| Prävention >> Psychologie >> | ||
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Frage: |
Wie verhalte ich mich, wenn Beschäftigte erkennbar unter Alkoholeinfluss stehen? |
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Antwort: |
Wenn zu befürchten ist, dass der unter Alkoholeinfluss stehende Beschäftigte sich oder andere gefährdet, darf er nicht weiterarbeiten. Die betroffenen Beschäftigten dürfen aber nicht sich selbst überlassen werden. Je nach Grad des Rauschzustandes müssen die Verantwortlichen entweder für ärztliche Behandlung, beaufsichtigte Unterbringung im Betrieb oder den gesicherten Nachhauseweg der Betroffenen Sorge tragen. Hat der Beschäftigte ein ernstes Alkoholproblem, braucht er qualifizierte Beratung. Weitere Informationen hierzu vermittelt die Broschüre "Suchtprobleme im Betrieb", die Sie über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beziehen können. Darüber hinaus bietet die BGW ein Seminar zur Suchtprävention für mittlere Führungskräfte an. Für weitergehende Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. |
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| Prävention >> Psychologie >> Friseure >> | ||
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Frage: |
Mir stehen am Arbeitsplatz keine Handschuhe und Hautschutzcremes zur Verfügung. Was kann ich tun? |
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Antwort: |
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen geeignete Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Wenden Sie sich zunächst an Ihren Abteilungsleiter. Auch Betriebsarzt, Sicherheitsingenieur, Pflegedienstleitung, Hygieneschwester oder Betriebliche Interessenvertretung sind mögliche Ansprechpartner. |
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Frage: |
Ich arbeite in der Pflege und habe rote, raue und rissige Hände. Besteht eine Allergie auf das Desinfektionsmittel? |
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Antwort: |
Der größte Risikofaktor für Hautschäden im Gesundheitsdienst ist die Feuchtarbeit. Diese beinhaltet den Kontakt mit Wasser und das Tragen von Handschuhen. Es ist besonders wichtig, die Häufigkeit der Händewaschungen zu senken und diese nur dann durchzuführen, wenn Verschmutzungen sichtbar sind. Meistens liegt keine Allergie auf das Desinfektionsmittel vor. Dies können Sie bei Ihrem Hautarzt testen lassen. Sollten Sie eine Allergie auf einen Inhaltsstoff des Desinfektionsmittels haben, lässt sich in der Regel ein gut verträgliches Ersatzprodukt finden. |
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Frage: |
Habe ich eventuell eine Berufskrankheit an den Händen? |
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Antwort: |
Eine Berufskrankheit der Haut (BK Nr.5101, Berufskrankheitenverordnung) liegt vor, wenn:
Dies trifft zum Glück in den meisten Fällen (noch) nicht zu. Die Berufsgenossenschaft als Ihr Partner möchte Ihnen daher schon im Vorfeld Hilfe anbieten. Wenden Sie sich an uns. Wir haben verschiedene Möglichkeiten, vorbeugend aktiv zu werden. Auch das schu.ber.z, das Schulungs- und Beratungszentrum der BGW, hilft Ihnen weiter. |
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Frage: |
Ich glaube, dass meine Hautveränderungen durch meinen Beruf verursacht sind. Was kann ich tun? |
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Antwort: |
Wenden Sie sich an Ihren Ihren Betriebs- oder Hautarzt. Wenn Sie einverstanden sind, meldet dieser Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können natürlich auch direkt Kontakt mit dem schu.ber.z, dem Schulungs- und Beratungszentrum der BGW, aufnehmen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir dann ein individuelles Rehabilitationskonzept. Zusätzlich bieten wir für verschiedene Berufsgruppen Hautschutzseminare an. In der Vielzahl der Fälle gehen die Hauterscheinungen unter Anwendung geeigneter Schutz- und Pflegemaßnahmen zurück, und es ist ein nahezu beschwerdefreies Arbeiten möglich. |
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