Handwerkzeuge

Im Holzbereich gehen Mitarbeiter und Beschäftigte mit Handwerkzeugen um. Von diesen können Gefahren ausgehen.

Wenn Handwerkzeuge nicht richtig verwendet werden, können verschiedene Verletzungen entstehen: Schnitt- und Stoßverletzungen, Augenverletzungen durch herumfliegende Splitter, Quetschungen sowie Gehörschäden durch laute Maschinen.

Es sind oft "Kleinigkeiten", die bei Handwerkzeugen übersehen werden, wie etwa:

  • Sitzt der Hammerkopf fest am Stiel?
  • Hat der Meißel keinen Bart?
  • Werden Schraubendreher nicht als Stemmeisen oder Meißel missbraucht?

Technische Maßnahmen

  • Die Handwerkzeuge müssen immer die aktuellen Sicherheitsvorschriften erfüllen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Schutzmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung und betrieblichen Gegebenheiten festlegen.
  • Auf Grundlage der Betriebsanleitungen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten auch die festgelegten Schutzmaßnahmen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
  • Handwerkzeuge zur Verfügung stellen, die für die jeweiligen Aufgaben geeignet sind. Die Ausstattung entsprechend ergänzen.
  • Auf eine bestimmungsgemäße Verwendung von Handwerkzeugen achten.
  • Handwerkzeuge regelmäßig prüfen.
  • Ggf. Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge "Lärm" und "Holzstaub" anbieten
  • Geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
  • Im Umgang mit Handwerkzeugschulen und unterweisen.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Darauf achten, dass Mitarbeiter und Beschäftigte an der angebotenen Pflichtuntersuchung teilnehmen.
  • Handwerkzeuge vor Arbeitsbeginn prüfen. Werden Mängel festgestellt, sind Vorgesetzte zu informieren, die weitere Maßnahmen einleiten müssen.
  • Handwerkzeuge nur bestimmungsgemäß verwenden.
  • Unterweisungen zum Umgang mit Handwerkzeugen finden mindestens einmal pro Jahr statt. Im Berufsbildungsbereich werden die Unterweisungen noch häufiger durchgeführt. Die Durchführung aller Unterweisungen wird dokumentiert.
  • Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung wird getragen.


Die genannten Maßnahmen sind lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.