Prävention >> Vorschriften/Recht >>

Frage:

Sind die Beschäftigten an- bzw. abzumelden?

Antwort:

Im Gegensatz zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung bedarf es in der Unfallversicherung keiner An- und Abmeldung der einzelnen Beschäftigten. Der Versicherungsschutz beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers sofort mit der Aufnahme der Beschäftigung und gilt demzufolge für sämtliche Beschäftigte im Betrieb – unabhängig von der namentlichen Meldung.


Frage:

Wer ist im Betrieb für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen zuständig und verantwortlich?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt fest, dass die Verantwortung für die Gestaltung menschengerechter Arbeit der Unternehmer selbst hat. Die Beschäftigten sind jedoch gefordert, aktiv an der Verbesserung ihrer Arbeitsplätze mit zu wirken. Die BGW unterstützt die Bemühungen um einen modernen Gesundheitsschutz. Neben einer reformierten Ausbildung der Sicherheitsfachkräfte bietet sie eine Reihe von Seminaren an: Hier werden Gesundheitsbeauftragte ausgebildet und mit der Thematik vertraut gemacht. Sie können nun den Betriebsleiter oder Geschäftsführer beraten, welche Mittel und Wege zu einem erhöhten "Gesundheitsstand" statt Krankenstand der Belegschaft es gibt.


Frage:

Wer ist im Gesundheitsdienst für die Schutzkleidung verantwortlich?

Antwort:

Wenn durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist, dass die Beschäftigten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, das heißt zum Beispiel reinigen, desinfizieren und instand halten.


Frage:

Wie erstelle ich eine Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Gefahrstoffen?

Antwort:

Der Inhalt der Betriebsanweisung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen" (TRGS 555) festgelegt und soll auf die jeweiligen betrieblichen Belange und Anforderungen zugeschnitten sein. Mindestens folgende Punkte sollten Sie aufnehmen:

  • Bezeichnung, gegebenenfalls weitere Erklärungen zum Gefahrstoff
  • Gefahren für Mensch und Umwelt (diese Hinweise stehen im Sicherheitsdatenblatt und in der Regel auch auf der Kennzeichnung der Gebinde), Gefahrensymbole
  • Verhalten im Gefahrfall (auch Telefonnummern des Zuständigen im Betrieb und der Feuerwehr); Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (auch Telefonnummer des Notarztes)
  • Sachgerechte Entsorgung, Beseitigung von Abfällen (Maßnahmen im Betrieb)

Einen Großteil der geforderten Angaben finden Sie im Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant beziehungsweise Hersteller zu jedem Gefahrstoff mitliefern muss. Liegt es nicht vor, muss es der Lieferant/Hersteller auf Verlangen kostenlos nachliefern.

Es gibt auch PC-Programme, die das Erstellen von Betriebsanweisungen erleichtern. Musterbetriebsanweisungen, wie zum Beispiel vom Hersteller mitgelieferte Standard-Betriebsanweisungen oder von kommerziellen Anbietern, können betriebliche Belange nicht berücksichtigen und sind daher nicht ohne Weiteres verwendbar. Quellen für Musterbetriebsanweisungen sind auch branchenbezogene Info-Broschüren und die Gefahrstoff-Infos der Unfallversicherungsträger von A-Z.

Formulare zum Gefahrstoffmanagement finden Sie unter www.gefahrstoffe-im-griff.de. Weitere Informationen geben auch das jährlich aktualisierte Taschenbuch "Gefahrstoffe" (Universum Verlag) und die Bausteine zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (Baustein 135 "Information der Beschäftigten").

Wichtig ist, dass die Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache formuliert ist. Fachbegriffe und Fremdwörter sollten Sie vermeiden.
Die Betriebsanweisung ist für die Beschäftigten verbindlich.


Frage:

Wie erstelle ich ein Gefahrstoffverzeichnis?

Antwort:

Das Gefahrstoffverzeichnis hat die Aufgabe, Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb gearbeitet wird, systematisch zusammenzustellen. Mit Produkten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, müssen Sie im Arbeitsalltag besonders aufmerksam umgehen. So erstellen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis:

  • Im ersten Schritt sollten Sie alle verwendeten Gefahrstoffe zusammenstellen, zum Beispiel anhand der Bestellungen bei Ihren Lieferanten. Aus den Bestellmengen ergeben sich möglicherweise auch schon die jährlichen Verbrauchsmengen.
  • Als wichtigste Informationsquelle benötigen Sie zu jedem Gefahrstoff das Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant beziehungsweise Hersteller unaufgefordert mitliefern muss. Für viele Produkte ist kein Sicherheitsdatenblatt erhältlich, zum Beispiel Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel u. a. Der Lieferant oder Hersteller muss die sicherheitsrelevanten Daten dann auf andere Weise liefern, zum Beispiel in Herstellerinformationen, ausführlichen Deklarationen oder Merkblättern wie den Gruppenmerkblättern der Friseurindustrie.
  • Es gibt keine festen Vorgaben über die Form des Gefahrstoffverzeichnisses, es bietet sich aber an, die einzelnen Angaben in einer Tabelle zusammenzufassen. Mindestens die folgenden Punkte sind in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen:
    a. Bezeichnung des Gefahrstoffs
    b. Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt
    c. Gefährliche Eigenschaften: Einstufung nach EG-Richtlinie und CLP-Verordnung (soweit vorhanden)
    d. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
    e. Mengen der Gefahrstoffe im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)

Weitere Informationen finden Sie in der Technischen Regel "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400) sowie in den Bausteinen zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Baustein 115 "Gefahrstoffverzeichnis").


Frage:

Benötigen meine Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Untersuchung?

Antwort:

Ja, sofern die Mitarbeiter an ihrem Arbeitplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder einer Infektionsgefährdung unterliegen. Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter hinsichtlich bestehender Gesundheitsstörungen und bewertet, ob diese im Zusammenhang zum Arbeitsplatz beziehungsweise zu der beruflichen Tätigkeit stehen. Personen wie zum Beispiel Krankenschwestern, -pfleger, Arzt- und Zahnarzthelfer/-innen und Laboranten/-innen sind arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Grundlage für die Arbeitsmedizinische Vorsorge bildet bislang die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4. Fragen richten Sie bitte an unseren Bereich Arbeitsmedizin oder Ihren Betriebsarzt.


Frage:

Müssen Dienstfahrzeuge mit Warnwesten ausgestattet werden?

Antwort:

Die Ausstattung von Dienstfahrzeugen mit Warnkleidung ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 Fahrzeuge (Stand: Dezember 2000) geregelt. § 31 besagt:

  • Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.
  • Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden oder bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt. Das Fahrpersonal muss schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten nicht selbst durchzuführen. Die schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.

BGW-Tipp: Schaffen Sie in Ihrem Betrieb eindeutige Regelungen. So kann es im "Ernstfall" nicht zu Missverständnissen kommen. Das schützt Mitarbeiter und Unternehmer!

Die Warnkleidung erhalten Sie übrigens im Fachhandel.

Bitte bestellen Sie die Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 über unseren Infokorb.