Betreuungsformen

Grafik: Wegweiser

Für die gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Arbeitsschutzbetreuung) gibt es die Wahl: Regelbetreuung oder alternative Betreuung. Die Regelbetreuung hat, je nach Betriebsgröße, zwei Varianten. Die alternative Betreuung eignet sich für Unternehmer, die sich im Arbeits- und Gesundheitsschutz stärker engagieren möchten.

Welche Betreuungsformen sind möglich?

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 stellt die drei unten genannten Formen zur Auswahl. Unser Suchassistent hilft Ihnen, die Betreuungsformen zu finden, die für ein Unternehmen Ihrer Größenordnung und Beschäftigtenzahl in Frage kommen:

Sonderfall: Kirchliche Einrichtungen

Für viele kirchliche Einrichtungen, beispielsweise Kindergärten in Trägerschaft einer Kirchengemeinde, gilt eine spezielle kirchliche Präventionsvereinbarung.

Was muss der BGW mitgeteilt werden?

Denken Sie bitte daran, uns mitzuteilen, welches Ihre Betreuungsform ist und wer die Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) sind, die Sie engagiert haben. Das entsprechende Faxformular können Sie als PDF herunterladen.

  • Bitte beachten Sie: Seit dem 1.1.2011 hat die neue DGUV Vorschrift 2 die BGV A2 abgelöst. Dadurch ergeben sich Veränderungen für die Arbeitsschutzbetreuung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.