FAQ - Schutz am Arbeitsplatz in der Schwangerschaft und Stillzeit
Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung von FAQ zu den Themen Mutterschutzgesetz, Gefährdungsbeurteilung oder Beschäftigungsverhältnis.
- Wen müssen der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin über die Schwangerschaft einer Beschäftigten informieren?
Die Schwangere gibt auf Verlangen eine schriftliche, ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft mit dem vermutlichen Entbindungstermin an den zuständigen Vorgesetzten bzw. die zuständige Vorgesetzte weiter. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Diese schicken die Mitteilung einer Schwangerschaft an die staatliche Aufsichtsbehörde:
- bei Angestellten an die Mutterschutzreferate der Gewerbeaufsichten/Ämter für Arbeitsschutz oder
- bei Beamtinnen an die oberste Personalrechtsbehörde.
Die Anschriften sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.
Entsprechende Meldeformulare sind auf den Webseiten der Aufsichtsbehörden hinterlegt.
- Eine Beschäftigte wird schwanger. Muss sie ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung am Arbeitsplatz mitteilen?
Den Zeitpunkt der Mitteilung bestimmt die Schwangere selbst. Jedoch können Arbeitgebende die Schwangere und ihr Kind nur dann schützen, nachdem sie über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurden. Die Schwangeren sollte daher in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen.
- Muss die Berufsgenossenschaft /Unfallkasse über die Schwangerschaft informiert werden?
Nein, der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) muss nicht über die Schwangerschaft informiert werden. Die Beschäftigte bleibt auch ohne Meldung weiter unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz dehnt sich in der Schwangerschaft auch auf das noch ungeborene Kind aus.
- Wann führt das Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz durch?
Die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende umfasst alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, unabhängig davon, ob derzeit dort Frauen eingesetzt werden. Die empfindlichsten Entwicklungsphasen liegen am Anfang der Schwangerschaft. Ziel soll sein, schwangerschafts- und stillzeitspezifische Gefährdungen für Mutter und Kind frühzeitig zu erkennen, die Frauen schon vor einer Schwangerschaft darüber zu informieren und über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Durch eine Beratung beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin können nach Eintritt einer Schwangerschaft individuelle Gründe für Beschäftigungsbeschränkungen angemessen berücksichtigt werden (zum Beispiel Immunstatus).
- Muss mit der Schwangerschaftsmeldung gleichzeitig auch eine Gefährdungsbeurteilung an die Mutterschutzbehörde mitgeschickt werden?
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass gleichzeitig mit der Mitteilung der Schwangerschaft die Gefährdungsbeurteilung an die Aufsichtsbehörden geschickt werden müssen. Sie muss grundsätzlich nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde an diese gesandt werden.
Eine aktive Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ist nur hinsichtlich der Schwangerschaft erforderlich. Anhand der dort genannten Informationen beurteilt die Behörde dann in der Regel, ob die Gefährdungsbeurteilung vom Betrieb abgefordert wird und ob der Arbeitsplatz betrachtet werden muss. Eine Mitteilung über die Schwangerschaft oder Gefährdungsbeurteilung muss keinesfalls an die BGW geschickt werden. Der Unfallversicherungsschutz ist davon nicht betroffen.
- Wer berät Sie bei Fragen und Konflikten bei Beschäftigungsbeschränkungen in der Schwangerschaft und Stillzeit? Wo können Sie Hilfe bekommen?
Für die Aufsicht und Beratung über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes sind die Mutterschutzbehörden der Bundesländer verantwortlich.
Die zuständige Länderaufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die gegebenen Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
- Wann muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für Schwangere ein (befristetes) Beschäftigungsverbot in Kindertagesstätten aussprechen?
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss bei einer Beschäftigung mit Kindern unter sechs Jahren ein befristetes Beschäftigungsverbot für Schwangere aussprechen, wenn es sich um eine vorübergehende Gefährdung handelt (beispielsweise saisonale Influenzaepidemie) oder der Immunstatus geklärt werden muss (zum Beispiel für Varizellen, Masern, Röteln).
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss nachfolgend prüfen, ob eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz mit einem anderen Tätigkeitsprofil möglich ist.
- Wo können Sie Hilfe bekommen? Wer berät Sie bei Fragen und Unklarheiten?
Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern. Die jeweilige Aufsichtsbehörde klärt bei Konflikten, ob Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen der Schwangeren oder Stillenden zu einer Gefährdung für Mutter und Kind führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Anschriften der Länderbehörden sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.