Schritt 5: Schutzmaßnahmen umsetzen

Bild vergrößern Die Grafik zeigt einen in sieben gleichmäßige Abschnitte unterteilten Kreis, davon ist einer farblich hervorgehoben.

Maßnahmen umsetzen

Um eine effiziente und zeitnahe Umsetzung der Schutzmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich, feste Verantwortlichkeiten zuzuweisen und verbindliche Termine mit den beteiligten Personen zu vereinbaren. Die Beschäftigten müssen über die Schutzmaßnahmen informiert und, zum Beispiel anhand der Betriebsanweisungen, unterwiesen werden.

Unterweisung und Information der Beschäftigten

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache vermittelt werden. Grundlage der Unterweisung ist in der Regel eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung, die die Beschäftigten befolgen müssen. Als Informationsquelle können auch die tätigkeitsbezogenen Bausteine herangezogen werden.

Gegenstand der Unterweisung können ebenfalls neue oder geänderte Verfahren, Beschäftigungsbeschränkungen oder Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen sein. Die Gespräche müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich geführt werden.

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Beschäftigten auch allgemein arbeitsmedizinisch-toxikologisch beraten werden. Sie werden auf Angebotsuntersuchungen hingewiesen und über besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen informiert. Falls erforderlich, wird der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin hinzugezogen.

Dabei sind die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu berücksichtigen und es muss sichergestellt sein, dass sie die Inhalte verstanden haben. Die Unterweisung wird dokumentiert und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen ihre Teilnahme durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung muss zwei Jahre aufbewahrt werden.

Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind keine Unterweisung und keine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erforderlich.

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B können zusätzliche Informations- und Dokumentationspflichten nach Gefahrstoffverordnung bestehen.

Betriebsanweisungen

Es müssen tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellt werden, die die Beschäftigten auf Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Produkte hinweisen. Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Betriebsanweisungen umfassen gemäß TRGS 555 folgende Inhalte:

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  • Gefahrstoffe (Bezeichnung)
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrenfall
  • Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung

Die äußere Form von Betriebsanweisungen ist nicht vorgegeben. Eine einheitliche Gestaltung innerhalb einer Betriebstätte fördert jedoch die Wiedererkennung.

Wenn Musterbetriebsanweisungen übernommen werden können, weil sie die betrieblichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei der Tätigkeit bereits widerspiegeln, müssen nur noch die speziell für die Einrichtung zutreffenden Angaben, zum Beispiel zum Hautschutz oder zur Entsorgung, ergänzt werden.

Betriebsanweisungen müssen stets den aktuellen Stand der Gefährdungsbeurteilung wiedergeben und entsprechend aktualisiert werden.