Frau mit Sonnenbrille spannt Sonnensegel

Die dunkle Seite des Lichts UV-Schutz bei Arbeiten im Freien 

Die Sonne lockt mit Wärme und Energie. Ein längeres Arbeiten im Freien birgt jedoch Risiken für Haut und Augen. Hier sind Schutzmaßnahmen unumgänglich.

Setzt man sich bei der Arbeit zu stark der Sonne aus, sollte man sich unbedingt schützen. Denn: Wärme und UV-Strahlung sorgen zwar für Vitamin D und Wohlbefinden, sind aber auch Gefährdungsfaktoren. Denn je länger und intensiver sie einwirken, umso größer ist das Risiko für die Gesundheit. Für Berufsgruppen, die häufig im Freien arbeiten – etwa Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau oder Kita-Personal –, sind daher Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 

Die Risiken

Wer sich länger der ultravioletten Strahlung aussetzt, merkt die Folgen, wie vorzeitige Hautalterung oder sogar Hautkrebs, erst viel später. Auch die Augen können durch die Blendung belastet werden: Horn- oder Bindehautentzündungen sind möglich und können Linsentrübungen (Grauer Star) nach sich ziehen.

Daneben bestehen bei der Arbeit im Freien weitere Gesundheitsrisiken, beispielsweise durch Flüssigkeitsmangel oder Hitzeschlag.

Die Maßnahmen – Informieren schafft Sicherheit

Schäden der Haut lassen sich vermeiden, wenn Sie auf rechtzeitigen und ausreichenden Schutz achten! Unternehmen sind gefordert, die Gefährdungen für ihre Mitarbeitenden zu reduzieren.

Um die Risiken der UV-Strahlung zu minimieren, hat sich das klassische T-O-P-Prinzip bewährt: Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, die in dieser Reihenfolge angewendet werden sollten.

Technisch

Nutzen Sie alle Formen von Abschattungen, um die Sonnenbestrahlung zu vermeiden. Hilfreich ist das Einrichten von schattigen Plätzen mit Überdachungen für Arbeits- und Pausenzeiten, Unterstellmöglichkeiten oder auch Sonnenschirme und Sonnensegel zum Beispiel für Kindertagesstätten.

Organisatorisch

Achten Sie auf die Tageszeit und meiden Sie längere Aufenthalte in den intensivsten Sonnenstunden, insbesondere von April bis September zwischen 11 und 16 Uhr. Oft lassen sich Abläufe so organisieren, dass nur kurze Arbeitsphasen in der Sonne anfallen und die meisten Aufgaben im Schatten erledigt werden. Zudem ist es ratsam, körperlich anstrengende Arbeiten durch einen früheren Arbeitsbeginn in die kühleren Morgenstunden zu verlegen, bei großer Hitze auf Überstunden zu verzichten und häufiger Pausen einzuplanen. Und unverzichtbar bleibt: Achten Sie auf regelmäßiges Trinken!

Welche Maßnahmen darüber hinaus für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind, zeigt die Gefährdungsbeurteilung auf. Sie kann angesichts der Dauer und Häufigkeit der UV-Belastung auch ergeben, dass eine Angebotsvorsorge zur natürlichen UV-Strahlung durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin erforderlich ist. Dies kann unter anderem Erzieher und Erzieherinnen, Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau, sowie Bademeister und Bademeisterinnen betreffen. Die Voraussetzungen für diese Untersuchung sind Tätigkeiten in der Sonne von mindestens einer Stunde oder im Schatten 2 Stunden pro Arbeitstag an mindestens 50 Arbeitstagen pro Jahr in dem Zeitraum zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit), entsprechend 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit) von April bis September.

Personenbezogen

Tragen Sie geeignete Schutzkleidung wie langärmelige Oberteile und  lange Hosen sowie Sonnenschutz für den Kopf und Nackenbereich mit einem ausreichenden UV-Schutz. Schützen Sie auch Ihre Augen und setzen Sie eine Sonnenschutzbrille mit UV-Filter und seitlicher Abschirmung auf.

Für alle Hautpartien, die sich nicht durch Kleidung schützen lassen, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine geeignete Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor anbieten und Sie regelmäßig in der richtigen Anwendung unterweisen. Nutzen Sie das zur zur Verfügung gestellte Sonnenschutzmittel!

Hautkrebs als Berufskrankheit

Seit 2015 können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit anerkannt werden.

Wenn Sie Hautveränderungen an lichtexponierten Körperstellen feststellen, holen Sie sich unbedingt dermatologischen Rat. Dabei gilt: Lieber zu früh, als zu spät! Ihr Hautarzt oder Ihre Hautärztin meldet einen möglichen Verdacht auf eine Berufskrankheit an den jeweiligen Unfallversicherungsträger, bei dem Sie versichert sind. Nachteile durch eine Meldung können Ihnen nicht entstehen. Bei einer Anerkennung als Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung, also die BGW, für die Behandlung zuständig – nicht die Krankenkasse. Weitere Infos zu Hautkrebs als Berufskrankheit finden Sie auf den Seiten des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums. 

Regelmäßig untersuchen hautärztlich lassen

Werden Hautkrebsvorformen rechtzeitig erkannt, lassen sie sich meist gut behandeln. Besser als jede Behandlung ist jedoch, wenn erst gar keine Erkrankung auftritt. Lassen Sie Ihre Haut regelmäßig ärztlich untersuchen, d.h. ein Hautkrebsscreening durchführen.

Tipp: Der UV-Index des Bundesamtes für Strahlenschutz hilft beim Einschätzen, welche Maßnahmen nötig sind. Er beschreibt den erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der Index, desto schneller kann ungeschützte Haut verbrennen.