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Frage:

Woher bekomme ich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bzw. die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)?

Antwort:

Sie finden die TRGS sowie die TRBA auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).


Frage:

Wie erstelle ich eine Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Gefahrstoffen?

Antwort:

Der Inhalt der Betriebsanweisung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen" (TRGS 555) festgelegt und soll auf die jeweiligen betrieblichen Belange und Anforderungen zugeschnitten sein. Mindestens folgende Punkte sollten Sie aufnehmen:

  • Bezeichnung, gegebenenfalls weitere Erklärungen zum Gefahrstoff
  • Gefahren für Mensch und Umwelt (diese Hinweise stehen im Sicherheitsdatenblatt und in der Regel auch auf der Kennzeichnung der Gebinde), Gefahrensymbole
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (Gebots-, Warn- und Verbotszeichen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) verwenden)
  • Verhalten im Gefahrfall (auch Telefonnummern des Zuständigen im Betrieb und der Feuerwehr); Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (auch Telefonnummer des Notarztes)
  • Sachgerechte Entsorgung, Beseitigung von Abfällen (Maßnahmen im Betrieb)

Einen Großteil der geforderten Angaben finden Sie im Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant beziehungsweise Hersteller zu jedem Gefahrstoff mitliefern muss. Liegt es nicht vor, muss es der Lieferant/Hersteller auf Verlangen kostenlos nachliefern.

Es gibt auch PC-Programme, die das Erstellen von Betriebsanweisungen erleichtern. Musterbetriebsanweisungen, wie zum Beispiel vom Hersteller mitgelieferte Standard-Betriebsanweisungen oder von kommerziellen Anbietern, können betriebliche Belange nicht berücksichtigen und sind daher nicht ohne Weiteres verwendbar. Quellen für Musterbetriebsanweisungen sind auch branchenbezogene Info-Broschüren und die Gefahrstoff-Infos der Unfallversicherungsträger von A-Z.

Formulare zum Gefahrstoffmanagement finden Sie unter www.gefahrstoffe-im-griff.de. Weitere Informationen geben auch das jährlich aktualisierte Taschenbuch "Gefahrstoffe" (Universum Verlag) und die Bausteine zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (Baustein 135 "Information der Beschäftigten").

Wichtig ist, dass die Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache formuliert ist. Fachbegriffe und Fremdwörter sollten Sie vermeiden.
Die Betriebsanweisung ist für die Beschäftigten verbindlich.


Frage:

Wie erstelle ich ein Gefahrstoffverzeichnis?

Antwort:

Das Gefahrstoffverzeichnis hat die Aufgabe, Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb gearbeitet wird, systematisch zusammenzustellen. Mit Produkten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, müssen Sie im Arbeitsalltag besonders aufmerksam umgehen. So erstellen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis:

  • Im ersten Schritt sollten Sie alle verwendeten Gefahrstoffe zusammenstellen, zum Beispiel anhand der Bestellungen bei Ihren Lieferanten. Aus den Bestellmengen ergeben sich möglicherweise auch schon die jährlichen Verbrauchsmengen.
  • Als wichtigste Informationsquelle benötigen Sie zu jedem Gefahrstoff das Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant beziehungsweise Hersteller unaufgefordert mitliefern muss. Für viele Produkte ist kein Sicherheitsdatenblatt erhältlich, zum Beispiel Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel u. a. Der Lieferant oder Hersteller muss die sicherheitsrelevanten Daten dann auf andere Weise liefern, zum Beispiel in Herstellerinformationen, ausführlichen Deklarationen oder Merkblättern wie den Gruppenmerkblättern der Friseurindustrie.
  • Es gibt keine festen Vorgaben über die Form des Gefahrstoffverzeichnisses, es bietet sich aber an, die einzelnen Angaben in einer Tabelle zusammenzufassen. Mindestens die folgenden Punkte sind in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen:
    a. Bezeichnung des Gefahrstoffs
    b. Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt
    c. Gefährliche Eigenschaften: Einstufung nach EG-Richtlinie und CLP-Verordnung (soweit vorhanden)
    d. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
    e. Mengen der Gefahrstoffe im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)

Weitere Informationen finden Sie in der Technischen Regel "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400) sowie in den Bausteinen zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Baustein 115 "Gefahrstoffverzeichnis").


Frage:

Benötigen meine Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Untersuchung?

Antwort:

Ja, sofern die Mitarbeiter an ihrem Arbeitplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder einer Infektionsgefährdung unterliegen. Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter hinsichtlich bestehender Gesundheitsstörungen und bewertet, ob diese im Zusammenhang zum Arbeitsplatz beziehungsweise zu der beruflichen Tätigkeit stehen. Personen wie zum Beispiel Krankenschwestern, -pfleger, Arzt- und Zahnarzthelfer/-innen und Laboranten/-innen sind arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Grundlage für die Arbeitsmedizinische Vorsorge bildet bislang die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4. Fragen richten Sie bitte an unseren Bereich Arbeitsmedizin oder Ihren Betriebsarzt.


Frage:

Wie schädlich sind die folgenden Substanzen bzw. Verbindungen in Haarshampoos für die Anwender: Diethylphthalat, Formaldehyd/-abspalter, polyzyklische Moschusverbindungen, halogenorganische Verbindungen, Cinnamal?

Antwort:

Die Frage bezieht sich auf einen Artikel in der Zeitschrift „Ökotest“ 1/2006 zum Thema Friseurshampoos. Dort wird berichtet, dass diese Substanzen in Shampoos gefunden wurden. Es fehlt allerdings der Hinweis, in welcher Menge die Stoffe in den Produkten vorhanden waren. Im Einzelfall liest man dort von "erhöhten Werten" bzw. "Spuren".

Kosmetika sind in weiten Bereichen Mischungen aus diversen Chemikalien, die als Einzelstoffe Gefahrstoffe darstellen können mit für den Menschen sehr schädigenden Folgen. Die Einzelstoffe können giftig oder sehr giftig sein, aber auch ätzend, sensibilisierend oder krebserzeugend. Allerdings macht nicht der Stoff, sondern die Dosis das Gift aus. Daher regelt die Kosmetikverordnung, in welcher Menge Gefahrstoffe in Kosmetika verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält Listen, die auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen zur Gefährdungsabschätzung erstellt wurden und den gesellschaftlichen Konsens darstellen, welches "Restrisiko" man bei der Verwendung der Substanzen in den Kosmetika für akzeptabel hält.

  • Formaldehyd und Cinnamal werden in der Kosmetikverordnung ausdrücklich erwähnt und sind somit als Inhaltsstoffe bis zu einem Grenzwert ausdrücklich in Kosmetika zugelassen. Trotzdem können zum Beispiel Personen im Einzelfall auf das Formaldehyd allergisch reagieren.
  • Diethylphthalat wird in der Kosmetikverordnung nicht erwähnt und kann somit ohne Begrenzung eingesetzt werden.
  • Bestimmte Moschusverbindungen werden in der Kosmetikverordnung ausdrücklich verboten, dies sind die Substanzen Moschus Ambrette, Moschus Mosken und Moschus Tibeten. Andere Moschusverbindungen werden nicht erwähnt und sind somit zugelassen. Leider gibt „Ökotest“ keine Hinweise, welche exakten Substanzen beurteilt wurden.
  • Die von „Ökotest“ erwähnten halogenorganischen Verbindungen beschreiben allgemein eine Verbindungsklasse und wiederum keine exakten Substanzen. Viele Vertreter dieser Substanzengruppe wurden in der Vergangenheit ökologisch als bedenklich beschrieben, beispielsweise die FCKW in Feuerlöschern oder die Produkte der Chlorchemie. Man kann die Einzelsubstanzen allerdings nicht pauschal bewerten, erst recht nicht unter Aspekten des Arbeitsschutzes, sodass der Hinweis der Zeitschrift wenig nützlich ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bericht der Zeitschrift "Ökotest" keine Neuigkeit enthält. Allein das Vorhandensein kleinster Mengen dieser Stoffe wird negativ bewertet. Dies lässt sich epidemiologisch nicht begründen und führt nur zur allgemeinen Verunsicherung.