Holzbearbeitungsmaschinen, Lackierstand und Staubabsauganlage

In der Holzverarbeitung gehen Mitarbeiter und Beschäftigte mit Maschinen um.

Dabei ist die Arbeit mit Kreissäge, Hobel, Fräse oder Schleifmaschine schon aufgrund der ihnen innewohnenden Kraft potenziell gefährlich: So können zum Beispiel Holzstücke aus der Kreissäge zurückschlagen, Finger, Hände oder Unterarme in die Maschinen geraten. Arbeitsmittel müssen daher immer den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Technische Maßnahmen

  • Die Maschinen müssen dem Stand der Technik hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen entsprechen. Die Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung einhalten.
  • Herstellerunterlagen nutzen.
  • Maschinen gegebenenfalls nachrüsten und dabei die Herstellerunterlagen benutzen.
  • Fest installierte Maschinen müssen gegen ein unbefugtes Benutzen gesichert sein. Ist dies nicht der Fall, sind die Maschinen nachzurüsten.
  • Ungeschützte und unkontrolliert bewegte Maschinenteile und Materialen sichern.

Organisatorische Maßnahmen

  • Betriebsanweisungen auf Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers erstellen.
  • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im richtigen Umgang mit den Maschinen ausbilden lassen (zum Beispiel TSM-Lehrgang).
  • Mitarbeiter und Beschäftigte anweisen, kraftbetriebene Maschinen vor Arbeitsbeginn auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Maschine stillzulegen und der Vorgesetzte zu informieren, der die notwendigen weiteren Maßnahmen einzuleiten hat.
  • Für alle Maschinen Wartungs- und Sicherheitsprüfungspläne erstellen und vorliegen haben. Wartungen und Sicherheitsüberprüfungen entsprechend veranlassen.
  • Geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Beschäftigte mindestens einmal pro Jahr unterweisen und die Durchführung der Unterweisung dokumentieren.
  • Darauf achten, dass Mitarbeiter und Beschäftigte die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen.

Die genannten Maßnahmen sind lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.