31.05.2012

Baustein 100 "Überblick zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen"

Die Unternehmensleitung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A2 verpflichtet, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das grundsätzliche Vorgehen und einen Überblick über mögliche Gefährdungen in den einzelnen Branchen vermittelt die Schriftenreihe "Gefährdungsbeurteilung" der BGW.

Die konkrete Vorgehensweise ist dabei von der jeweiligen Art der Gefährdung abhängig. So erfordert der Schutz vor mikrobiellen Krankheitserregern, Stolperstellen oder Gefahrstoffen unterschiedliche Herangehensweisen und Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen dient dazu, mögliche Gefährdungen durch Gefahrstoffe wie

  • Reinigungsmittel,
  • Desinfektionsmittel,
  • Arzneimittel,
  • Anästhesiegase,
  • Lacke,
  • Kleber,
  • Lösemittel,
  • Holzschutzmittel,
  • Beizen,
  • Säuren,
  • Schweiß- und Lötrauche

sowie Feuchtarbeit zu ermitteln und zu bewerten. Sie muss sich nach den Vorgaben des § 7ff der Gefahrstoffverordnung und darüber hinaus nach den konkreteren Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) richten. Die Unternehmensleitung darf Beschäftigte erst dann mit Gefahrstoffen tätig werden lassen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung fachkundig erfolgt ist. Ein systematisches Vorgehen ist die Voraussetzung für den kosteneffizienten Einsatz geeigneter Mittel zum Schutz der Beschäftigten.

Die umfassenden Informationen zum Baustein "Überblick zur Gefährdungsbeurteilung" stehen Ihnen im Anhang zur Verfügung.

Medientyp: Arbeitshilfe

Download (0.25MB)

Baustein 110 „Ermitteln“

Baustein 114 „Erfassungsbogen“

Baustein 115 „Gefahrstoffverzeichnis“

Baustein 120 "Gefährdung bewerten"

Baustein 130 „Schutzmaßnahmen“

Baustein 132 "Mindeststandards" im Gesundheitsdienst

Baustein 133 „Substitutionsprüfung“

Baustein 135 "Information der Beschäftigten"