Zellbiologie - Entnahme einer zellbiologischen Probe

Biostoffe

Was sind Biostoffe und wo werden sie verwendet?

Der Begriff der Biostoffe wird in der Biostoff-Verordnung (BioStoffV) definiert. Biostoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen. Den Biostoffen gleichgestellt sind mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.

Eine Vielzahl von Biostoffen wird in Laboratorien sowie in der Biotechnologie und der Versuchstierhaltung eingesetzt. Auch bei anderen Tätigkeiten können Beschäftigte mit Biostoffen in Kontakt kommen (z. B. im Gesundheitsdienst, bei Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft). Biostoffe müssen daher an vielen Arbeitsplätzen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.

Welche Risikogruppen gibt es?

Manche Beschäftigte kommen bei ihrer Arbeit mit einer viel größeren Zahl an Biostoffen in Kontakt als im alltäglichen Leben. Um angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, müssen die Biostoffe zunächst Risikogruppen zugeordnet werden (gemäß § 3 Biostoffverordnung (BioStoffV). Grundlage dafür ist das jeweilige Infektionsrisiko der Biostoffe. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.

  • Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen.
  • Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
  • Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
  • Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Um einer möglichen Gefährdung der Beschäftigten durch Infektionserreger entgegenzuwirken, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die erforderlichen Schutzmaßnahmen in den entsprechenden Arbeitsbereichen (Bereiche, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden) veranlassen. Die Maßnahmen ergeben sich aus der Zuordnung der Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung in eine der vier Schutzstufen nach TRBA 250.

Schutzstufentätigkeiten

Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien, in Versuchtstierhaltungen und in der Biotechnologie sind jeweils einer Schutzstufe zuzuordnen. In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes kommt es auf die konkrete Einrichtung an, ob die Tätigkeiten dort einer Schutzstufe zuzuordnen sind. Bspw. sind Tätigkeiten in der ambulanten Pflege oder bei Reinigungs- oder Sanierungsarbeiten keiner Schutzstufe zuzuordnen, in einer Arztpraxis sind sie jedoch zuzuordnen.

Bild vergrößern Schimmelpilze-Mischkultur in einer Petrischale

Schimmelpilz–Mischkultur auf einem Nährboden

Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung

Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs. Üben Beschäftigte Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen aus, richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe.

Bei nicht gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens, der Art der Tätigkeit oder der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.

Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?

Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten mit Biostoffen hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitsgeberin gemäß § 4 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Sie erfolgt tätigkeitsbezogen und umfasst durchgeführte Tätigkeiten, auftretende Biostoffe und deren Menge, Expositionsszenarien, Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten und abgeleitete Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Belastung am Arbeitsplatz.Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist weiterhin immer dann durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, oder neue Informationen über Gefährdungen dies erfordern. Entsprechend den für die durchzuführenden Tätigkeiten ermittelten spezifischen Gefährdungen sind arbeitsmedizinische Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und fachkundig zu beurteilen. Vorrangig ist hierbei der bestellte Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin zu beteiligen, die über die spezifischen Kenntnisse zu den Gefährdungen an den entsprechenden Arbeitsplätzen verfügen. Die Gefährdung der Beschäftigten ergibt sich aus den durchgeführten Tätigkeiten und den biologischen Arbeitsstoffen, die dabei auftreten können. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat deshalb zu ermitteln, welche Tätigkeiten ausgeübt werden und welche biologischen Arbeitsstoffe dabei erfahrungsgemäß vorkommen können.

Betriebsanweisung

Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 BioStoffV schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist arbeitsbereichs-, tätigkeits- und stoffbezogen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen zu erstellen. Die Betriebsanweisung kann auch durch Berücksichtigung der biostoffbezogenen Gefährdungen und den daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen in Form des Hygieneplans erstellt werden.

Unterweisung der Beschäftigten

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikanten). Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten zu erfolgen. Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.