30.04.2009

Gesetzliche Unfallversicherung: Hinweise zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen bei Mexikanischer Grippe

Motiv: Influenza-Pandemie

Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat für die Mexikanische Grippe ("Schweinegrippe") die Warnphase 5 ausgerufen. Die Risikoeinschätzung für Deutschland ändert sich dadurch nicht.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen vorsorglich darauf hin, dass bei tatsächlichen oder vermuteten Infektionen mit Schweinegrippe der Beschluss 609 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS anwendbar ist. Es wird empfohlen, auf die aktuellen Berichte des Robert Koch-Instituts zu achten.

Mit Blick auf die Belange des Arbeitsschutzes werden in Beschluss 609 insbesondere für exponierte Personen im Gesundheitswesen, die andere Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder versorgen, die an einer nicht oder nicht ausreichend impfpräventablen Influenza erkrankt oder krankheitsverdächtig sind sowie für Beschäftigte, die mit der Erstversorgung von Verdachtsfällen oder Erkrankten betraut sind (zum Beispiel Kabinenpersonal in Flugzeugen oder weiteres Einsatzpersonal) nachfolgende Schutzmaßnahmen empfohlen:

Unterweisung hinsichtlich der Übertragungswege und der zu beachtenden Schutzmaßnahmen, ggf. auch zur Schutzimpfung.

  • Allgemeine Hygienemaßnahmen

    • Medizinisches Personal: Tragen von medizinischen Einmalhandschuhen und Händedesinfektion nach Ablegen der Handschuhe
    • Patienten: Tragen eines Mund-Nasenschutzes; Hinweis auf Bedecken von Mund/Nase beim Niesen/Husten und auf Beachtung der Händehygiene
    • Tägliche Wischdesinfektion patientennaher Flächen (zum Beispiel Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe)
    • Entsorgung von mit Sekreten oder Exkreten kontaminierten Abfällen nach Abfallschlüssel EAK 180104.
  • Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gilt folgende Empfehlung:

    • In der Schleuse bzw. im Patientenzimmer ist ein Schutzkittel (langärmelig, mit Rückenschluss, desinfizierbar und reinigbar) anzulegen und vor Verlassen des Zimmers dort zu belassen
    • Bei Gefahr von Spritzern, die Infektionserregern enthalten können ist eine Schutzbrille (mindestens Gestellbrille mit Seitenschutz) zu tragen.
    • Bei Tätigkeiten, bei denen ein Kontakt zu Verdachtsfällen besteht (zum Beispiel Betreten von Patientenzimmern) sollte mindestens eine Atemschutzmaske der Kategorie FFP1 getragen werden.
    • Bei Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Hustenstößen ausgesetzt sein können, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.
    • Wird das Husten des Patienten provoziert (zum Beispiel während einer Bronchoskopie, Intubation oder beim Absaugen) sind mindestens FFP3-Masken zu tragen.

Der Beschluss 609 enthält weiterhin Hinweise zum richtigen Gebrauch und zur sachgerechten Entsorgung von benutzter Schutzausrüstung sowie Anwendungsbeispiele für Schutzmaßnahmen bei speziellen Tätigkeiten.

Medientyp: Presseinformation