Coronavirus: Infos für versicherte Unternehmen und Beschäftigte
Covid-19: branchenspezifische BGW-Arbeitsschutzstandards, Infos zu Ihrem Beitragsbescheid, Corona-Hilfen und -Angebote der BGW, Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Gefährdungsbeurteilung, Prävention, Schutzausrüstung und Aktuelles.
Corona: Hotline für BGW-Mitgliedsbetriebe
Inhalt:
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- +++ Arbeitsschutzstandards für verschiedene Branchen (15.02.2021) +++
- Aktuelle Pandemielage: Atemschutzvorgaben im Gesundheitsdienst (08.02.2021)
- Aktuelles zu Impfungen und Impfzentren: Schutzmaßnahmen und Versicherungsschutz (17.02.2021)
- Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (26.01.2021)
- Umfrage zur Covid-19-Pandemie (18.01.2021)
- Coronavirus-Testverordnung (27.11.2020)
- Richtig Lüften in Corona-Zeiten (aktualisiert: 23.10.2020)
- BGW-Angebote: Unterstützung für Versicherte in Krisensituationen (aktualisiert: 21.04.2020)
- Prävention: Gefährdungsbeurteilung, Brancheninfos, Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung und branchenspezifische Arbeitsschutzstandards
- Gesund im Betrieb - trotz Coronavirus-Pandemie (aktualisiert 29.01.2021)
- Zeitungen und Zeitschriften während der Coronavirus-Pandemien (08.02.2021)
- DGUV-Plakat zu allgemeinen Schutzmaßnahmen (26.06.2020)
- DGUV kommmitmensch: Führen in Zeiten der Pandemie (17.09.2020)
- Weitere Branchen und Berufe: Infos und Empfehlungen (aktualisiert: 15.02.2021)
- Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel (aktualisiert: 26.01.2021)
- Erste Hilfe: Handlungshilfen, Kurs-Absagen und Homeoffice (aktualisiert: 02.06.2020)
- BGW-Beiträge, Wirtschaftshilfe, Versicherungsschutz, Berufskrankheit und Kosten für Testungen
- Beitragsbescheide: BGW-Beiträge 2019 werden später fällig (aktualisiert: 27.04.2020)
- Wirtschaftliche Unterstützung für Unternehmen (aktualisiert: 26.06.2020)
- Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (aktualisiert: 17.09.2020)
- Versicherungsschutz in Impfzentren (aktualisiert: 29.01.2021)
- Ärztliche Berufskrankheiten-Anzeige und Kostenübernahme von Testungen bei Covid-19-Verdacht (aktualisiert: 12.10.2020)
- Betriebsärztin, Betriebsarzt, arbeitsmedizinische Vorsorge (aktualisiert: 21.04.2020)
- Mutterschutz in Zeiten der Covid-19-Pandemie (aktualisiert: 24.02.2020)
- Robert-Koch-Institut: Risikobewertung (aktualisiert: 01.12.2020)
- Barrierefreie Hilfen (aktualisiert: 18.05.2020)
+++ Arbeitsschutzstandards für verschiedene Branchen (15.02.2021) +++
Coronavirus: Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen Für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen, Human- sowie Zahnmedizin, ambulante Pflege, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Reha-Kliniken, Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie soziale Dienste, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Apotheken, Logopädie, Hebammen, Ergotherapie, Kinderbetreuung und Kindertagesstätten, Physiotherapie, Tattoo- und Piercingstudios, Friseurhandwerk, Podologie, Bäder gibt es Hilfen, um Beschäftigte, Kunden, Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen bei der Behandlung vor dem Coronavirus zu schützen: Den Arbeitsschutzstandard der BGW, die Infos zu Verhaltensregeln für die Kundschaft sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr |
Weitere Branchen und Berufe: Infos und Empfehlungen (aktualisiert: 15.02.2021) >>>
Aktuelle Pandemielage: Atemschutzvorgaben im Gesundheitsdienst (08.02.2021)
Atemschutz in Einrichtungen im Gesundheitsdienst Aufgrund der aktuellen Pandiemielage gelten zurzeit strengere Vorgaben für den Atemschutz. | mehr |
Aktuelles zu Impfungen und Impfzentren: Schutzmaßnahmen und Versicherungsschutz (17.02.2021)
Impfungen: Empfehlungen zum Arbeitsschutz, Versicherungsschutz Die COVID-19-Impfungen haben begonnen! Lesen Sie, was jetzt wichtig ist: Welche Schutzmaßnahmen sind in Impfzentren erforderlich? Wie ist das impfende Personal dort versichert? Was ist hinsichtlich des Versicherungsschutzes zu beachten, wenn aus beruflichen Gründen eine Immunisierung durchgeführt wird? Welche Hinweise gibt das RKI zu den Impfungen und zu Impfstoffen?| mehr |
Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (26.01.2021)
BMAS: neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde am 21. Januar 2021 vom Kabinett der Bundesregierung beschlossen. Die Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft und am 15. März 2021 außer Kraft. | mehr |
Umfrage zur Covid-19-Pandemie (18.01.2021)
Corona-Umfrage: Wir brauchen Ihre Hilfe Die BGW möchte im Rahmen der Aufarbeitung der Corona-Pandemie dazu beitragen, dass ihre Mitgliedsbetriebe zukünftige Pandemien im Hinblick auf das gesunde und sichere Arbeiten gut bewältigen können. Deshalb startete Ende November 2020 eine Umfrage zur Auswertung der Covid-19-Pandemie in der Branche der Behindertenhilfe. Seit Januar 2021 erfolgt die Befragung in weiteren Branchen der BGW. | mehr |
Coronavirus-Testverordnung (27.11.2020)
Personengruppen, die beim Testen im Fokus stehen Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) und die nationale Teststrategie legen seit dem 15. Oktober 2020 neu fest, welche Personengruppen in Deutschland Anspruch auf SARS-CoV-2-Testungen haben. Fokussiert wird auf Personal in medizinischen, pflegerischen oder Betreuungsberufen. Vor allem Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ambulante Pflegedienste sollen ihr Personal, aber auch zu pflegende oder betreute Personen und Besuchende mittels PoC-Antigen-Test selbst testen. | mehr |
Richtig Lüften in Corona-Zeiten (aktualisiert: 23.10.2020)
Informationen und Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Arbeitsplätzen Häufiges und richtiges Lüften kann helfen, ein Übertragungsrisiko durch an Aerosolen anhaftenden Krankheitserregern deutlich zu reduzieren. Wir haben für Sie einige externe Links zusammengestellt, die Ihnen Tipps geben wie Räume unter Corona Bedingungen richtig gelüftet werden sowie Hintergrundinfos zum Thema liefern. | mehr |
BGW-Angebote: Unterstützung für Versicherte in Krisensituationen (aktualisiert: 21.04.2020)
Raus aus dem Krisenmodus: Tipps, um Belastungen besser zu bewältigen Ob in der Notaufnahme, am Pflegebett, beim Krankentransport oder in der Arztpraxis – die Corona-Pandemie fordert uns alle. Diese Tipps helfen dabei, Abstand zu gewinnen und auf sich selbst zu achten. | mehr | |
Telefonische Krisenberatung für BGW-Versicherte Beschäftigte im Gesundheitsdienst können durch die Pandemie in Extremsituationen geraten. Die BGW unterstützt Versicherte in diesen Fällen mit telefonischer Krisenberatung. | mehr | |
Krisen-Coaching für Führungskräfte und Personen in Verantwortung Ein Angebot zur Stärkung der psychischen Gesundheit: Sie können bis zu fünf kostenfreie Coaching-Einheiten per Telefon oder Video wahrnehmen. | mehr | |
Das Krankenhaus im Ausnahmezustand: Unterstützung für Beschäftigte in der Krisensituation Die Corona-Pandemie stellt Krankenhäuser vor erhebliche neue Herausforderungen. Was können Sie in der Situation tun? Die BGW unterstützt Sie. Informieren Sie sich hier über Arbeitsorganisation, persönliche, individuelle Maßnahmen und Beratungsangebote. | mehr |
Prävention: Gefährdungsbeurteilung, Brancheninfos, Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung und branchenspezifische Arbeitsschutzstandards
Gesund im Betrieb - trotz Coronavirus-Pandemie (aktualisiert 29.01.2021)
Die BGW bietet eine Reihe von branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards, um Unternehmen Sicherheit über die an sie gestellten Anforderungen zu geben und das Infektionsrisiko zu vermindern. Dabei sind auch staatliche Regelungen und Vorgaben zu berücksichtigen. Schauen Sie in der Übersicht der veröffentlichten branchenspezifischen BGW-Arbeitsschutzstandards für die Corona-Zeit, ob Ihre Branche dabei ist.
Was gilt, wenn für meine Branche kein BGW-Arbeitsschutzstandard vorliegt?
Wenn für Ihre Branche kein Standard vorliegt, gilt: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen und Schutzmaßnahmen für die jeweilige betriebliche Situation festzulegen. Ändern sich - wie durch das Coronavirus - die Arbeitsbedingungen, ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Das heißt: Betriebe sind auch ohne konkrete Festlegungen verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung um Maßnahmen zum Infektionsschutz zu ergänzen.
Einen allgemeinen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind neben der zeitlich befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Maßnahmen zum Infektionsschutz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht worden. Sie bieten den Unternehmen eine gewisse Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und bilden die Grundlage für die branchenspezifischen Standards der Berufsgenossenschaften. Gelten höhere Anforderungen durch Verordnungen des Bundes, der Länder bzw. der Landkreise, so haben diese Vorrang.
Zeitungen und Zeitschriften während der Coronavirus-Pandemien (08.02.2021)
Informationen zur Auslage von Zeitungen und Zeitschriften Welche Hygienemaßnahmen die BGW beim Anbieten von Zeitungen und Zeitschriften als erforderlich benennt, erfahren Sie in diesem Artikel. | mehr |
DGUV-Plakat zu allgemeinen Schutzmaßnahmen (26.06.2020)
DGUV: Coronavirus - Plakat zu allgemeinen Schutzmaßnahmen Nutzen Sie das von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlichte Plakat zum arbeitsschutzgerechtem Verhalten in der Corona-Pandemie. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen haben zum Ziel, mögliche Infektionsketten zu unterbrechen.| mehr |
DGUV kommmitmensch: Führen in Zeiten der Pandemie (17.09.2020)
DGUV kommmitmensch: Führen in Zeiten der Pandemie Führungskräfte haben in Krisenzeiten mehr denn je einen herausfordernden Job. Von der betrieblichen Pandemieplanung bis zur gesunden Fehlerkultur. Diese Praxishilfe stellt verschiedene Handlungshilfen vor, die Führungskräfte in Pandemiezeiten dabei unterstützen gesundheitsfördernd zu führen. | mehr |
Weitere Branchen und Berufe: Infos und Empfehlungen (aktualisiert: 15.02.2021)
- Apotheken/ Pharmazie
Coronavirus und Apotheken: Arbeitsschutzstandard und Antworten auf häufige Fragen
Apotheken haben eine wichtige Funktion - gerade während der Corona-Pandemie. Die BGW bietet den Arbeitsschutzstandard sowie Hinweise zum Schutz der Beschäftigten in Apotheken. | mehrAktualisiert: 15.07.2020
- Bäder
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Wichtige Informationen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Bädern | mehr
Aktualisiert: 21.07.2020
- Beratung und Betreuung
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige besondere Auflagen zu beachten. Damit sich niemand mit dem Coronavirus ansteckt, bietet die BGW den branchenspezifischen Arbeitsschutzstandard, eine Datenschutzinformation sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr
24.07.2020
- Bildung (Schulen, Hochschulen)
In der Pandemie sicher lehren, arbeiten und studieren – dafür gibt es viele wertvolle Empfehlungen und Hinweise.
Wichtige Seiten rund um den Arbeitsschutz in Schulen sowie Hochschulen in Corona-Zeiten finden Sie hier:
DGUV - Fachbereich Bildungseinrichtungen: Corona-Schutzstandards
Hier finden Sie SARS-CoV-2 Schutzstandards für Schulen und Kitas, aber auch für Hochschulen. Außerdem stellt sich der Fachbereich vor. | mehr
DGUV - Fachbereich Bildungseinrichtungen: SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule
Konkretisierung des Arbeitsschutzstandards des Bundesarbeitsministeriums für Schulen. Für mehr Sicherheit und Gesundheit beim Lehren und Lernen in der Pandemie. | mehr
So lässt sich der Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums vor Ort umsetzen. Mit Hinweisen für die Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung. | mehr
Auch auf andere Vorgaben achten
Ergänzend – oder über die BGW-Standards hinausgehend – gibt es zu vielen Themen rechtliche Vorgaben, beispielsweise von Bundesländern oder Bund, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.Aktualisiert: 12.11.2020
- Ergotherapie
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige besondere Auflagen zu beachten. Damit sich bei der Logopädie, Ergo- oder Physiotherapie sowie in medizinsichen Massagepraxen niemand mit dem Coronavirus anstecken, bietet die BGW branchenspezifische Arbeitsschutzstandards, eine Datenschutzinformation sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 20.07.2020
- Friseurhandwerk
Coronavirus und Friseurhandwerk - Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen
Damit sich im Friseursalon weder Beschäftigte noch Kunden oder Kundinnen mit dem Coronavirus anstecken, hat die BGW den Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk überarbeitet. Er ist nun angepasst an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Seite wird fortlaufend ergänzt. | mehr
Aktualisiert: 08.02.2021
- Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios
Um alle Beteiligten vor dem Coronavirus zu schützen, hat die BGW Hilfen entwickelt: Der Arbeitsschutzstandard der BGW sowie Antworten auf häufige Fragen. Die Seite wird fortlaufend ergänzt. | mehr
Aktualisiert: 15.02.2021
- Hebammen (bis Ende 2019 auch Entbindungspfleger)
Worauf müssen Hebammen und Entbindungspfleger bei ihrer Arbeit achten? Wie schützen Sie sich, die Mutter sowie das Neugeborene vor dem Coronavirus: Der Arbeitsschutzstandard der BGW sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 16.07.2020
- Humanmedizin
Die Humanmedizin ist in den aktuellen Zeiten der Corona-Pandemie von besonderer Relevanz. Die BGW bietet den Arbeitsschutzstandard sowie Hinweise zum Schutz der Beschäftigten und Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 11.02.2021
- Kinderbetreuung (Kitas)
Zum Arbeitsschutzstandard der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Hinweise, um Beschäftigte und Kinder vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 11.12.2020
- Kosmetikstudios
Damit sich bei der kosmetischen Behandlung niemand mit dem Coronavirus ansteckt, hat die BGW den Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios erarbeitet. Außerdem: Antworten auf häufige Fragen. Die Seite wird fortlaufend ergänzt. | mehr
Aktualisiert: 15.02.2021
- Labore
Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Point-Of-Care-SARS-CoV-2 Diagnostik
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige besondere Auflagen zu beachten. Damit sich bei der Logopädie, Ergo- oder Physiotherapie sowie in medizinsichen Massagepraxen niemand mit dem Coronavirus anstecken, bietet die BGW branchenspezifische Arbeitsschutzstandards, eine Datenschutzinformation sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Veröffentlicht: 26.08.2020
- Logopädie
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige besondere Auflagen zu beachten. Damit sich bei der Logopädie, Ergo- oder Physiotherapie sowie in medizinsichen Massagepraxen niemand mit dem Coronavirus anstecken, bietet die BGW branchenspezifische Arbeitsschutzstandards, eine Datenschutzinformation sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 20.07.2020
- Ambulante Pflege, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen
Coronavirus - Pflege und Betreuung: Arbeitsschutzstandards
Das sind die Auflagen während der Coronavirus-Pandemie. Außerdem: Neue Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung zum Thema Atemschutz. | mehrAktualisiert: 01.12.2020
- Physiotherapie + medizinische Massage
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige besondere Auflagen zu beachten. Damit sich bei der Logopädie, Ergo- oder Physiotherapie sowie in medizinsichen Massagepraxen niemand mit dem Coronavirus anstecken, bietet die BGW branchenspezifische Arbeitsschutzstandards, eine Datenschutzinformation sowie Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 20.07.2020
- Podologie
Um bei der podologischen Behandlung weder Beschäftigte noch Patienten oder Patientinnen mit dem Coronavirus anzustecken, bietet die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Podologie, eine Datenschutzinformation für die Kundschaft sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die Seite wird fortlaufend ergänzt. | mehr
Laut dem Verband ZFD dürfen medizinische Behandlungen weiter durchgeführt werden. Aushang für den Praxiseingang, Antworten auf häufige Fragen und weitere Infos. | mehr
Aktualisiert: 16.07.2020
- Reha-Kliniken
Coronavirus und Reha-Kliniken: Arbeitsschutzstandard und Antworten auf häufige Fragen
Um sich beim Arbeiten in der Pandemie nicht anzustecken, bietet die BGW den Arbeitsschutzstandard für Reha-Kliniken sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. | mehr
Aktualisiert: 29.07.2020
- Schädlingsbekämpfung
Angestellte im Außendienst der Schädlingsbekämpfung haben aufgrund Ihrer Tätigkeit Kontakte zu Kunden und Kundinnen aus unterschiedlichen Branchen.
Auch Einsätze in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege sind möglich. Liegen dort bestätigte oder Verdachtsfälle von SARS-Cov-2 oder der Krankheit Covid-19 vor, sind besondere Maßnahmen zu treffen.
BGW: Handlungsempfehlungen und Hygienemaßnahmen für die Schädlingsbekämpfung
Die Handlungsempfehlungen für die Schädlingsbekämpfung dienen dem Schutz der Beschäftigten | mehr
Aktualisiert: 06.04.2020
- Tattoo- und Piercingstudios
Weder beim Piercen, noch beim Tätowieren lässt sich der Körperkontakt komplett vermeiden. Damit sich trotzdem keiner mit dem Coronavirus ansteckt, gibt es Hilfen für die Wiedereröffnung: Der Arbeitsschutzstandard der BGW sowie Antworten auf häufige Fragen. Die Seite wird fortlaufend ergänzt. | mehr
Aktualisiert: 15.05.2020
- Tiermedizin
"Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet", so die Bundesregierung.
Aktualisiert: 03.04.2020
- Werkstätten | Berufliche Rehabilitation
Coronavirus: Arbeitsschutzstandard für Beschäftigte in Werkstätten für Mensche mit Behinderungen
Die BGW hat den Arbeitsschutzstandard für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen entwickelt, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beschäftigte vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Außerdem finden Sie hier die Datenschutzinformation sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. | mehr
Aktualisiert: 10.11.2020
- Zahnmedizin
Die Zahnmedizin ist in den aktuellen Zeiten der Corona-Pandemie von besonderer Relevanz. Die BGW bietet den Arbeitsschutzstandard sowie Hinweise zum Schutz der Beschäftigten und Antworten auf häufige Fragen. | mehr
Aktualisiert: 11.02.2021
- Weitere: Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte
Informationen für Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Durchgangsarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Landesverbände der DGUV zusammengestellt. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. | mehr
Aktualisiert: 08.04.2020
DGUV: Branchenspezifische Corona-Arbeitsschutzstandards Ist Ihre Branche nicht dabei? Informieren Sie sich über weitere Branchenstandards auf der Seite der DGUV. Diese bietet eine Übersicht aller Branchen und der zuständigen Berufsgenossenschaften. | mehr |
Auch auf andere Vorgaben achten
Ergänzend – oder über die BGW-Standards hinausgehend – gibt es zu vielen Themen rechtliche Vorgaben, beispielsweise von Bundesländern oder Bund, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.
Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel (aktualisiert: 26.01.2021)
Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel & Co: Antworten auf häufige Fragen Wegen der aktuellen Pandemie besteht deutschlandweit eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach zum Beispiel Schutzmasken, Händedesinfektionsmittel und anderen Produkten. Aktuelle Neuigkeiten für Betriebe zum Thema. | mehr |
BGW Masken-Kompass – Tipps zur richtigen Maskenwahl Welche Maske hilft bei welchem Anlass? Wie erkenne ich hochwertige Produkte? Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und hilft, diese situationsgerecht richtig anzuwenden. | mehr |
Erste Hilfe: Handlungshilfen, Kurs-Absagen und Homeoffice (aktualisiert: 02.06.2020)
Im Rahmen der Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hat die DGUV zielgruppenspezifische Handlungshilfen sowohl für Unternehmen als auch für betriebliche Ersthelfende und ermächtigte Ausbildungsstellen erarbeitet, die zum Herunterladen zur Verfügung stehen:
- Handlungshilfe für Unternehmen (FBEH-100)
- Handlungshilfe für Ersthelfende (FBEH-101)
- Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen (FBEH-102)
Alles Weitere zum Thema Kurs-Absagen sowie zur Ersten Hilfe im Homeoffice.
BGW-Beiträge, Wirtschaftshilfe, Versicherungsschutz, Berufskrankheit und Kosten für Testungen
Beitragsbescheide: BGW-Beiträge 2019 werden später fällig (aktualisiert: 27.04.2020)
Corona: Informationen zu den BGW-Beiträgen 2019 Ende April wurden die Beitragsbescheide für 2019 versandt. Angesichts der besonderen Situation zurzeit hat die BGW die Zahlungsfrist bis Mitte Juni verlängert. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten zur Ratenzahlung/Stundung. | mehr |
Wirtschaftliche Unterstützung für Unternehmen (aktualisiert: 26.06.2020)
Soziale Dienstleister sowie Dienstleisterinnen, die in der aktuellen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können von ihren Auftraggebern in der Sozialversicherung Unterstützung bekommen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben dazu zentral ein digitales Antragsverfahren entwickelt, das über die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abgewickelt wird. | mehr | |
Bundesfinanzministerium: Kampf gegen Corona - Hilfspakete Infos zu finanziellen Hilfen, Steuererleichterungen, Beschäftigungssicherung. List der zuständigen Behörden für Programme der Länder, Musterantrag für Soforthilfen etc. | mehr | |
Bundeswirtschaftsministerium: Auswirkungen des Coronavirus - Infos und Unterstützung für Unternehmen Überblick Hilfsmaßnahmen wie Direktzuschüsse, Kurzarbeitergeld, Liquiditätshilfen, Steuerstundung, Antworten auf häufige Fragen, Hotlines, wichtige Links und mehr. | mehr |
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (aktualisiert: 17.09.2020)
Versicherte der BGW, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Werden Unternehmen bei fehlender Schutzausrüstung in Regress genommen?
Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Schwierigkeiten, die nötige persönliche Schutzausrüstung (PSA) für ihre Mitarbeitenden zu beschaffen. Wenn aufgrund einer Notsituation bei der Versorgung erkrankter Personen ohne PSA oder ohne hinreichende PSA gearbeitet werden musste und sich eine versicherte Person infiziert hat, wird die BGW von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand nehmen.
Versicherte Unternehmen haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass immer wieder versucht wird, die notwendige PSA zu erhalten. Das sollte auch dokumentiert werden. Die BGW empfiehlt, entsprechende Unterlagen (z. B. Mitteilungen über Nichtlieferbarkeit von PSA) zu archivieren.
Aktualisiert: 25.03.2020
- Besteht Versicherungsschutz, wenn in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (z.B. Kliniken) Personal aus dem Ruhestand und Studierende eingesetzt werden?
Der Bundesgesundheitsminister hat an die Kliniken in Deutschland appelliert, auf Studierende und Personal aus dem Ruhestand zurückzugreifen. Der Einsatz dieser Gruppen solle demnach möglichst unverzüglich geplant und die Personen unmittelbar ausgebildet werden. Ähnliche Bestrebungen gibt es in anderen Einrichtungen.
In Bezug auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gilt:
Niedergelassene Ärzte oder Ärzte, die in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden (z.B. aus dem Ruhestand reaktiviert):
Für niedergelassene Ärzte besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen zusätzlicher übernommener Aufgaben dann, wenn sie eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgeschlossen haben. Sofern eine solche Versicherung nicht abgeschlossen wurde, besteht in aller Regel kein Versicherungsschutz. Unter "Freiwillige Versicherung - Merkblatt und Antrag" finden sich Informationen zu Umfang und Kosten.
Dasselbe gilt für Ärzte, die ohne Niederlassung auf Honorarbasis tätig werden. Dieser Personenkreis steht nur bei entsprechendem vorherigem Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei der BGW unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 SGB VII).
Angestellte Ärzte oder anderes medizinisches/pflegerisches Personal
Hier kommt es darauf an, ob die Personen unter Weitergewährung ihres Arbeitsentgelts von ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in einer vergleichbaren Form der Versorgung eingesetzt werden. Dann bleiben sie als Beschäftigte unfallversichert.Wird das Arbeitsentgelt zwar weitergezahlt, aber eine vollkommen andere Tätigkeit für ein anderes Unternehmen, für eine Gemeinde oder eine andere Organisation übernommen, so kommt Unfallversicherungsschutz über jene Institution in Betracht. Siehe: Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen des Gesundheitsdienstes.
Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen des Gesundheitsdienstes
Für solche Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise wird in aller Regel Versicherungsschutz kraft Gesetzes (also automatisch und ohne vorherige Anmeldung) bestehen.
Es empfiehlt sich allerdings in solchen Fällen, dass das Unternehmen beim Unfallversicherungsträger, bei dem es Mitglied ist (Unfallkasse zum Beispiel bei staatlichen Krankenhäusern und den meisten Universitätskliniken; BGW bei Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärztekammern und privaten Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege) nachfragt und sich den Versicherungsschutz bestätigen lässt. Bei einer Tätigkeit im Auftrag eines Gesundheitsamtes ist immer die regionale Unfallkasse zuständig. Siehe: Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen des Gesundheitsdienstes.
Einsatz von Studierenden der Medizin
Der unentgeltliche Einsatz von Studierenden der Medizin bei Tests oder Krankenbehandlungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie steht unter Versicherungsschutz.
Ob die regionalen Unfallkassen oder gegebenenfalls die BGW für den Versicherungsschutz zuständig sind, richtet sich danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesen Rahmen eingebettet ist und bei welchem Unfallversicherungsträger die Einrichtung (etwa das Universitätsklinikum, das An-Institut) Mitglied ist. Auch dies wird in den meisten Fällen die regionale Unfallkasse sein. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Unfallkasse oder bei der BGW, falls das Unternehmen Mitglied der BGW ist. Erfolgt der unentgeltliche Einsatz in einer Arztpraxis, besteht der Versicherungsschutz über die BGW.
Problematisch ist an dieser Stelle in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht die Gewährung von Honoraren. Eine Tätigkeit auf Honorarbasis ist, sofern die Höhe ein geringes Taschengeld in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung überschreitet, keine unentgeltliche Tätigkeit, sondern eine selbstständige/ freiberufliche Tätigkeit. Wenn eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, fallen für jeden angefangenen Monat der Tätigkeit Beiträge auf Basis der Mindestversicherungssumme zur BGW an, die auch bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit unter Umständen das Honorar entwerten.
Aktualisiert: 31.03.2020
- Wer ist in ärztlichen Praxen gesetzlich unfallversichert?
Beschäftigte in ärztlichen Praxen stehen während ihrer Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Praxisunternehmer und Praxisunternehmerinnen unterliegen diesem Schutz hingegen nur dann, wenn sie sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben.
Zu den Informationen zur freiwilligen Versicherung für Ärztinnen und Ärzte.
Aktualisiert: 12.03.2020
- Sind Beschäftigte auch im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?
Maßgeblich ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz, denn ein Unfall steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist.
Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert.
Tipps der DGUV für Unternehmen und Beschäftigte: Home-Office - So bleibt die Arbeit sicher und gesund.
Aktualisiert: 31.03.2020
- Gilt der Versicherungsschutz, wenn Schutzausrüstung fehlt?
In der aktuellen Situation kann es dazu kommen, dass die Versorgung von Unternehmen im Gesundheitsdienst mit der notwendigen Ausstattung zum Schutz vor einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (zum Beispiel geeignete Atemschutzmasken) nicht immer sichergestellt werden kann. Sollte aus diesem Grund die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden sein, schließt dies im Falle einer beruflich erworbenen Infektion den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht aus.
Aktualisiert: 30.03.2020
- Gilt der Versicherungsschutz, wenn Vorgaben und Regeln nicht beachtet werden?
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Personen bei ihrer Arbeit arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts nicht beachten, zum Beispiel weil sie beim Umgang mit Erkrankten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen. Letzteres ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden; so heißt es im Sozialgesetzbuch SGB VII: "Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus."
Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte.
Aktualisiert: 12.03.2020
- Welche Konsequenzen gibt es, wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen den Arbeitsschutzvorgaben nicht nachkommen?
Grundlage für die Einhaltung der Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist eine sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Wichtig ist, das Bemühen um die Berücksichtigung sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach-weisen zu können. Konsequenzen im Sinne eines Regresses sind nur zu befürchten, wenn eine Verletzung dieser Pflichten nachweisbar ist. Ein Regress ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Erkrankung oder Infektion der Beschäftigten durch einen groben Sorgfaltspflichtverstoß verursacht hat.
Gerade deshalb sind im Sinne des Gesundheitsschutzes – besonders in Pandemie-Zeiten – die umfassenden Empfehlungen der BGW von hoher Bedeutung. Sie schützen Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher. Im Falle von Betriebsbesichtigungen durch die BGW oder die Gewerbeaufsicht geht es daher um die Einhaltung dieser Empfehlungen.
Aktualisiert: 17.09.2020
- Wie sieht der Versicherungsschutz bei der Notbetreuung in Kitas und Schulen aus? Und bei privater Betreuung?
Kita- und Schulkinder, die in einer Notbetreuung in Kitas oder Schulen sind, weil Ihre Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur arbeiten, stehen weiterhin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig hierfür sind im Regelfall die Unfallkassen.
Organisieren Eltern zum Ersatz der Betreuung durch Kita oder Schule die Kinderbetreuung, so handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der weder Eltern noch Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dann ist die gesetzliche Krankenversicherung der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 25.03.2020
- Wie steht es um den Versicherungsschutz von Bundesfreiwilligendienstleistenden, deren Einsatz sich durch die Corona-Pandemie verändert hat?
Sind Bundesfreiwillige auch dann unfallversichert, wenn sie aktuell nicht in ihrer ursprünglichen Einsatzstelle, sondern in anderen Einrichtungen tätig werden?
Ja, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die originäre Einsatzstelle bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Weitere Einzelheiten und einen Mustertext für die notwendige schriftliche Vereinbarung finden Sie unter www.freiwillige-helfen-jetzt.de
Gilt der Versicherungsschutz auch auf Wegen, wenn der Einsatz nicht in der ursprünglichen Einsatzstelle erfolgt, sondern in einem anderen gemeinwohlorientierten Einsatzbereich?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die mit dem "erweiterten Einsatzbereich" verbundenen Wege.
Sind Bundesfreiwillige, deren Einsatzstelle wegen der Covid-19-Pandemie geschlossen ist und die deshalb vom Dienst freigestellt sind, unfallversichert, wenn sie während der Freistellung als freiwillige Saisonkräfte in der Landwirtschaft arbeiten?
Der Einsatz in kommerziellen Einrichtungen und Unternehmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist nicht zulässig, weil diese Unternehmen nicht gemeinwohlorientiert sind. Deshalb scheidet Versicherungsschutz über die nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anerkannte Einsatzstelle aus. Bei unentgeltlicher Arbeit als Saisonkraft in der Landwirtschaft kommt aber Versicherungsschutz über das landwirtschaftliche Unternehmen bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Betracht.
Aktualisiert: 09.04.2020
- Besteht Versicherungsschutz für unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten in losen Zusammenschlüssen, z.B. Nachbarschaftsinitiativen?
In der Corona-Krise werden vielerorts Initiativen gegründet, um beispielsweise Nachbarschaftsdienste für hilfebedürftige Personen zu übernehmen. Dabei handelt es sich in der Regel um vorübergehende lose Zusammenschlüsse privater Natur. Für diese besteht kein Versicherungsschutz über die BGW. Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten sind nur dann über die BGW versichert, wenn sie in Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege geleistet werden. Wird aus einem vorübergehenden losen Zusammenschluss eine auf Dauer angelegte Einrichtung, z.B. in Trägerschaft eines Vereins, muss dieses Unternehmen bei der BGW angemeldet werden. Prüfen Sie im Einzelfall, ob sich für vorübergehende private Initiativen, die nicht bei der BGW versichert sind, möglicherweise ein Versicherungsschutz über die regional zuständige Unfallkasse ergibt.
Aktualisiert: 25.03.2020
- Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
Für Beschäftigte oder ehrenamtliche Mitarbeitende greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden und sich dort nachweislich durch ihre berufliche Tätigkeit infizieren. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein inländisches Beschäftigungsverhältnis über die Zeit des Auslandeinsatzes hinaus besteht.
Falls Beschäftigte oder selbstständig Tätige innerhalb der Europäischen Union entsandt werden, bedarf es einer sogennanten A1-Bescheinigung. Für die Ausstellung ist in der Regel die Krankenkasse zuständig, oder wenn keine Krankenversicherungspflicht besteht: die Deutsche Rentenversicherung. Gemäß § 106 SGB IV wird die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen nach elektronischer Antragsstellung übermittelt. Die A1-Bescheinigung weist aus, welches nationale Recht anzuwenden ist, und Personen, für die danach das deutsche Recht gilt, sind auch im Ausland in gleichem Umfang versichert als wären sie im Inland tätig. Die A1-Bescheinigung ist für alle Träger der Sozialversicherung und auch für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich und ist im Ausland stets bei sich zu führen.
Für Einsätze außerhalb der Europäischen Union besteht während einer Entsendung in der Regel Versicherungsschutz über die sogenannte „Ausstrahlung“ nach § 4 SGB IV. Sollte dieser Versicherungsschutz nicht bestehen, bietet die BGW die Möglichkeit einer freiwilligen Auslandsversicherung. Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Aufenthalten im Ausland.
Aktualisiert: 25.03.2020
Versicherungsschutz in Impfzentren (aktualisiert: 29.01.2021)
- Wer ist für die Unfallversicherung der Impfzentren zuständig?
Der Betrieb von Impfzentren ist bundesweit nicht einheitlich geregelt oder organisiert. Soweit die Länder, Kreise oder Kommunen unmittelbar oder mittelbar als Betreiber von Impfzentren auftreten, sind diese Unternehmen Mitglieder der kommunalen UV-Träger (Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände). Diese Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind dann für die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aller Beschäftigten oder ehrenamtlich Tätigen in den Impfzentren zuständig.
Als Betreiber oder Mitbetreiber von Impfzentren kommen unter Umständen auch große Hilfeleistungsorganisationen wie Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Bayerisches Rotes Kreuz (BRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD) oder vergleichbare Organisationen in Betracht. Für diese Unternehmen besteht grundsätzlich eine geteilte Zuständigkeit zwischen den UV-Trägern der öffentlichen Hand und der BGW. Der Betrieb eines Corona-Impfzentrums fällt unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand. Dies gilt auch für Hilfspersonal, das nicht originär bei der Impfung tätig wird, sondern z. B. in der begleitenden Organisation.
Sind andere Mitgliedsbetriebe der BGW Betreiber von Impfzentren, ist die BGW auch für den Betriebsteil des Impfzentrums der zuständige UV-Träger.
07.01.2021
- Wohin wende ich mich im Falle eines Arbeitsunfalls?
Wird das Impfzentrum nicht von einem Mitgliedsbetrieb der BGW betrieben, sind Unfallmeldungen aus Impfzentren grundsätzlich den UV-Trägern der öffentlichen Hand zuzuleiten. Das betrifft insbesondere:
- das Verwaltungspersonal
- das Sicherheitspersonal
- das medizinische Personal
- die ehrenamtlich Tätigen
07.01.2021
- Gibt es abweichende Zuständigkeiten für bestimmte Berufsgruppen (z. B. bei Tätigkeit auf Honorarbasis oder bei Abordnung)?
Für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die auf Honorarbasis für ein Impfzentrum tätig werden, besteht aktuell die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der BGW abzuschließen. Diese freiwillige Versicherung wird voraussichtlich zeitnah wieder beendet werden, da eine abweichende gesetzliche Änderung zum Versicherungsschutz bereits auf den Weg gebracht wurde. Sollte sie in Kraft treten, wird die BGW die Betroffenen zeitnah informieren.
Diese Vorgehensweise zielt darauf ab, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, Lücken des Versicherungsschutzes der im Impfzentrum tätigen Ärztinnen und Ärzte zu verhindern.
Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber an ein Impfzentrum abgeordnet bzw. dorthin überlassen werden und deren Entgelt vom "Stammbetrieb" fortgezahlt wird, sind weiterhin über ihren "Stammarbeitgeber" unfallversichert. Erfolgt eine Freistellung von der Beschäftigung, wird in der Regel der Versicherungsschutz über den Betreiber des Impfzentrums erfolgen.
Dies gilt auch für neu rekrutiertes Personal von Hilfeleistungsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Bayerisches Rotes Kreuz (BRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD) oder vergleichbaren Organisationen, das ausschließlich und befristet für den Betrieb der Impfzentren angestellt wird. Das Personal fällt in diesem Zusammenhang ebenfalls unter die Begriffe Hilfeleistung in Unglücksfällen / Katastrophenschutz und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand.
Aktualisiert: 29.01.2021
- Als selbstständiger Arzt habe ich bereits eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgeschlossen. Besteht über diese Versicherung auch Versicherungsschutz, wenn ich in einem Impfzentrum auf Honorarbasis tätig werde?
Besteht für Sie bereits eine freiwillige Versicherung bei der BGW, so sind Sie auch während Ihrer selbständigen Tätigkeit in einem Impfzentrum versichert, solange kein anderweitiger gesetzlicher Versicherungsschutz besteht.
Hinweis: Eine abweichende gesetzliche Änderung zum Versicherungsschutz in Impfzentren wurde bereits auf den Weg gebracht, sodass mit Inkrafttreten dieser neuen gesetzlichen Regelung der Versicherungsschutz über Ihre freiwillige Versicherung entfallen würde. Die BGW informiert zeitnah über eine geänderte Rechtslage.
29.01.2021
Ärztliche Berufskrankheiten-Anzeige und Kostenübernahme von Testungen bei Covid-19-Verdacht (aktualisiert: 12.10.2020)
Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
- Ist eine Berufskrankheitenanzeige zu erstatten?
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.
Aktualisiert: 14.04.2020
- Was sind dafür die rechtlichen Voraussetzungen?
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die
- im Gesundheitsdienst,
- in der Wohlfahrtspflege oder
- in einem Laboratorium tätig oder
- durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.
Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:
- Eine Infektion mit Covid-19 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
- Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit Covid-19 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.
Aktualisiert: 14.04.2020
- Übernimmt die BGW die Kosten der Testung?
In der unter 2. genannten Fallkonstellation übernimmt die BGW die zur Abklärung des BK-Verdachts erforderlichen Kosten eines PCR-Tests und – sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich – auch die Kosten eines Wiederholungstests. Dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person aus Sicht des anzeigenden Arztes ausreichende Schutzkleidung getragen hat. Denn die Prüfung, ob bei einer bestätigten Infektion auch alle übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind, verbleibt bei der BGW.
Wichtig: Ein BK-Verdacht besteht nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen wurde. Wurde bis dahin eine ärztliche Verdachtsanzeige noch nicht erstattet, entfällt eine Übernahme von Kosten für einen PCR-Test durch die BGW. Keine Kosten kann die BGW darüber hinaus für etwaige Screenings oder Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten– und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt werden.
Aktualisiert: 14.04.2020
- Muss bei der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige ein schriftliches Testergebnis vorgelegt werden?
Wichtig ist eine schnelle Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige über Mitarbeitende, die positiv auf Covid-19 getestet wurden. Das positive Testergebnis soll der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beigefügt werden.
Häufig liegen Mitarbeitenden nur telefonische Informationen des Gesundheitsamtes über positive Testergebnisse vor. In dem Fall kümmert sich die BGW um eine schriftliche Bestätigung des positiven Testergebnisses.
Bitte geben Sie dafür in der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an, durch welche Institution (z. B. zuständiges Gesundheitsamt an welchem Ort?) oder ärztliche Praxis die Testergebnisse kommuniziert wurden.
Aktualisiert: 23.04.2020
- Wann werden die Testkosten für den direkten oder indirekten Erregernachweis für SARS-CoV-2 nicht übernommen?
Die Kosten für den direkten oder indirekten Erregernachweis SARS-CoV2 (PCR, Antikörper, Antigentests) werden nicht übernommen, wenn
- kein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit vorliegt (Testergebnis negativ) und noch keine Berufskrankheitenanzeige erfolgt ist,
- oder die Tests im Rahmen der betriebsärztlichen Vorsorge (ArbMedVV)
- oder anderer betriebsinterner Screeninguntersuchungen zum Patientenschutz oder der allgemeinen Gefahrenabwehr vorgenommen wurden.
12.10.2020
Betriebsärztin, Betriebsarzt, arbeitsmedizinische Vorsorge (aktualisiert: 21.04.2020)
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede ärztliche Praxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Denn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund. (Quelle: Bundesarbeitsministerium)
- Welche Empfehlungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie gibt es?
Empfehlungen der DGAUM und des VDBW für die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Corona-Zeit
Das Papier gibt an, welche Maßnahmen wegen des Coronavirus' bei verschiedenen arbeitsmedizinischen Vorsorgen zu treffen sind. Mit Muster-Fragebogen, den zu untersuchende Personen vor dem Termin ausfüllen sollen (Stand 15.05.2020). | mehr
(03.06.2020)
- Wie können Betriebsärzte und Betriebsärztinnen in der Corona-Pandemie die Betriebe unterstützen?
Sie haben die Aufgabe, den Unternehmer oder die Unternehmerin zu beraten und in Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsschutzexperten und -expertinnen bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für das betriebliche Arbeitsschutzkonzept und die Beratung in der betriebsärztlichen individuellen Vorsorge.
Eine telefonische und schriftliche Beratung zu allen in diesen Zeiten relevanten Arbeitsschutzthemen sollte möglich sein, vorausgesetzt die Arbeitsschutzexpertinnen und -experten kennen die Arbeitsplätze bereits oder haben Branchenkenntnisse. Selbstverständlich reicht es nicht, wenn die Unternehmen nur mit Hinweisen Dritter oder Fremdmaterial versorgt werden.
(Aktualisiert: 20.04.2020)
- Bei welchen Arten von Atemschutz und Schutzmasken muss den Nutzerinnen und Nutzern eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden?
Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob bei dem Tragen einer FFP2- oder FFP-3 Maske eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss. FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf. Sie gehören nach der Einteilung der AMR 14.2 der Atemschutzgerätegruppe 1 an.
Laut Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der ArbMedVV ist für Maskentragende bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, eine Angebotsvorsorge vorzusehen.
In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes kann davon ausgegangen werden, dass sich die Maskenfilter beim Tragen nicht durch Stäube zusetzen, damit bleibt der Einatemwiderstand nahezu unverändert im Normbereich.
Bei Geräten der Gruppe 1 (Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar) muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, wenn die Tragedauer 30 Minuten am Tag überschreitet. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend..
Beispiele:
- Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2
- partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)
- gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske
- Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen
Siehe:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang 4
- Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen | Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2
(Aktualisiert: 04.05.2020)
- Wenn Untersuchungen oder Impfungen wegen einer telefonischen Beratung ausfallen: Müssen sie nachgeholt werden? Und wann?
Sollten Untersuchungen oder Impfungen notwendig sein, müssen sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden, fallen aber noch unter den gleichen Anlass wie die telefonische Beratung. Untersuchungen und Impfungen sind freiwillig, die Teilnahme an der Beratung ist bei der Pflichtvorsorge verpflichtend.
(27.03.2020)
- Was ist bei Tauglichkeitsuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen zu beachten?
Fristen für Tauglichkeitsuntersuchungen:
Die Fristen für Tauglichkeitsuntersuchungen, denen Rechtsgrundlagen wie zum Beispiel die Fahrerlaubnisverordnung zugrunde liegen, müssen mit den entsprechenden Behörden geklärt werden. Das sollten Verantwortliche in Betrieben und Beschäftigte selbst mit der entsprechenden Behörde klären.
Fristen für Tauglichkeitsuntersuchungen aufgrund betrieblicher Regelungen (Betriebsvereinbarungen für Gabelstaplerfahrer, für Absturzgefahr usw.) müssen betrieblich geregelt werden und dürften eigentlich ohne Probleme verschoben werden.
Eignungsuntersuchungen:
Eignungsuntersuchungen können auch von anderen entsprechend qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführt werden.
(27.03.2020)
- Wo gibt es allgemeine Infos zum Thema Arbeitsmedizin?
Auf der BGW-Website finden Sie folgende Seiten:
- Sichere Seiten: Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Antworten auf häufige Fragen: Arbeitsmedizinische Vorsorge
(Aktualisiert: 20.04.2020)
- Kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt Empfehlungen für Beschäftigungsverbote für immunsupprimierte Personen oder andere chronisch kranke Personen aussprechen?
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder die Beschäftigten wollen, dass der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin zum Beispiel für eine chronisch kranke, immunsupprimierte Person wegen besonders hohem individuellem Infektionsrisiko ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Das fällt nicht in die Befugnis des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin, weil es im Rahmen der betriebsärztlichen Tätigkeit und deren gesetzlichen Grundlagen nicht möglich ist (ASiG, ArbSchG und ArbMedVV).
Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin macht eine Gefährdungsbeurteilung für besondere Gruppen (zum Beispiel immunsupprimierte Beschäftigte) und bietet in dieser Situation den Beschäftigten eine betriebsärztliche Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) an.
- Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin gibt den Beschäftigten nach der Beratung auf deren Wunsch persönlich ein Empfehlungsschreiben für Home-office, Versetzung in andere Tätigkeitsbereiche mit positivem und negativem Tätigkeitsprofil oder Ähnliches in die Hand (ohne Diagnosen). Die Beschäftigten können diese Bescheinigung dem Betrieb aushändigen.
Es ist keine gesetzliche Handhabe für Beschäftigungsverbote für chronisch Kranke analog zum Mutterschutzgesetz bekannt. Es handelt sich um innerbetriebliche Regelungen aus Fürsorge gegenüber den Beschäftigten. Die Kosten für den Arbeitsausfall trägt im Regelfall die Firma.
(27.03.2020)
- Was empfiehlt die Arbeitsmedizin für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten?
Siehe Hierzu die Broschüre:
Die vorliegende aktualisierte Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, bestmöglichen Arbeitsschutz für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu identifizieren. | mehr
(aktualisiert: 03.08.2020)
- Ich habe Vorerkrankungen und möchte statt im Home-office wieder im Betrieb arbeiten, zum Beispiel in einer Kita oder einem Pflegeheim, wo ich Kontakt zu anderen habe. Muss ich eine Einverständniserklärung unterschreiben?
Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist es
- eine aktualisierte, individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit Vorerkrankungen schriftlich zu erstellen (mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit),
- die Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip umzusetzen,
- ausreichend Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und
- die Beschäftigten nach der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen,
- eine Beratung beim Betriebsarzt (arbeitsmedizinische Vorsorge) anzubieten
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eigene Organisationspflichten nicht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin übertragen. Die Beschäftigten müssen schriftlich bestätigen, dass sie unterwiesen wurden. Damit erfüllt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die eigenen Organisationsverpflichtungen. Beschäftigte dürfen ohne Absprache mit dem Arbeitgeber oder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht dem Arbeitsplatz fernbleiben.
Wenn die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt nach einer Beratung Unterschriften einfordert, sichert sie sich ab, dass die Beschäftigten die Beratungsinhalte verstanden haben, obwohl die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) keine Unterschriften der Beschäftigten nach einer Beratung vorsieht.
In keinem Fall verwirken Beschäftigte durch eine Unterschrift nach einer Unterweisung durch den Arbeitgeber oder Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt den Unfallversicherungsschutz beim Unfallversicherungsträger, wenn sie ihre Beschäftigung wieder aufnehmen wollen. Sie sollten jedoch aus eigenem Interesse die nötigen Schutzmaßnahmen einhalten.
(15.06.2020)
Mutterschutz in Zeiten der Covid-19-Pandemie (aktualisiert: 24.02.2020)
- Wie ist die Verbindlichkeit von Empfehlungen oder Stellungnahmen anderer Gremien oder Institutionen zum Mutterschutz einzuordnen?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Gesundheitsschutz von Frau und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit bei ihrer Arbeit, in ihrer Ausbildung und im Studium. Es enthält die Spezialregelungen zum Schutz von Mutter und Kind und geht hinsichtlich des Gesundheitsschutzes allen anderen Regelungen vor, die im Rahmen einer Beschäftigung, im Studium oder in der Ausbildung ansonsten gelten. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen von Tätigkeiten während der COVID-19-Pandemie. Die Vorgaben des MuSchG gelten für Beamtinnen entsprechend.
Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Aktualisiert: 24.02.2021
- Welche weiterführenden Informationsquellen empfiehlt die BGW?
BGW: Mutterschutz in Zeiten der Coronavirus-Pandemie: Informationen der Bundesländer
Das Dokument bietet Links zu Seiten, auf denen die Bundesländer über den Mutterschutz in Zeitend er Coronavirus-Pandemie informieren. Ebenfalls enthalten: länderübergreifende Informationsquellen. | mehr
Aktualisiert: 05.06.2020
- An wen kann ich mich in meinem Bundesland wenden, wenn ich spezielle Fragen zum Mutter- und Kündigungsschutz habe und Beratung benötige?
Für jedes Bundesland: Liste der für den Mutterschutz zuständigen Behörden und Institutionen | mehr
Aktualisiert: 29.04.2020
Robert-Koch-Institut: Risikobewertung (aktualisiert: 01.12.2020)
Nach der Risikobewertung zu Covid-19 durch das Robert-Koch-Institut (RKI) ist die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hoch. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.
Das PLZ-Tool des Robert-Koch-Instituts ermöglicht es, mit Hilfe der Postleitzahl oder des Wohnortes das zuständige Gesundheitsamt inklusive Kontaktinformationen zu erhalten.
Robert Koch Institut: Übersichtsseite zum Coronavirus Infos zu Corona auf einen Blick: Aktuelle Risikobewertung, Antworten auf häufige Fragen, Fallzahlen und Meldungen, Diagnostik und Umgang mit Probenmaterial, Infektionsschutz, Prävention, Merkblatt "Quarantäne" für Betroffene und Kontaktpersonen, Reiseverkehr, Krisenpläne. | mehr |