Kraftbetriebene Maschinen

In vielen Arbeitsbereichen gehen Mitarbeitende und Beschäftigte mit Maschinen um, die bei ungenügenden Sicherheitsmaßnahmen oder falscher Bedienung Verletzungsgefahren bergen.

Diese Maschinen müssen immer die aktuellen Sicherheitsvorschriften erfüllen, die Bediener ausreichend ausgebildet und qualifiziert sein.

Technische Maßnahmen

  • Vertraglich festlegen, ob das Unternehmen oder die Werkstatt notwendige Maschinen zur Verfügung stellt oder vorhandene Maschinen auf die Belange der Beschäftigten hin anpasst. Hierbei die Herstellerunterlagen berücksichtigen.
  • Die Maschinen müssen sicherheitstechnisch dem Stand der Technik entsprechen. Die Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung einhalten.
  • Fest installierte Maschinen müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein. Ist dies nicht der Fall, die Maschinen nachrüsten.

Organisatorische Maßnahmen

  • Auf Grundlage der Betriebsanleitungen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen erstellen.
  • Vertraglich festlegen, wer regelmäßige – wie vom Gesetz geforderte – Prüfungen der kraftbetriebenen Maschinen durchzuführen hat.
  • Mitarbeiter und Beschäftigte anweisen, kraftbetriebene Maschinen vor Arbeitsbeginn auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, die Maschine stilllegen und Vorgesetzte informieren, die notwendige weitere Maßnahmen einleiten.
  • Stellt das Unternehmen Maschinen zur Verfügung, vertraglich klären, dass Wartungs- und Prüfpläne zur Verfügung gestellt und dass Wartungen und Prüfungen durch entsprechend ausgebildete Personen veranlasst werden.
  • Bei Bedarf an den Arbeitsplätzen durch Piktogramme auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung hinweisen.
  • Klären, ob das Unternehmen oder die Werkstatt bei Bedarf geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Mitarbeiter und Beschäftigte anweisen, Maschinen vor Arbeitsbeginn zu prüfen und Mängel zu melden.
  • Mitarbeiter und Beschäftigte vor Aufnahme der Beschäftigung im Unternehmen unterweisen, diese Unterweisung mehrmals, aber mindestens einmal pro Jahr wiederholen und die Dokumentation nicht vergessen.
  • Darauf achten, dass Mitarbeiter und Beschäftigte für das Bedienen der Anlagen und Maschinen entsprechend qualifiziert sind.
  • Darauf achten, dass Mitarbeiter und Beschäftigte die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen.

Die genannten Maßnahmen sind lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.