24.11.2009

Weihnachtsfeier: Partner und Kinder sind nicht versichert - BGW: Unfallversicherungsschutz gilt nur für Betriebsangehörige

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung deckt auch betriebliche Veranstaltungen wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern ab. Versichert sind allerdings nur Betriebsangehörige - nicht aber mit eingeladene Familienmitglieder und Gäste. Darauf macht die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aufmerksam.

Weihnachten ist ein Familienfest. Daher ist es in vielen Firmen guter Brauch, dass die Beschäftigten ihre Ehe- oder Lebenspartner zur Weihnachtsfeier mitbringen können. Und auch an die lieben Kleinen wird gedacht: Manche Unternehmen laden die Kinder ihrer Angestellten zur Aufführung eines Weihnachtsmärchens ins Theater oder zur Bescherung mit dem Weihnachtsmann ein. Wieder andere veranstalten ein gemeinsames Weihnachtsbaumschlagen im Wald mit Glühwein, Kind und Kegel.

Versicherungsschutz nur für die Beschäftigten

Da Feiern, zu denen der Arbeitgeber einlädt, der Stärkung des internen Zusammengehörigkeitsgefühls dienen, gelten sie als betriebliche Veranstaltungen und stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Dieser Schutz bezieht sich allerdings nur auf die Beschäftigten der Firma“, erläutert Sandra Kollecker, Sozialversicherungsexpertin der BGW, „nicht aber auf deren Familienangehörige oder andere Gäste - auch wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich eingeladen worden sind. Für sie ist die Teilnahme Privatsache.“

Voraussetzungen für den Unfallschutz

Damit eine Weihnachtsfeier durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Unternehmensleitung die Feier veranstalten, fördern oder zumindest ausdrücklich billigen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter muss die Feier selbst besuchen. Außerdem muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen und von einem relevanten Anteil der Belegschaft besucht werden. Der Schutz ist sehr weitreichend: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle auf der Feier selbst sowie bei der An- und Abfahrt ab, sofern kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird. Unglücke, die maßgeblich dem Einfluss von Alkohol zuzuschreiben sind, sind allerdings davon ausgenommen.

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Medientyp: Presseinformation

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