Schritt 3: Gefährdungen beurteilen

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Gefährdungen beurteilen

Die dermalen, inhalativen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sowie sonstige durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen der Beschäftigten müssen fachkundig anhand der ermittelten Stoffeigenschaften und der Expositionssituation am Arbeitsplatz beurteilt werden.

Beurteilung mit Hilfe von Handlungsempfehlungen

Für viele Tätigkeiten gibt es bereits Handlungsempfehlungen, die für die eigene Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können. Sind sie auf den konkreten Arbeitsbereich bzw. -platz übertragbar, so darf man davon ausgehen, dass durch Einhaltung der darin beschriebenen Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Sichere Quellen für Handlungsempfehlungen

  • Handlungsempfehlungen der BGW, zum Beispiel die tätigkeitsbezogenen Bausteine
  • Handlungsempfehlungen anderer Unfallversicherungsträger
  • TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“
  • Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
  • Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen
  • Herstellerseitig mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen
  • Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt

Eventuell sind darüber hinaus gehende Gefährdungen durch besondere Betriebszustände, mögliche Störungen oder betriebsspezifische Besonderheiten in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen.

Beurteilung nach eigenen Kriterien

Falls keine geeigneten Handlungsempfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung existieren, müssen Ausmaß und Form der Gefährdung (gering, nicht gering, dermal, inhalativ, physikalisch-chemisch etc.) individuell anhand der betrieblichen Ermittlungen auf Basis der TRGS 400 beurteilt werden. Hierbei ist zunächst zwischen einer geringen und einer nicht geringen Gefährdung zu unterscheiden. Zur Beurteilung von Tätigkeiten mit einer nicht geringen Gefährdung können sogenannte Kategorisierende Bewertungsmodelle genutzt werden.

Kategorisierende Bewertungsmodelle

Einfaches Maßnahmenkonzept (EMKG)

Liegen Einstufung und Arbeitsplatzgrenzwert des Gefahrstoffs vor und sind Werte zum Freisetzungsverhalten sowie die bei der Tätigkeit verwendete Menge bekannt, kann das Gesundheitsrisiko mittels des sogenannten „Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe“ (EMKG) beurteilt werden.

Das EMKG wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Desktop- und als webbasierte Anwendung zur Verfügung gestellt. Es besteht aus dem Basismodul „Gesundheitsgefahren“ sowie den Modulen „Haut“, „Einatmen“ und „Brand und Explosion“.

Als EMKG-Anwender kann man die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 computerunterstützt durchführen..

GESTIS-Stoffenmanager

Ein weiteres Instrument zur Risikoabschätzung ist der Stoffenmanager® des Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS). Insbesondere bei Stoffen, für die keine Grenzwerte oder Messverfahren vorliegen bietet er einen Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung. Er nutzt dazu die Methode des Control Banding (Abstufung der Schutzmaßnahmen je nach Gefährdungspotenzial). Der GESTIS-Stoffenmanager hilft außerdem bei der nicht-messtechnischen quantitativen Abschätzung der inhalativen Exposition analog zur TRGS 402.

Kriterien für eine Einstufung als geringe Gefährdung

Die Gefährdung kann in vielen Fällen als gering bewertet werden, wenn die verwendeten Mengen gering sind, die Tätigkeiten auf kurze Zeiten beschränkt und die Arbeitsbedingungen die Gefahrstoffbelastung nicht weiter erhöhen. Bei geringen Gefährdungen sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zum Umgang mit Gefahrstoffen in der Regel ausreichend. Verschiedene Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung enthält die TRGS 400.

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Einstufung als nicht geringe Gefährdung

Wenn aufgrund dieser Kriterien nicht von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden kann, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefährdung muss immer als nicht gering eingestuft werden, wenn sie von hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen ausgeht, oder, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische Grenzwerte (BGW) überschritten werden.