Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Wer übernimmt die Kosten?
Gesundheits- und Krankenpflegerin Heike K. ist mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit, als ihr ein LKW-Fahrer die Vorfahrt nimmt. Sie stürzt und erleidet dabei einen komplizierten Trümmerbruch des Oberschenkelknochens. Eine solche Verletzung zieht selbst bei optimalem Heilverlauf eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten nach sich. Möglicherweise verbleiben dauerhafte Schäden. Zudem hat ihr Fahrrad nur noch Schrottwert.
In der folgenden Zeit stellt sich Heike K. wiederholt die Frage: Wer zahlt das eigentlich alles?

Am Unfallort wird Heike K. zunächst von einem Notarzt untersucht. Dabei zerschneidet der Arzt ihre Kleidung. Nach der Erstversorgung des verletzten Beins bringt ein Rettungswagen Heike K. zur Weiterbehandlung in ein Krankenhaus, das für Verletzungen dieser Art zugelassen ist.
Die BGW zahlt:
- Die Kosten der notärztlichen Behandlung
- Die Kosten des Rettungswagens
Im Krankenhaus wird der Trümmerbruch von Heike K. unter Vollnarkose operiert. Zur Stabilisierung des Oberschenkelknochens werden dabei Platten und Schrauben aus Metall eingesetzt.
Die BGW zahlt:
- Die Kosten der Operation und stationären Behandlung
- Verletztengeld ab Beginn der 7. Woche nach dem Unfall
Heike K. ist bei dem Unfall ein Schneidezahn abgebrochen. Auch ihre Brille ging zu Bruch und muss ersetzt werden.
Die BGW zahlt:
- Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der bestehenden Gebührentarife
- Die Kosten für die Reparatur beziehungsweise Wiederbeschaffung einer Brille. Die neue Brille sollte der zerstörten entsprechen. Die Kosten für die Brillengläser werden in diesem Rahmen voll erstattet. Für das Gestell der Brille werden maximal 250 Euro gezahlt, sofern kein Nachweis vorliegt, dass die alte Brille teurer war.
Heike K. ist alleinerziehend. Für die Zeit der stationären Behandlung muss sie die Versorgung ihrer 12-jährigen Tochter sicherstellen.
Die BGW zahlt:
- Eine Haushaltshilfe bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag von zurzeit 64 Euro pro Tag. Aber: Übernehmen Verwandte oder verschwägerte Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad die Haushaltshilfe, dann können nur eventuell entstandene Fahrtkosten und der Verdienstausfall erstattet werden. Auch für diese Kosten gilt der tägliche Höchstbetrag.
Das Bein verursacht Heike K. bei jeder Bewegung starke Schmerzen. Zur schnellen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erhält sie eine "Komplexe Stationäre Rehabilitation" (KSR) und im Anschluss daran eine "Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung" (BGSW).
Die BGW zahlt:
- Die Kosten der stationären Behandlungen
Zehn Monate nach dem Unfall wird Heike K. aus dem Krankenhaus entlassen. Sie muss regelmäßig zur Kontrolle zum Arzt. Der Arzt verordnet ihr zudem Krankengymnastik, die sie fast täglich absolvieren muss.
Die BGW zahlt:
- Die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Krankengymnastik
- Fahrtkosten zur Heilbehandlung im Rahmen von Pauschalen
Die Beweglichkeit des Beines ist so stark eingeschränkt, dass Heike K. ihre Wohnung nicht ohne Hilfe in Ordnung halten kann. Insgesamt ist sie elf Monate arbeitsunfähig.
Die BGW zahlt:
- Eine Haushaltshilfe im Rahmen der ärztlichen Notwendigkeit bis zu einem gesetzlichen Stundenhöchstsatz von zurzeit 8 Euro
18 Monate nach dem Unfall muss Heike K. noch einmal für kurze Zeit ins Krankenhaus, um die zur Stabilisierung des Oberschenkels eingesetzten Platten und Schrauben wieder entfernen zu lassen.
Die BGW zahlt:
- Die Kosten der Operation und der stationären Behandlung
- Die Fahrtkosten sowie die Kosten für eine Haushaltshilfe
- Gegebenenfalls eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung oder auf unbestimmte Zeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind
Für Heike K. entfallen zudem die sonst üblichen Zuzahlungen bei der stationären Heilbehandlung und bei den Medikamenten.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, werden die Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) in Form einer Umschulung übernommen.
Im Rahmen der sozialen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) kann unter Umständen KFZ- und Wohnungshilfe gewährt werden.
Sonstige Kosten:
Kosten, die von der BGW nicht übernommen werden, können gegebenenfalls von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eingefordert werden. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für eine Haushaltshilfe, die über den Gebührensätzen der BGW liegen, sowie der Zeitwert des kaputten Fahrrads und die Kosten für beschädigte Kleidung.
Im Falle eines Unfalls
... hilft Ihnen die für Sie zuständige Bezirksverwaltung gerne weiter. Die Kontaktdaten sowie das Formular zur Unfallanzeige und den Wegeunfallfragebogen finden Sie in den folgenden Links:
Gesetzliche Unfallversicherung - Die Kontaktdaten Ihrer zuständigen Bezirksverwaltung |
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Unfallanzeige (Unfallmeldung mit Erläuterung) |
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Wegeunfallfragebogen |
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