Versicherungsschutz in der Tagespflege

Für selbstständig tätige Tagespflegepersonen gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmer bei der BGW. Auch selbstständig tätige Kinderfrauen sind in diese Versicherungspflicht mit eingeschlossen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW.

Tagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz für Kinder in Tagespflege:

  • Kinder in Tagespflege stehen seit dem 01.10.2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie durch eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden. Versicherungsschutz besteht dann über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen).

Die häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema Versicherungsschutz in der Tagespflege - mit einem Klick.

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Neue Broschüre: Unfallversicherungsschutz für Kinder in der Tagespflege