Erste Hilfe
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ersthelfer ausbilden zu lassen. In vielen Fällen trägt die BGW die Kosten für die Aus- und Fortbildung. Einige Personengruppen im Gesundheitsdienst benötigen keine zusätzliche Ausbildung.

Damit jederzeit bei einem Arbeitsunfall sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen von 2 bis 20 anwesenden Versicherten stets mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent Ersthelfer anwesend sein.
Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer besteht aus einem 16-stündigen Lehrgang, der spätestens alle zwei Jahre durch ein achtstündiges Erste-Hilfe-Training aufgefrischt werden muss. Grundlehrgang und Fortbildung dürfen nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgeführt werden.
Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung für betriebliche Ersthelfer nicht aus. Die BGW übernimmt daher keine Kosten.
Ersthelfer mit medizinischer Ausbildung
Der Unternehmer kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung haben, als Ersthelfer benennen. Das gleiche gilt für Mitarbeiter, die in einem Beruf des Gesundheitsdienstes ausgebildet sind. Diese Personengruppen benötigen keine Grundausbildung in Erster Hilfe, deshalb übernimmt die BGW die Kosten zukünftig nicht mehr.
Die geforderte regelmäßige Fortbildung ist für diese Ersthelfer gegeben, wenn sie entweder an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist dies nicht der Fall, müssen auch sie alle zwei Jahre an einem Erste-Hilfe-Training teilnehmen. Die Kosten dafür trägt die BGW. Berufe im Gesundheitsdienst, die unter diese Regelung fallen, sind insbesondere:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-innen
- Altenpfleger/-innen
- Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer/-innen)
- Masseur/-innen
- Medizinische Bademeister/-innen
- Physiotherapeut/-innen
- Schwesternhelfer/-innen
- Pflegediensthelfer/-innen.
Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen.
Sonderfall Berufsausbildung und freiwilliges soziales Jahr
Nicht von der BGW übernommen werden die Kosten für Erste-Hilfe-Schulungen für Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.
Service und Informationen:
Kontakt:
- Sie haben noch Fragen zur Ausbildung zum Ersthelfer? Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail.
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Veröffentlichungen |
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BG-Informationen Verbandbuch | U036 | 15.12.2011 |
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Arbeitshilfe Erste Hilfe bei Kindern | EHKita | 05.08.2011 |
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Plakat Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen | BGI510-1 | 01.06.2011 |
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BG-Informationen Anleitung zur Ersten Hilfe | BGI503 | 01.06.2011 |
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Artikel Maßnahmen der Reanimation wurden vereinfacht - Die Herzdruckmassage ist das Wichtigste | 24.05.2011 |
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BG-Informationen Erste Hilfe im Betrieb | BGI509 | 01.12.2010 |
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BG-Grundlagen Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst | BGG949 | 01.10.2010 |
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Artikel Neue Normen für Betriebsverbandkästen | 01.04.2010 |
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BG-Grundlagen Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe | BGG948 | 01.06.2009 |
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