichtenden Unternehmerschulungen hierzu bei einer Innung absolviert. Bitte erfragen Sie dort, wer Ihre Ansprechpersonen vor Ort sind.
Aktualisiert: 29.04.2020
- Wer darf sich im Salon aufhalten und wer nicht (Begleitpersonen, Eltern, Kinder etc.)?
Jede Person, die sich im Salon aufhält, erhöht das Übertragungsrisiko. Je kürzer sich Menschen gemeinsam in einem Raum aufhalten und je mehr Abstand sie zueinader halten, desto besser.
Personen, die andere Menschen unterstützen, sollten nur bei akutem Unterstützungsbedarf mit in den Salon kommen (Eltern, Begleitpersonen bei Menschen mit Behinderungen, Partner oder Partnerin etc.).
Es ist davon abzusehen Personen oder Kinder mitzubringen, die keine Friseurdienstleistungen in Anspruch nehmen und nur anwesend sein sollen.
Wartende sollten sich grundsätzlich nicht im Salon aufhalten.
Aktualisiert: 02.06.2020
- Wie viele Menschen dürfen gleichzeitig im Laden bedient werden und arbeiten?
Die Anzahl der Kunden und Kundinnen, sowie der Mitarbeitenden muss sich nach der Abstandsregel, der Größe des Salons und den baulichen Gegebenheiten vor Ort richten.
Der Mindestabstand (1,5 Meter) mit ausreichendem Bewegungsspielraum zwischen Kundinnen und Kunden und Beschäftigten muss eingehalten werden – auch an den Waschbecken und auf den Wegen dorthin.
Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen für die Dauer der Friseurtätigkeiten nähern.
Wartebereiche sollten vermieden werden.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Müssen die Haare immer zu Beginn gewaschen werden?
Das Waschen der Haare wird zu Beginn der Dienstleistung empfohlen.
Ausnahmen sind die aktualisierte Empfehlung sowie die Regelungen für Menschen mit Behinderungen.
Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Übertragungswegen von SARS-CoV-2 deuten darauf hin, dass die Übertragung größtenteils (wahrscheinlich 90%) über Tröpfchen aus den Atemwegen (schwere Tropfen und „Bioaerosole“, sog. Tröpfcheninfektion) stattfindet. Andere Übertragungswege über Oberflächen und Haare (sog. Kontaktinfektionen) können jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Wie müssen Bedienplätze und Waschplätze abgegrenzt werden?
Hilfreich sowohl für die Kundschaft als auch für die Beschäftigten sind Markierungen auf dem Boden (z.B. Laufwege, Abstände um den Frisierplatz etc.) oder Abtrennungen durch Absperrbänder. Dies schafft zusätzlich eine wahrnehmbare Barriere und hilft, die notwendigen Sicherheitsabstände konsequent einzuhalten.
Das Aufstellen von Trennwänden oder Anbringen von Vorhängen zwischen den Friseurarbeitsplätzen kann im Einzelfall geprüft werden, darf aber in keinem Fall die Bewegungsfreiheit der Mitarbeitenden und/oder die Belüftung behindern. Es dürfen keine zusätzlichen Gefahren geschaffen werden.
Aktualisiert: 22.01.2021
- Müssen Salons wieder schließen, wenn ein Coronafall auftritt?
Sollte ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte oder aber eine Kundin oder ein Kunde an Covid-19 erkranken, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr zuständiges Gesundheitsamt und besprechen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Im Zuge der Nachverfolgung der Infektionsketten wird gegebenenfalls das Gesundheitsamt auf Sie zukommen.
Aktualisiert: 29.04.2020
- Was gilt es in der Ausbildungssituation und bei Prüfungen zu beachten?
Auch zu Ausbildungs- und Schulungszwecken müssen alle Beteiligten in den Betriebsräumen mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Personen darf bei der Anleitung und bei der Abnahme von Prüfungen unter Einhaltung anderer Schutzmaßnahmen unterschritten werden. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden und trägt der Patient oder die Kundin keine Mund-Nasen-Bedeckung, muss sowohl die auszubildende Person als auch die anleitende Person eine FFP2-Maske, ergänzt von einer Schutzbrille/Gesichtsschild tragen.
Dies gilt auch für Praktikanten und Praktikantinnen.
(16.09.2020)
- Ist für Friseure eine Pflichtvorsorge wegen Infektionsgefährdung erforderlich?
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss (zum Beispiel Krankenhäuser, Labore). Eine Pflichtvorsorge ist dann vorgesehen, wenn die Infektionsgefährdung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders hoch ist. Diese Situation besteht bei kundennahen Tätigkeiten im Friseursalon nicht.
(05.06.2020)
- Müssen meine Mitarbeitenden durch das vermehrte Tragen von Einmalhandschuhen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Es ist keine Änderung zur juristischen Lage zur Zeit vor der Corona-Pandemie festzustellen. Neu ist in der Corona-Zeit, dass die ungewaschenen Haare nur mit Handschuhen berührt werden dürfen. Handschuhtragen ist für die Haut weniger schädlich als direkter Wasserkontakt oder der Kontakt mit feuchten Haaren. Deshalb muss eine an die veränderten Abläufe und Bedingungen während der Coronapandemie angepasste Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
In der Gefährdungsbeurteilung werden notwendige Maßnahmen wie die arbeitsmedizinische Vorsorge abgeleitet. Beschäftigte, die mehr als vier Stunden Feuchtarbeit (z.B. das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe) ausführen, müssen wegen einer besonders hohen Gefährdung für die Haut zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge eingeladen werden. Über zwei Stunden Feuchtarbeit muss eine Vorsorge angeboten werden. Die betriebsärztliche Hautvorsorge beinhaltet eine Beratung und Untersuchung zur Prävention, Früherkennung von Hautschäden sowie Verhinderung von chronischen Handekzemen.
(05.06.2020)
Infektionswege, Desinfektion, Reinigung, Händehygiene (aktualisiert: 19.01.2021)
- Muss ich meine Geräte und andere Utensilien desinfizieren?
Eine Desinfektion nach jeder Benutzung ist nur für Geräte vorgeschrieben, die mit Blut in Kontakt gekommen sind. Geräte, die nicht desinfizierbar sind, dürfen nicht verwendet werden oder müssen nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden.
Eine Reinigung der übrigen Geräte nach jeder Benutzung/jedem Kunden mit fettlösendem Haushaltsreiniger ist ausreichend. Bürsten und Pinsel müssen den bisherigen Standards entsprechend gereinigt werden. Sinnvoll ist es, mehrere Gerätesets vorzuhalten. Auf keinen Fall darf man elektrische Geräte wie Föhne in Desinfektionsmittelbäder einlegen oder mit alkoholischen Sprühdesinfektionsmittel behandeln. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr und die Gefahr eines elektrischen Schlages. Daher dürfen Sie Griffe und Flächen z. B. von Föhnen nur mit Einmaltüchern und fettlösendem Reinigungsmittel abreiben.
Die tägliche Desinfektion von Geräten muss mit geeigneten Desinfektionssystemen (z. B. Desinfektionsbox) und mit geeigneten Desinfektionsmitteln vorgenommen werden (Desinfektionsmittellisten des Robert-Koch-Institutes, des Industrieverbandes Hygiene und Oberflächenschutz (IHO) oder des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH)). Geräte, die nicht desinfizierbar sind, dürfen nicht verwendet werden.
Ansonsten sind die bisherigen Vorgaben zur Gerätedesinfektion weiterhin gültig. Sie sind teilweise in den entsprechenden Hygieneverordnungen der Länder festgelegt.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Wie müssen Oberflächen im Salon gereinigt werden?
Corona-Viren können auf Oberflächen eine gewisse Zeit überleben und wahrscheinlich von dort verschleppt werden. Deshalb müssen Sie derzeit die Flächen, mit denen Kunden in Kontakt kommen, zwischen jedem Kundenkontakt mit fettlösendem Haushaltsreiniger reinigen. Bitte verwenden Sie stets frische Wischlappen. Eine Desinfektion ist nicht notwendig.
Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln
Beachten Sie das Sprühverbot für Desinfektionsmittel. Flächendesinfektionsmittel dürfen Sie nur mit Wischtüchern auftragen. Flächendesinfektionsmittel auf alkoholischer Basis dürfen Sie auf größeren Flächen nicht anwenden. Werden größere Flächen benetzt (>2qm), besteht Explosionsgefahr, sobald Sie eine Zündquelle (zum Beispiel Fön) anschalten.
Die Verwendung von Überzügen oder ein Abdecken der Friseurstühle mit Handtüchern ist nicht erforderlich.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Welches Desinfektionsmittel ist gegen SARS-CoV-2 wirksam?
Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden.
Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden.
Einrichtungen außerhalb des Gesundheitsdienstes sollen sich vor dem zusätzlichen, breiten Einsatz von Desinfektionsmitteln unbedingt vom zuständigen Gesundheitsamt über deren Notwendigkeit und das aktuelle Infektionsgeschehen beraten lassen.
Infos über geeignete Desinfektionsmittel:
- Robert-Koch-Institut: Liste geprüfter und anerkannter Desinfektionsmittel und -verfahren (Stand: 31.10.2017)
- Robert-Koch-Institut: Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Stand: 04.04.2020)
- Verbund für Angewandte Hygiene: Infos und Downlaods zu Covid-19, z.B. "Wirksamkeit von Händedesinfektionsmitteln aus 2-Propanol, 1-Propanol oder Ethanol"
Aktualisiert: 16.04.2020
- Wie muss die Händedesinfektion durchgeführt werden?
Das zeigt außer dem Video unten auch die Seite: Schonende Händehygiene: Desinfizieren statt waschen
(16.04.2020)
- Wie muss die Salonwäsche (Umhänge, Handtücher etc.) gewaschen werden?
Für die Reinigung der Salonwäsche richten Sie sich bitte nach dem Reinigungs- und Desinfektionsplan für den Friseursalon.
Aktualisiert: 19.01.2021
- Viele Hände- und Flächendesinfektionsmittel beinhalten Alkohol: Gibt es Brand- und Explosionsgefahren durch die Anwendung und Lagerung im Friseursalon?
Alkoholische Desinfektionsmittel sollten nur zu Händedesinfektion verwendet werden.
Gebräuchliche Hände- und Flächendesinfektionsmittel bestehen meist zu ca. 70-80% aus Ethanol oder Propanol. Da beide Alkohole leicht entzündbar sind (Gefahrenhinweis H225), geht von ihnen in Friseursalons eine Brand- und Explosionsgefahr aus.
Deshalb müssen unbedingt folgende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis berücksichtigt werden:
- Größere Oberflächen wie Friseurstühle und Ablagen nicht desinfizieren, sondern mit fettlösendem Haushaltsreiniger abwaschen
- Flächendesinfektionsmittel darf nur für kleine Flächen verwendet und nicht versprüht werden: ausschließlich Wischdesinfektion
- Hände und Flächen nicht in unmittelbarer Nähe von Zündquellen (zum Beispiel eingeschalteter Föhn) desinfizieren, für ausreichende Belüftung (Querlüften) sorgen und vor Inbetriebnahme elektrischer Geräte warten, bis Hände und alle Oberflächen vollständig abgetrocknet sind
- Halten Sie in allen Räumen des Salons, auch im Personalraum, ein striktes Rauchverbot ein
- Desinfektionsmittel (auch Händedesinfektionsmittel) nicht in der prallen Sonne stehen lassen
Zusätzlich sind für die Aufbewahrung / Lagerung der Desinfektionsmittel folgende Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Nur die für die Händedesinfektion am Arbeitstag erforderliche Menge im Kundenbereich aufbewahren, darüber hinausgehende Mengen in separatem Bereich lagern
- Keine Lagerung in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln oder Lebensmitteln
- Nicht in unmittelbarer Nähe zu Zünd- und Wärmequellen (z.B. heiße Oberflächen, Halogenstrahler, Heizkörper) aufbewahren
- Desinfektionsmittel nur bis zur Schulterhöhe lagern
- Im geschlossenen, sauberen und gekennzeichneten Originalbehälter aufbewahren; auf keinen Fall umfüllen (z.B. in Trinkflaschen)
- Die Aufbewahrung in Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Pausenräumen, Sanitär- und Sanitätsräumen ist verboten
- Die maximale Menge an extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) und leicht entzündbaren Flüssigkeiten (H225) darf im gesamten Friseursalon 20 kg nicht überschreiten. Anderenfalls müssen sie im Gefahrstofflager (z.B. Sicherheitsschrank für Chemikalien) unter Einhaltung der Vorgaben gemäß TRGS 510 aufbewahrt werden.
- Kunststoff- oder Metallkanister mit Desinfektionsmittel dürfen ein Fassungsvermögen von maximal zehn Liter haben. Behälter aus Kunststoff dürfen maximal fünf Jahre gelagert werden (siehe Prägestempel mit Herstellungsdatum).
- Gebinde mit flüssigen Gefahrstoffen sind in Auffangwannen zu lagern, die mindestens den Inhalt des größten Gebindes aufnehmen können.
- Vorsicht mit entleerten Gebinden; bei Entzündung ist Explosion möglich.
Aktualisiert: 19.01.2021