29.06.2010
Ausgabe 3/2010
Infektionsprophylaxe ist ein wichtiges Thema für Gesundheits- und Krankenpfleger. In einem Quiz in YOUNG NURSE können Azubis ihr Wissen dazu überprüfen. Im MediClin Klinikum Soltau wird nicht nur Wert auf Hygiene gelegt, sondern auf alle Aspekte des Arbeitsschutzes. Die Reportage berichtet über ein vorbildliches Konzept zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Gesund sind auch frische Kräuter und sie machen Lust auf Sommer. Die leckersten werden im neuen Heft vorgestellt. Im Interview schildert die Hochspringerin Ariane Friedrich, welchen Anteil Ärzte und Pflegekräfte hatten, dass sie nach großem Verletzungspech ein Comeback in ihrem Sport feiern konnte.
Lesen Sie im Volltext: Was Pflegekräfte über Patienten verraten dürfen und was nicht.

Zum Schweigen verpflichtet
Was dürfen eigentlich Pflegekräfte gegenüber Angehörigen, Freunden und Behörden über den Gesundheitszustand oder die persönlichen Umstände eines Patienten verraten? Eine wichtige Frage, denn wer die ärztliche Schweigepflicht verletzt, kann richtig Ärger bekommen. Um Sie davor zu bewahren, gibt Ihnen in YOUNG NURSE ein Experte Tipps, was Sie erzählen dürfen und was nicht.
Als die besorgte Anruferin fragte, wie es ihrem am Vortag in die Klinik eingelieferten Bruder geht, war Louise unsicher, wie sie reagieren sollte. Die junge Gesundheits- und Krankenpflegerin konnte den Wunsch der Frau gut verstehen, aber würde sie damit nicht die ärztliche Schweigepflicht verletzen? Dazu Hans-Joachim Menzel, Stellvertretender Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: „Wenn der Patient zugestimmt hat, dass seine Angehörigen Auskunft erhalten sollen und die Pflegekraft durch gezielte Fragen feststellen kann, dass die Anruferin wirklich eine Angehörige ist, darf sie die Information weitergeben. Sonst nicht.“
Es gibt aber noch andere Situationen, in denen sich die Frage stellt: Darf ich oder darf ich nicht? Hier einige Beispiele und die Antworten von Hans-Joachim Menzel:
Angehörige oder Freunde besuchen den Patienten im Krankenhaus und wollen schon auf dem Flur von Ihnen wissen, wie es ihm geht.
- „Bei Besuch sollte die Auskunft dem Patienten selbst überlassen bleiben. Davon abgesehen gelten dieselben Vorschriften wie beim Anruf.“
Gilt die Schweigepflicht auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche?
- „Ja, aber bei Kindern bis etwa 15 Jahren gilt vertretungsweise allein die Einwilligung der Eltern.“
Beim Mittagstisch in der Kantine möchten Sie Ihrer Kollegin, die auf einer anderen Station arbeitet, etwas über Ihren Patienten erzählen. Erlaubt?
- „Das kommt darauf an. Auskunft über Ihren Patienten dürfen Sie nur den Personen geben, die selbst an der Behandlung des Patienten beteiligt sind und dafür die Information benötigen. Allen anderen gegenüber, dazu gehören auch Kollegen, besteht Schweigepflicht.“
Und wenn der Name des Patienten nicht genannt wird?
- „Wenn der Gesprächspartner die Info auf eine bestimmte Person beziehen kann, was manchmal auch ohne Namen möglich ist, besteht ebenfalls Schweigepflicht.“
Ein Patient vertraut Ihnen an, dass er ein Haus geerbt hat. Müssen Pflegekräfte auch solche Auskünfte für sich behalten?
- „Ja. Hierbei handelt es sich um ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, und das ist im Sinne der ärztlichen Schweigepflicht geschützt.“
Welche rechtlichen Folgen drohen bei einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht?
- „Sie ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe? bestraft wird. Außerdem gilt sie als Verstoß gegen den Datenschutz und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.“
Medientyp: Magazin Young Nurse




