Koordination der Verantwortlichkeiten

Beim Einsatz von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Beschäftigten in einem fremden Betrieb:

  • Sind eventuell die Schnittstellen der Organisation des Arbeitsschutzes nicht abgesprochen und festgelegt.
  • Sind vielleicht die Grenzen der Zuständigkeit für den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht geklärt.
  • Ist oft nicht geklärt, wer geeignete Anlagen und Betriebsmittel zur Verfügung stellt.
  • Ist manchmal nicht abgestimmt, wer Anlagen und Betriebsmittel prüft, wartet und instand setzt,
  • Ist oft nicht geklärt, wer Anlagen und Betriebsmittel bedienen darf.
  • Ist oft nicht geklärt, inwieweit die vorhandenen Sozialräume genutzt werden können.
  • Ist oft nicht geklärt, wer die geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt.

Organisatorische Maßnahmen

  • Zusammen mit den Verantwortlichen des Unternehmens vor Arbeitsaufnahme vertraglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Sozialvorschriften detailliert festlegen und durch einen kontinuierlichen Kontakt mit den Verantwortlichen des Unternehmens gewährleisten, dass sie eingehalten werden.
  • Vor Arbeitsaufnahme mit den Verantwortlichen des Unternehmens klären, welche speziellen Angaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Beschäftigten der Werkstatt an den ausgelagerten Arbeitsplätzen notwendig sind und vertraglich festlegen, welche organisatorischen Schnittstellen zwischen Unternehmen und Werkstatt bestehen.
  • Vertraglich regeln, wer welche Anlagen und Betriebsmittel zur Verfügung stellt und wer die bei der Arbeit benötigten Anlagen und Betriebsmittel prüft, wartet und instand setzt.
  • Vertraglich regeln, welche Anforderungen an die Bedienung von Anlagen und Betriebsmitteln von Seiten des aufnehmenden Betriebs gestellt werden. Die eigenen Beschäftigten und Mitarbeiter entsprechend qualifizieren.
  • Vor Arbeitsaufnahme abstimmen, welche geeignete persönliche Schutzausrüstung notwendig ist, wer sie zur Verfügung stellt und wer notwendige Unterweisungen durchführt.
  • Die für die Tätigkeiten notwendigen Unterweisungen anbieten.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Darauf achten, dass Mitarbeiter und Beschäftigte Ordnung an ihrem Arbeitsplatz halten und sie entsprechend unterweisen.
  • Darauf achten, dass Beschäftigte und Mitarbeiter für das Bedienen der Anlagen und Maschinen entsprechend qualifiziert sind.
  • Darauf achten, dass Mitarbeiter und Beschäftigte die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen.

Die genannten Maßnahmen sind lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.