Betreuungsformen
Für die gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Arbeitsschutzbetreuung) gibt es die Wahl: Regelbetreuung oder alternative Betreuung.
Die Regelbetreuung hat, je nach Betriebsgröße, zwei Varianten. Unterschieden werden Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten und Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigte.
Die alternative Betreuung eignet sich für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, die sich im Arbeits- und Gesundheitsschutz stärker engagieren möchten.
Welche Betreuungsformen sind möglich?
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 stellt die drei unten genannten Formen zur Auswahl. Unser Suchassistent hilft Ihnen, die Betreuungsformen zu finden, die für ein Unternehmen Ihrer Größenordnung und Beschäftigtenzahl in Frage kommen:
- Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
(bis zu zehn Vollzeit- bzw. zwanzig Teilzeitbeschäftigte)
- Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten
- Alternative bedarfsorientierte Betreuung
(möglich für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten in bestimmten Branchen und Regionen)
Sonderfall: Kirchliche Einrichtungen
Für viele kirchliche Einrichtungen, beispielsweise Kindergärten in Trägerschaft einer Kirchengemeinde, gilt eine spezielle kirchliche Präventionsvereinbarung.
Was muss der BGW mitgeteilt werden?
Denken Sie bitte daran, uns mitzuteilen, welches Ihre Betreuungsform ist und wer die Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) sind, die Sie engagiert haben. Das entsprechende Formular können Sie als PDF herunterladen.