Prävention >> Mobilitätsmanagement >>

Frage:

Was sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings?

Antwort:

Das eintägige Fahrsicherheitstraining befasst sich nach einer Theorie-Auffrischung mit folgenden praxisorientierten Schwerpunkten:

  • Überprüfung von Fahrgewohnheiten der Teilnehmer

  • Erkennen und Vermeiden von Gefahrensituationen im Straßenverkehr

  • Richtiges Einschätzen von Fahrbahnzuständen, zum Beispiel beim Fahren auf nassem Untergrund

  • Erlernen des richtigen Bremsverhaltens

  • Richtiges Kurvenfahren und Ausweichen


Frage:

Beteiligt sich die BGW an Kosten für Fahrsicherheitstrainings?

Antwort:

Für ein Training übernimmt die BGW für ihre Versicherten die Kosten. Alle weiteren Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Mobilitätsmanagement".


Frage:

An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein Fahrsicherheitstraining durchführen möchte?

Antwort:

Mit der Durchführung der Fahrsicherheitstrainings sind spezielle durch die BGW ausgewählte Veranstalter beauftragt. Die Adressen der Veranstalter sowie Informationen und Anmeldeunterlagen erhalten Sie unter der Telefonnummer 040 / 20207-9914.


Frage:

Gibt es Vorgaben zur Führerscheinkontrolle bei Dienstwagenberechtigten?

Antwort:

Bisher wissen nur wenige Fuhrparkverantwortliche, dass die Führerscheine aller Dienstwagenberechtigten regelmäßig eingesehen werden müssen – dies ist auch zu dokumentieren. Von Haftungsexperten wird empfohlen, diese Kontrolle mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
Unser Tipp: Lassen Sie zum Beispiel bei dem im Frühjahr und Herbst fälligen Wechsel der Winter- und Sommerreifen die Führerscheine einsehen.


Frage:

Müssen Dienstfahrzeuge mit Warnwesten ausgestattet werden?

Antwort:

Die Ausstattung von Dienstfahrzeugen mit Warnkleidung ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 Fahrzeuge (Stand: Dezember 2000) geregelt. § 31 besagt:

  • Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.
  • Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden oder bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt. Das Fahrpersonal muss schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten nicht selbst durchzuführen. Die schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.

BGW-Tipp: Schaffen Sie in Ihrem Betrieb eindeutige Regelungen. So kann es im "Ernstfall" nicht zu Missverständnissen kommen. Das schützt Mitarbeiter und Unternehmer!

Die Warnkleidung erhalten Sie übrigens im Fachhandel.

Bitte bestellen Sie die Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 über unseren Infokorb.