Vereinfachtes Kennzeichnungssystem der DGUV für die innerbetriebliche Kennzeichnung von Standflaschen in Laboratorien

Rezeptursubstanzen, Gefahrstoffe sowie Gemische, welche in der Apotheke oder Laboratorien vorhanden sind, müssen mit einer innerbetrieblichen Kennzeichnung versehen sein (§8 Gefahrstoffverordnung).

Diese muss ausreichende Informationen

  • zur Einstufung,
  • über die Gefahren bei der Handhabung und
  • über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen

enthalten.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass den Beschäftigten auch bei einer vereinfachten Kennzeichnung die von den Gefahrstoffen ausgehende Gefährdung bewusst ist, kann diese im Betrieb umgesetzt werden (TRGS 201). Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Betriebsanweisung sowie eine zugehörige Unterweisung der Beschäftigten. Ein bewährtes Konzept ist das vereinfachte Kennzeichnungssystem der DGUV. Es kombiniert das Gefahrenpiktogramm mit einer Kurzversion der H-Sätze, den sogenannten Phrasen. So werden auf einem Blick die wichtigsten Informationen komprimiert vermittelt.