29.06.2009
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung: Neue Lastenverteilung ändert am BGW-Beitrag für viele Friseurbetriebe relativ wenig
Von diesem Jahr an muss die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mehr zur Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften in Deutschland beitragen als bisher. Das ergibt sich aus dem 2008 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG), das bis zum Jahr 2014 stufenweise umgesetzt wird. Auch wenn die Betriebe es unterm Strich nicht gespürt haben: Das neue Gesetz hat sich bereits auf die im Frühjahr verschickten Beitragsbescheide für 2008 ausgewirkt.

Für die meisten Friseursalons stieg der BGW-Beitrag durch die gesetzliche Neuregelung im ersten Schritt um etwa ein Prozent. Wenige große Unternehmen erhielten einen Aufschlag von bis zu fünf Prozent. Der Beitragsanstieg fiel allerdings diesmal nicht auf, weil gleichzeitig der Vorschuss für das Insolvenzgeld wegfiel. Denn das wird neuerdings nicht mehr rückwirkend von der Berufsgenossenschaft eingezogen, sondern direkt monatlich von den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Wie der BGW-Beitrag in zukünftigen Jahren konkret aussehen wird, kann niemand zuverlässig vorhersagen. Denn er hängt von mehreren Faktoren ab: von der die Summe der Entgelte (Löhne und Gehälter) in den Betrieben, vom Unfallrisiko im jeweiligen Gewerbe und vom Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft. Wenn allerdings außer der neu geregelten Lastenverteilung alle Beitragsbestandteile konstant bleiben, müssen sich kleinere Friseursalons bis zum Jahr 2014 auf Beitragssteigerungen von etwa einem Prozent jährlich einstellen. In Summe wären das für den sechsjährigen Übergangszeitraum einschließlich Zinseszins etwa acht Prozent. Für große Unternehmen ergäben sich aus der Neuregelung der Lastenverteilung bis 2014 jährliche Beitragssteigerungen zwischen ein und fünf Prozent. Nach sechs Jahren kämen dadurch einschließlich Zinseszins bei sehr großen Betrieben, etwa Salonketten, insgesamt bis zu 42 Prozent höhere Beiträge als 2007 zusammen. Die Unterschiede zwischen kleineren und größeren Unternehmen ergeben sich daraus, dass für einen großen Teil des zu leistenden Lastenausgleichs ein Freibetrag von 179.000 Euro Entgeltsumme pro Betrieb gilt.
Beispiel 1: Friseursalon mit 28.388 Euro Entgeltsumme:
Bescheid 2008 | Bescheid 2009 | Veränderung | |
Beitrag BGW | 351,73 € | 351,73 € | |
Beitrag Lastenverteilung | 0,00 € | 5,02 € | |
Beitrag Insolvenzgeld | 27,25 € | 26,40 € | |
Vorschussforderung | 27,25 € | 0,00 € | |
abzüglich Vorschuss | -38,61 € | -27,25 € | |
Gesamtbeitrag | 367,62 € | 355,90 € | -3,19 % |
Gesamtbeitrag | 351,73 € | 356,75 € | +1,43 % |
Beispiel 2: Friseurkette mit 10.071.660 Euro Entgeltsumme:
Bescheid 2008 | Bescheid 2009 | Veränderung | |
Beitrag BGW | 124.787,87 € | 124.787,87 € | |
Beitrag Lastenverteilung | 12.566,85 € | 16.127,04 € | |
Beitrag Insolvenzgeld | 9.668,79 € | 9.366,64 € | |
Vorschussforderung | 9.668,79 € | 0,00 € | |
abzüglich Vorschuss | -13.697,46 € | -9.668,79 € | |
Gesamtbeitrag | 142.994,85 € | 140.612,76 € | -1,67 % |
Gesamtbeitrag | 137.354,72 € | 140.914,91 € | +2,59 % |
Grund der Neuregelung: Strukturwandel in Deutschland
Berufsgenossenschaften mit hohen Rentenlasten aus der Vergangenheit, deren Branchen schrumpfen oder in einer wirtschaftlich schwierigen Lage stecken, wurden auch bisher schon durch einen Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unterstützt. Angesichts des starken Strukturwandels in Deutschland und des damit gestiegenen Ausgleichsbedarfs wurde diese Lastenverteilung aber mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung überarbeitet. Mehr beitragen müssen Berufsgenossenschaften wie die BGW, deren Branchen weiter wachsen. Der Anteil der BGW steigt von ehemals 17 Millionen Euro jährlich stufenweise auf rund 83 Millionen Euro jährlich. In intensiven Verhandlungen ist es allerdings gelungen, noch höhere Verpflichtungen abzuwenden. Zudem erreichte die BGW zusammen mit den anderen betroffenen Berufsgenossenschaften die Verlängerung der Übergangsfrist von geplanten drei Jahren auf sechs Jahre.
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