Service für Apotheken

Frage:

Wer kann die Prüfung meines Laborabzuges durchführen?

Antwort:

Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden (TRGS 526). Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Eine „befähigte Person“ ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (BetrSichV § 2 Nr. 7). Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine selbstüberwachende Funktionskontrolle des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird. Die Prüfung der Dauerüberwachungseinrichtung ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren von einer befähigten Person vorzunehmen.


Frage:

Wie oft muss die Prüfung des Abzuges erfolgen?

Antwort:

Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden (TRGS 526). Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Eine „befähigte Person“ ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (BetrSichV § 2 Nr. 7).
Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine selbstüberwachende Funktionskontrolle des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird. Die Prüfung der Dauerüberwachungseinrichtung ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren vorzunehmen.


Frage:

Welche Prüfungen müssen bei einem Apothekenabzug durchgeführt werden?

Antwort:

Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden (TRGS 526). Die jährliche Prüfung soll die Funktionsfähigkeit belegen und auch Abweichungen vom sicheren Betriebszustand ermitteln, die im Vergleich zu einer korrekten Erstinstallation schleichend auftreten können.
Die regelmäßige Prüfung umfasst:

  • die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,
  • die Kontrolle der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantung und Geräusche; gegebenenfalls der Schiebefenster,
  • die Prüfung der lufttechnischen Funktion,
  • gegebenenfalls die Prüfung der Funktionskontrolleinheit.

Frage:

Welcher Feuerlöscher ist für die Apotheke geeignet?

Antwort:

Da es im Apothekenlabor zu einem Gasbrand kommen kann, muss in der Apotheke mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein, der für das Löschen eines Gasbrandes zugelassen ist. Dies ist z. B. der ABC-Pulverlöscher. Pulverlöscher erzeugen beim Löschen eine relativ große Pulverwolke, die das Beobachten des Löschvorganges erschweren. Sie hinterlassen nach erfolgreichem Löschen hohe Löschmittelrückstände, die das Ausmaß des Brandes bei weitem überschreiten. Daher eignen sich zum Löschen von Feststoffen, flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Schaum- oder Wasserlöscher. Hier lässt sich der Brandherd während des Löschvorganges gut beobachten, die Löschmittelrückstände und die Schäden sind nach dem Brand geringer. Beim Einsatz von Wasserlöschern mit Vollstrahl und Schaumlöschern müssen Sicherheitsabstände (3 Meter) zu elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 Volt eingehalten werden. Bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl, Pulverlöschern und CO2-Löschern reicht ein Sicherheitsabstand von einem Meter aus.


Frage:

Wie viele Handfeuerlöscher benötigt eine Apotheke?

Antwort:

Die Zahl der bereitzustellenden Handfeuerlöscher im Betrieb ist von den errechneten Löschmitteleinheiten (LE) abhängig. Sie ist ein Maß für das Löschvermögen eines Feuerlöschers. Um die erforderlichen Löschmitteleinheiten einer Apotheke zu errechnen, müssen die Brandgefährdung und die Grundfläche der Apotheke berücksichtigt werden.

Bei einer Apotheke kann in der Regel, zum Beispiel bei einer geringen Bevorratung an brennbaren Flüssigkeiten, von einer mittleren Brandgefährdung ausgegangen werden. Da die Grundfläche einer Apotheke in der Regel zwischen 110 bis 200 m² liegt, wären bei einer mittleren Brandgefährdung nach der BGR 133 „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ Handfeuerlöscher mit insgesamt 24 LE ausreichend.


Frage:

Ist die Anzahl an Löschmitteleinheiten meines Handfeuerlöscher auf dem Gerät abzulesen?

Antwort:

Nein, auf dem Handfeuerlöscher ist nicht direkt angegeben wie viel Löschmitteleinheiten der Feuerlöscher umfasst. Es finden sich auf dem Gerät in der Regel Angaben zur DIN Norm. Mit Hilfe dieser DIN Norm lässt sich in der BGR 133 „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ die Anzahl an Löschmitteleinheiten nachschlagen. Ansonsten kann der Hersteller Auskunft über die Löschmitteleinheiten geben.


Frage:

Wie erstelle ich eine Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Gefahrstoffen?

Antwort:

Der Inhalt der Betriebsanweisung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen" (TRGS 555) festgelegt und soll auf die jeweiligen betrieblichen Belange und Anforderungen zugeschnitten sein. Mindestens folgende Punkte sollten Sie aufnehmen:

  • Bezeichnung, gegebenenfalls weitere Erklärungen zum Gefahrstoff
  • Gefahren für Mensch und Umwelt (diese Hinweise stehen im Sicherheitsdatenblatt und in der Regel auch auf der Kennzeichnung der Gebinde), Gefahrensymbole
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (Gebots-, Warn- und Verbotszeichen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) verwenden)
  • Verhalten im Gefahrfall (auch Telefonnummern des Zuständigen im Betrieb und der Feuerwehr); Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (auch Telefonnummer des Notarztes)
  • Sachgerechte Entsorgung, Beseitigung von Abfällen (Maßnahmen im Betrieb)

Einen Großteil der geforderten Angaben finden Sie im Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant beziehungsweise Hersteller zu jedem Gefahrstoff mitliefern muss. Liegt es nicht vor, muss es der Lieferant/Hersteller auf Verlangen kostenlos nachliefern.

Es gibt auch PC-Programme, die das Erstellen von Betriebsanweisungen erleichtern. Musterbetriebsanweisungen, wie zum Beispiel vom Hersteller mitgelieferte Standard-Betriebsanweisungen oder von kommerziellen Anbietern, können betriebliche Belange nicht berücksichtigen und sind daher nicht ohne Weiteres verwendbar. Quellen für Musterbetriebsanweisungen sind auch branchenbezogene Info-Broschüren und die Gefahrstoff-Infos der Unfallversicherungsträger von A-Z.

Formulare zum Gefahrstoffmanagement finden Sie unter www.gefahrstoffe-im-griff.de. Weitere Informationen geben auch das jährlich aktualisierte Taschenbuch "Gefahrstoffe" (Universum Verlag) und die Bausteine zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (Baustein 135 "Information der Beschäftigten").

Wichtig ist, dass die Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache formuliert ist. Fachbegriffe und Fremdwörter sollten Sie vermeiden.
Die Betriebsanweisung ist für die Beschäftigten verbindlich.


Frage:

Wie erstelle ich ein Gefahrstoffverzeichnis?

Antwort:

Das Gefahrstoffverzeichnis hat die Aufgabe, Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb gearbeitet wird, systematisch zusammenzustellen. Mit Produkten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, müssen Sie im Arbeitsalltag besonders aufmerksam umgehen. So erstellen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis:

  • Im ersten Schritt sollten Sie alle verwendeten Gefahrstoffe zusammenstellen, zum Beispiel anhand der Bestellungen bei Ihren Lieferanten. Aus den Bestellmengen ergeben sich möglicherweise auch schon die jährlichen Verbrauchsmengen.
  • Als wichtigste Informationsquelle benötigen Sie zu jedem Gefahrstoff das Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant beziehungsweise Hersteller unaufgefordert mitliefern muss. Für viele Produkte ist kein Sicherheitsdatenblatt erhältlich, zum Beispiel Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel u. a. Der Lieferant oder Hersteller muss die sicherheitsrelevanten Daten dann auf andere Weise liefern, zum Beispiel in Herstellerinformationen, ausführlichen Deklarationen oder Merkblättern wie den Gruppenmerkblättern der Friseurindustrie.
  • Es gibt keine festen Vorgaben über die Form des Gefahrstoffverzeichnisses, es bietet sich aber an, die einzelnen Angaben in einer Tabelle zusammenzufassen. Mindestens die folgenden Punkte sind in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen:
    a. Bezeichnung des Gefahrstoffs
    b. Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt
    c. Gefährliche Eigenschaften: Einstufung nach EG-Richtlinie und CLP-Verordnung (soweit vorhanden)
    d. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
    e. Mengen der Gefahrstoffe im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)

Weitere Informationen finden Sie in der Technischen Regel "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400) sowie in den Bausteinen zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Baustein 115 "Gefahrstoffverzeichnis").


Frage:

Ich bin Leiterin einer Apotheke und möchte, dass alle Mitarbeiter gegen Hepatitis B (und auch die PTA - Praktikantin) geimpft sind, da wir täglich mit Blut in Kontakt kommen. Die BGW übernimmt die Kosten nach meinem Kenntnisstand. Wie verfahre ich in dieser Sache?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Beschäftigten über das Risiko der beruflichen Infektion zu informieren und ihnen die Impfungen kostenlos zu ermöglichen (§2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit Ziffer 9.4 Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (BGR 250/TRBA)). Die BGW übernimmt die Kosten der Immunisierung aus diesem Grunde nicht.

Die Kosten der Impfung (und der damit verbundenen Blutuntersuchungen) sind allerdings nur dann zu übernehmen, wenn eine Gefährdung durch Blut besteht. Der Umfang der Infektionsgefährdung ist im Zusammenhang mit dem untersuchenden Arzt (zum Beispiel Betriebsarzt) zu beurteilen. Die im Einzelfall gebotenen Immunisierungsmaßnahmen sind festzulegen. So kann zum Beispiel durch soziale Kontakte die Hepatitis B nicht übertragen werden.

Die Bestimmung des Titers ist nur erforderlich nach der Grundimmunisierung. Die Impfung gewährleistet einen sicheren Schutz für 10 Jahre. Danach kann eine Impfung ohne Titerkontrolle vorgenommen werden mit wiederum 10 jährigem Impfschutz.