Frage 9:
Wo steht eigentlich, dass den Mitarbeitern vom Unternehmer neben Hautschutz- und Reinigungsmitteln auch Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen sind?

Antwort:
Bei hautgefährdenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Hautschutz zur Verfügung zu stellen. Zum umfassenden Hautschutz gehört neben dem Hautschutz und der -reinigung auch die Hautpflege. Dieses begründet, dass der Unternehmer auch die Hautpflegemittel bereitstellen muss, die in den Arbeitspausen und unmittelbar nach Arbeitsende auf die trockene und saubere Haut aufgetragen werden.





