Rückengerechtes Arbeiten

Im Förderbereich gehört es zum Alltag, Beschäftigte bei Transfers zu unterstützen: So werden zum Beispiel Menschen mit Behinderungen vom Rollstuhl auf einen Stuhl gesetzt.

Eine junge Frau sitzt in einem mobilen Personenlifter und hält sich an den Gurten fest.

Standlifter mit einer Bewohnerin

Manche Betreute können sich nicht selbstständig bewegen, und das Personal muss den Transfer nahezu vollständig übernehmen.

Hierbei ist auf eine rückengerechte Arbeitsweise zu achten. Nur durch das konsequente Anwenden von Deckenliftersystemen, mobilen Hebeliftern sowie kleinen Hilfsmitteln lassen sich Schäden an der Wirbelsäule dauerhaft vermeiden.

Einen entscheidenden Beitrag dazu leistet auch eine körperoptimierte Bewegung bei Transfers.

Die folgenden Maßnahmen dienen als Anregung, das rückengerechte Arbeiten in Ihrem Betrieb  zu gestalten.

Technische Maßnahmen

  • Fest installierte Deckenliftersysteme oder mobile Hebelifter sind im Förderbereich vorhanden. Diese Medizinprodukte ermöglichen auch das Anheben einer am Boden liegenden Person.
  • Geeignete kleine Hilfsmittel sind in ausreichender Zahl vorhanden; auch hierbei handelt es sich um Medizinprodukte.
  • Bei selbstgebauten Hilfsmitteln für rückengerechtes Arbeiten gilt: Die Herstellerverantwortung geht auf die Werkstatt über; die Maschinenrichtlinie muss berücksichtigt werden. Die Konstruktion ist zu dokumentieren, und eine Betriebsanleitung zu erstellen.
  • Selbstgebaute Hilfsmittel können Medizinprodukte sein. Hierbei gilt das Medizinprodukterecht.

Organisatorische Maßnahmen

  • Schulungen zum Umgang mit den Hilfsmitteln werden mindestens jährlich angeboten.
  • Unterweisungen zur körperoptimierten Bewegung finden regelmäßig statt.
  • Bei Medizinprodukten werden die Vorgaben des Herstellers wie etwa Prüfungsintervalle und Prüfumfang beachtet. Mögliche Verwendungseinschränkungen werden berücksichtigt.
  • Der Einsatz der großen und kleinen Hilfsmittel ist zum Beispiel in den individuellen Pflegeplanungen festgelegt.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Das Personal wird angewiesen, Lifter und kleine Hilfsmittel vor Arbeitsbeginn auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen, gegebenenfalls der Benutzung zu entziehen und den Vorgesetzten zu informieren.
  • Bei Liftern kommen nur die von den Herstellern vorgegebenen Tragetücher zum Einsatz.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens jährlich im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Liftern und kleinen Hilfsmitteln zu unterwiesen, und die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren.
  • Das Personal wird angewiesen, geeignete Schuhe zu tragen.

Die genannten Maßnahmen sind lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.