Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Zytostatika

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung steht. Sie ist Teil der Unterrichtung. Die Betriebsanweisung leitet sich als arbeitsplatzbezogene Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung ab.

Die Betriebsanweisung muss mindestens Angaben enthalten zu

  • Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe,
  • Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
  • Informationen über Maßnahmen zum Verhalten im Gefahrenfall.

Die Inhalte der Betriebsanweisungen müssen sich u.a. an folgenden Punkten orientieren:

  • Welche Arzneimittel kommen zum Einsatz?
  • Welche Gegebenheiten/Bedingungen finde ich im Betrieb vor?

Wichtig ist bei der Erstellung der Betriebsanweisungen:

  • Sind die Fachinformationen der verwendeten Arzneimittel berücksichtigt? Diese erhalten Sie beim Arzneimittel-Hersteller.
  • Hilfreich können auch Informationen über die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe sein. Diese sind im Sicherheitsdatenblatt enthalten. Beispielsweise der Arzneimittel-Hersteller kann Ihnen diese zur Verfügung stellen.

Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt.

Sind neben der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe weitere Anweisungen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erforderlich (z.B. Apothekenbetriebsordnung, Betriebssicherheitsverordnung), so können diese zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Für Tätigkeiten mit Zytostatika bietet es sich außerdem an, nicht für jedes einzelne Zytostatikum eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen, sondern eine Gruppenanweisung anzufertigen.

Hier finden Sie ein Muster zur Erstellung von Gruppenanweisungen für verschiedene Tätigkeiten mit Zytostatika als Download:

Wichtiger Hinweis zur Verwendung der Musterbetriebsanweisungen:
Die Musterbetriebsanweisungen sollen in erster Linie aufzeigen, worauf bei der Erstellung geachtet werden muss und welche Angaben prinzipiell notwendig sind. Sie enthalten daher keine klaren und eindeutigen Angaben, die in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. In jedem Fall ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in der Pflicht und Verantwortung, die Vorlagen zu prüfen und an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.
Die Inhalte der Musterbetriebsanweisungen beziehen sich hauptsächlich auf die Aspekte des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung. Teilweise enthalten sie auch Inhalte aus der Apothekenbetriebsordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und aus hygienerechtlichen Regelungen. Es sollte trotzdem geprüft werden, ob weitere Maßnahmen – beispielsweise aus Sicht des Produktschutzes oder anderen Gründen – erforderlich sind.