01.04.2010
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege | BGR250/TRBA250
Diese BG-Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human-, zahn- oder tiermedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.

Biologische Arbeitsstoffe definiert die BGR 250 im weitesten Sinn als "Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können." Wer im Berufsalltag Menschen oder Tiere behandelt oder mit Produkten und Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Mikroorganismen freisetzen können, benötigt Schutz vor direktem Kontakt. Die Broschüre erläutert, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber und -nehmer treffen sollten, um beispielsweise das Einatmen, Haut-/Schleimhautkontakt oder Kanülenstichverletzungen zu vermeiden.
Zudem enthält die BG-Regel Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Versicherten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
- Bitte beachten Sie, dass der in Kapitel 9 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" genannte Anhang IV der Biostoffverordnung nicht mehr existiert. Dafür gilt die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV).
Medientyp: BGW vorschriften/regeln


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