Arbeitsmedizinische Vorsorge

Frage:

Wie kann man gezielte von nicht gezielten Tätigkeiten unterscheiden?

Antwort:

Gezielte Tätigkeiten sind unmittelbar auf die biologischen Arbeitsstoffe ausgerichtete Tätigkeiten. Definitionsgemäß müssen dabei alle drei aufgeführten Kriterien gemäß § 2 Abs. 5 Biostoffverordnung für gezielte Tätigkeiten erfüllt sei:

  • Biologische Arbeitsstoffe mindestens einer Spezies sind bekannt,
  • die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere Arbeitsstoffe ausgerichtet und
  • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend bekannt oder abschätzbar.

Bei Fehlen nur eines dieser Kriterien handelt es sich immer um nicht gezielte Tätigkeiten.


Frage:

Welche Personen und Berufsgruppen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege müssen arbeitsmedizinisch untersucht werden? Wer muss sich untersuchen lassen? Wird unterschieden, ob die Personen in einer Kurklinik, Krankenhaus oder Pflegeheim arbeiten?

Antwort:

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArSchG)). Sind in seinem Betrieb Mitarbeiter beispielsweise beschäftigt, die folgende Tätigkeiten ausführen:

  • Klinische Untersuchungen von Menschen und Tieren,
  • Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut, beispielsweise Abstrichmaterial,
  • Durchführung operativer Eingriffe,
  • Wundversorgung,
  • Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Tiere,
  • Umgang mit fremd- oder selbstgefährdenden Menschen oder Tiere,
  • Durchführung von Obduktionen und Sektionen,

können diese bei diesen Tätigkeiten Infektionsgefährdungen ausgesetzt sein. Des Weiteren kann es zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen kommen, zum Beispiel

  • bei Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- und Wartungs-, Transport- und Entsorgungsarbeiten in kontaminierten Bereichen beziehungsweise bei kontaminierten Geräten und Gegenständen,
  • bei der Behandlung infektionsverdächtigen beziehungsweise infektiösen Materials in Wäschereien (unreine Seite),
  • beim Beschicken von Reinigungs- oder Desinfektionsapparaten,
  • beim Umgang mit spitzen und scharfen Arbeitsgeräten.

Der Unternehmer darf für diese Tätigkeiten nur von Mitarbeitern ausüben lassen, die an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen und eine gesundheitliche Unbedenklichkeit haben. Versicherte, die nicht untersucht sind, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben (§4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit der Technischen Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA/BGR 250)). In die arbeitsmedizinische Vorsorge sind auch Schülerinnen und Schüler in Pflegeberufen sowie Reinigungskräfte einzubeziehen.


Frage:

Kann ein Beschäftigter eine verbindlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ablehnen?

Antwort:

Eine Pflicht zur Duldung eine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung besteht nicht. Da der Unternehmer den Mitarbeiter ohne fristgerechte Untersuchung jedoch nicht gefährdend weiterbeschäftigen darf, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben, insbesondere dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann.

Der Mitarbeiter kann dann seine Arbeitsleistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen. Die Mitwirkung des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung gerade geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse und sollte daher auch vorausgesetzt werden.


Frage:

Ich arbeite in einer neuen Betriebsstätte und es wurde noch keine Einstellungsuntersuchung vorgenommen. Muss der Arbeitgeber eine Einstellungsuntersuchung veranlassen?

Antwort:

Die Einstellungsuntersuchung ist keine Pflichtuntersuchung. Wenn der Arbeitgeber darauf verzichten will, muss sie nicht durchgeführt werden. Eine Abschlussuntersuchung bei ausscheidenden Mitarbeitern ist nicht erforderlich. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Untersuchung auf eigenen Wunsch (§ 5 Absatz 3 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4)). Bei Beschwerden, die im Zusammenhang mit der Arbeit bestehen, muss der Arbeitgeber eine vorgezogene arbeitsmedizinische Untersuchung beim Betriebsarzt veranlassen.

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Frage:

Ist der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 42 noch gültig oder wird nur noch nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit der Biostoffverordnung (BiostoffV) untersucht und beraten?

Antwort:

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nach wie vor nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G42 durchgeführt. Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Die ArbMedVV gibt auch Hinweise für die Auswahl der zu untersuchenden Personen bei Pflichtuntersuchungen.

Für Angebots- und Pflichtuntersuchungen finden sich ausführliche Hinweise in den Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI 504-42).


Frage:

Wie ist mit den Handlungsanleitungen (ehemals Auswahlkriterien) zu verfahren?

Antwort:

Mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (incl. Biostoffverordnung (BioStoffV) und Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)) sowie der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sind auch die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch diese Rechtsverordnungen geregelt. Die Auswahlkriterien, die sich auf Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe beziehen, wurden Anfang 2010 abgelöst von den Handlungsanleitungen und dienen als Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung.
In Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge) kommen die auch die Handlungsanleitungen für die Bestimmung des Personalkollektivs zur Anwendung.


Frage:

Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung?

Antwort:

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorgeutersuchungen sind vom Unternehmer zu tragen. Den Beschäftigten dürfen die Kosten für arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)).


Frage:

Gibt es Standards für Einstellungsuntersuchungen in Krankenhäusern?

Antwort:

Die Einstellungsuntersuchung dient dem Arbeitsgeber dazu, festzustellen, ob ein Einzustellender gesundheitlich den Anforderungen seiner künftigen Tätigkeit gewachsen ist. Da die Einstellungsuntersuchung eine vom Arbeitgeber gewünschte und bezahlte Untersuchung ist, steht es in seinem Ermessen, den Umfang festzulegen. Für die Einstellungsuntersuchung gibt es keine Festlegungen und Empfehlungen.


Frage:

Mit welchen Kosten ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu rechnen?

Antwort:

Eine Hilfe für die Kostenabschätzung findet sich auf der Homepage des Verbandes der Deutschen Betriebs- und Werksärzte.


Frage:

Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung?

Antwort:

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorgeutersuchungen sind vom Unternehmer zu tragen. Den Beschäftigten dürfen die Kosten für arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)).


Frage:

Wie finde ich einen Betriebsarzt?

Antwort:

Der Betriebsarzt muss Arzt für Arbeitsmedizin sein oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin haben. Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Betriebs- und Werksärzte findet sich beim deutschen Verband der Betriebs- und Werksärzte ( VDBW ) oder beim Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG).


Frage:

Wie oft muss die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden?

Antwort:

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen alle 36 Monate durchgeführt werden (§5 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4) in Verbindung mit Anlage 1). Sie sind Beschäftigungsvoraussetzung, das heißt der Arbeitgeber darf Personal erst dann einsetzen, wenn es arbeitsmedizinisch untersucht wurde. Dies gilt unabhängig von der Betriebsstätte.


Frage:

Bei einer Gefährdung von Versicherten durch Infektionserreger sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Darf diese Untersuchungen auch der Hausarzt vornehmen?

Antwort:

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist geregelt, dass nur Ärzte, die die Fachgebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" besitzen, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vornehmen dürfen. Sie benötigen keine Ermächtigung mehr durch den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Hier reicht die Qualifikation aus.


Frage:

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beim Betriebsarzt ihres Arbeitgebers zu unterziehen oder können sie diese beispielsweise auch bei ihrem Hausarzt durchführen lassen?

Antwort:

Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiter mit bestimmten Tätigkeiten (z. B. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) nur dann beschäftigen, wenn deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Rechtsgrundlage ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" sowie bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung zusätzlich die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV § 4 Abs.2).
Der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt muss für die jeweiligen Untersuchungen über spezielle Ermächtigungen nach den sogenannten Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G-Grundsätzen) verfügen. Arbeitnehmer können davon ausgehen, dass der vom Arbeitgeber beauftragte Betriebsarzt für die jeweils durchzuführenden Untersuchungen ermächtigt ist. Das Recht der freien Arztwahl wird hierdurch jedoch nicht berührt! Arbeitnehmer können daher nicht gezwungen werden, sich vom Betriebsarzt ihres Arbeitgebers untersuchen zu lassen. Sie können die erforderlichen Untersuchungen auch bei einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Arzt über die jeweils erforderlichen Ermächtigungen verfügt. Die Kosten für die Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, allerdings nur bis zu der Höhe, wie sie bei Inanspruchnahme des Betriebsarztes angefallen wären. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.