Hauptsache Hautschutz >>

Frage:

Muss ein Unternehmen mit einem Beitragszuschlag rechnen, wenn der BGW ein Mitarbeiter mit einer Hauterkrankung gemeldet wird?

Antwort:

Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte "Versicherungsfälle" erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die den Betroffenen zur Berufsaufgabe zwingen könnte. Erst das wäre ggf. eine Berufskrankheit und damit ein "Versicherungsfall" im Sinne der Satzung der BGW.


Frage:

Wo finde ich weiterführende Hinweise für den Berufsalltag sowie Empfehlungen für Führungskräfte, Experten und Mitarbeiter zum Thema Hautschutz?

Antwort:

Hierzu haben wir eine eigene Rubrik für Sie vorbereitet.


Frage:

Muss im Gesundheitsdienst der Unternehmer den Beschäftigten Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen?

Antwort:

Beim Umgang mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen haben die Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zu tragen, die das Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat. Da zunehmend mehr Handschuhträger eine Empfindlichkeit (Allergie) gegen Latex entwickeln, empfiehlt die BGW

  • puderfreie Latexhandschuhe
  • Vinylhandschuhe oder
  • Handschuhe aus anderen Materialien

zu verwenden.


Frage:

Wer bezahlt den Hautschutz (Handschuhe, Pflegesalben)?

Antwort:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Betroffene Hauterkrankte, die an einem BGW-Hautschutzseminar teilgenommen haben, werden mit einem Starterpaket versorgt.


Frage:

Gibt es einen Handschuh, den man generell empfehlen kann?

Antwort:

Den "optimalen Handschuh" gibt es leider nicht. Unterschiedliche Risiken erfordern unterschiedliche Materialien. Der Einsatz gepuderter Latex-Handschuhe jedoch ist aufgrund ihrer hohen Allergiegefahr grundsätzlich nicht gestattet.

Friseure:
Für chemische Tätigkeiten im Friseurhandwerk empfehlen wir Vinylhandschuhe (alternativ Nitrilhandschuhe), da dieser beständig gegen die meisten Friseurchemikalien ist.

WICHTIG:
Diese Handschuhe dürfen nur einmal verwendet werden, da sonst der Schutz Ihrer Hände nicht gewährleistet ist! Zum Haare waschen benutzen Sie am besten einen Wasch- oder Haushaltshandschuh mit längerer Stulpe, den Sie mehrmals verwenden können. Wichtig ist, dass Sie die Handschuhe nach dem Gebrauch gut trocknen.


Pflege:
Auch für die Grundpflege in Pflegeeinrichtungen bietet sich ein Vinylhandschuh an. Tipp: ungepuderte Handschuhe sind meist hautfreundlicher.
Für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist unbedingt ein Haushaltshandschuh mit langer Stulpe erforderlich. Wichtig ist, dass Sie die Handschuhe nach dem Gebrauch gut trocknen. Latexhandschuhe (auch ungepudert) sind für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ungeeignet.


Frage:

Wie findet man für seine Hände die richtigen Hautschutz- und Pflegeprodukte? Woher bekomme ich sie?

Antwort:

Lassen Sie sich am besten durch Ihren Betriebsarzt beraten. Entsprechend Ihrer Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung wählt er die geeigneten Mittel aus. Präparate mit Duft- und Konservierungsstoffen sollten möglichst vermieden werden.

Bei beruflichen Tätigkeiten, bei denen die Haut angegriffen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu sorgen (Handschuhe, milde Hautreinigungsmittel, Hautschutz- und Pflegeprodukte).

Wichtig ist eine regelmäßige Pflege der Haut auch in der Freizeit.


Frage:

Gegen welche Stoffe bestehen (im Pflegeberuf) die häufigsten Allergien?

Antwort:

Latex, Flächen- und Instrumentendesinfektionsmittel, Duft- und Konservierungsstoffe, Gummiinhalts-und Zahnfüllstoffe. Die meisten Handekzeme unserer Versicherten (Gesundheitsdienst, Friseure) sind jedoch nicht allergisch bedingt, sondern "Abnutzungsekzem" aufgrund der massiven Belastung der Haut durch Feuchtigkeit.


Frage:

Mir stehen am Arbeitsplatz keine Handschuhe und Hautschutzcremes zur Verfügung. Was kann ich tun?

Antwort:

Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen geeignete Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Wenden Sie sich zunächst an Ihren Abteilungsleiter. Auch Betriebsarzt, Sicherheitsingenieur, Pflegedienstleitung, Hygieneschwester oder Betriebliche Interessenvertretung sind mögliche Ansprechpartner.

Benötigen Sie weitergehende Hilfe, wenden Sie sich bitte an das Schulungs- und Beratungszentrum der BGW – das schu.ber.z.


Frage:

Ich arbeite in der Pflege und habe rote, raue und rissige Hände. Besteht eine Allergie auf das Desinfektionsmittel?

Antwort:

Der größte Risikofaktor für Hautschäden im Gesundheitsdienst ist die Feuchtarbeit. Diese beinhaltet den Kontakt mit Wasser und das Tragen von Handschuhen. Es ist besonders wichtig, die Häufigkeit der Händewaschungen zu senken und diese nur dann durchzuführen, wenn Verschmutzungen sichtbar sind. Meistens liegt keine Allergie auf das Desinfektionsmittel vor. Dies können Sie bei Ihrem Hautarzt testen lassen. Sollten Sie eine Allergie auf einen Inhaltsstoff des Desinfektionsmittels haben, lässt sich in der Regel ein gut verträgliches Ersatzprodukt finden.


Frage:

Ich glaube, dass meine Hautveränderungen durch meinen Beruf verursacht sind. Was kann ich tun?

Antwort:

Wenden Sie sich an Ihren Ihren Betriebs- oder Hautarzt. Wenn Sie einverstanden sind, meldet dieser Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können natürlich auch direkt Kontakt mit dem schu.ber.z, dem Schulungs- und Beratungszentrum der BGW, aufnehmen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir dann ein individuelles Rehabilitationskonzept. Zusätzlich bieten wir für verschiedene Berufsgruppen Hautschutzseminare an.

In der Vielzahl der Fälle gehen die Hauterscheinungen unter Anwendung geeigneter Schutz- und Pflegemaßnahmen zurück, und es ist ein nahezu beschwerdefreies Arbeiten möglich.


Frage:

Habe ich eventuell eine Berufskrankheit an den Händen?

Antwort:

Eine Berufskrankheit der Haut (BK Nr.5101, Berufskrankheitenverordnung) liegt vor, wenn:

  • die Hauterkrankung durch den Beruf verursacht ist,

  • sie schwer oder wiederholt rückfällig ist,

  • ein medizinischer Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit vorliegt und

  • tatsächlich die Aufgabe der Tätigkeit erfolgt ist.

Dies trifft zum Glück in den meisten Fällen (noch) nicht zu. Die Berufsgenossenschaft als Ihr Partner möchte Ihnen daher schon im Vorfeld Hilfe anbieten. Wenden Sie sich an uns. Wir haben verschiedene Möglichkeiten, vorbeugend aktiv zu werden. Auch das schu.ber.z, das Schulungs- und Beratungszentrum der BGW, hilft Ihnen weiter.


Frage:

Wenn ich Handschuhe trage, schwitzen meine Hände stark. Was kann ich dagegen tun?

Antwort:

Tragen Sie Handschuhe grundsätzlich nur so lange wie nötig. Wechseln Sie zwischen Feucht- und Trockenarbeiten so oft es geht. Viele haben gute Erfahrungen mit dem Tragen von Baumwollhandschuhen als Unterziehhandschuh gemacht. Diese müssen regelmäßig gewechselt werden, wenn sie "durchfeuchtet" sind. Unterstützend gibt es gerbstoffhaltige Hautschutzprodukte, die der Schwitzneigung in Handschuhen entgegenwirken. Es berät Sie Ihr Betriebsarzt.


Frage:

Wie schädlich sind die folgenden Substanzen bzw. Verbindungen in Haarshampoos für die Anwender: Diethylphthalat, Formaldehyd/-abspalter, polyzyklische Moschusverbindungen, halogenorganische Verbindungen, Cinnamal?

Antwort:

Die Frage bezieht sich auf einen Artikel in der Zeitschrift „Ökotest“ 1/2006 zum Thema Friseurshampoos. Dort wird berichtet, dass diese Substanzen in Shampoos gefunden wurden. Es fehlt allerdings der Hinweis, in welcher Menge die Stoffe in den Produkten vorhanden waren. Im Einzelfall liest man dort von "erhöhten Werten" bzw. "Spuren".

Kosmetika sind in weiten Bereichen Mischungen aus diversen Chemikalien, die als Einzelstoffe Gefahrstoffe darstellen können mit für den Menschen sehr schädigenden Folgen. Die Einzelstoffe können giftig oder sehr giftig sein, aber auch ätzend, sensibilisierend oder krebserzeugend. Allerdings macht nicht der Stoff, sondern die Dosis das Gift aus. Daher regelt die Kosmetikverordnung, in welcher Menge Gefahrstoffe in Kosmetika verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält Listen, die auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen zur Gefährdungsabschätzung erstellt wurden und den gesellschaftlichen Konsens darstellen, welches "Restrisiko" man bei der Verwendung der Substanzen in den Kosmetika für akzeptabel hält.

  • Formaldehyd und Cinnamal werden in der Kosmetikverordnung ausdrücklich erwähnt und sind somit als Inhaltsstoffe bis zu einem Grenzwert ausdrücklich in Kosmetika zugelassen. Trotzdem können zum Beispiel Personen im Einzelfall auf das Formaldehyd allergisch reagieren.
  • Diethylphthalat wird in der Kosmetikverordnung nicht erwähnt und kann somit ohne Begrenzung eingesetzt werden.
  • Bestimmte Moschusverbindungen werden in der Kosmetikverordnung ausdrücklich verboten, dies sind die Substanzen Moschus Ambrette, Moschus Mosken und Moschus Tibeten. Andere Moschusverbindungen werden nicht erwähnt und sind somit zugelassen. Leider gibt „Ökotest“ keine Hinweise, welche exakten Substanzen beurteilt wurden.
  • Die von „Ökotest“ erwähnten halogenorganischen Verbindungen beschreiben allgemein eine Verbindungsklasse und wiederum keine exakten Substanzen. Viele Vertreter dieser Substanzengruppe wurden in der Vergangenheit ökologisch als bedenklich beschrieben, beispielsweise die FCKW in Feuerlöschern oder die Produkte der Chlorchemie. Man kann die Einzelsubstanzen allerdings nicht pauschal bewerten, erst recht nicht unter Aspekten des Arbeitsschutzes, sodass der Hinweis der Zeitschrift wenig nützlich ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bericht der Zeitschrift "Ökotest" keine Neuigkeit enthält. Allein das Vorhandensein kleinster Mengen dieser Stoffe wird negativ bewertet. Dies lässt sich epidemiologisch nicht begründen und führt nur zur allgemeinen Verunsicherung.