28.08.2007
Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Damit ein Brand frühzeitig gelöscht werden kann, müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbare Feuerlöscher, bereit gehalten werden (§ 3 Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Ziffer 2.2 in Verbindung mit ASR 13/1,2 beziehungsweise § 22 Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 in Verbindung mit BGR 133).

Feuerlöscher
Mit tragbaren Feuerlöschern sollen Entstehungsbrände gelöscht werden. Diese Feuerlöscher sind mit einem Löschmittel gefüllt. Um im Brandfall den „richtigen“ Feuerlöscher am „richtigen“ Ort zu haben, muss der Unternehmer für seinen Betrieb je nach Löschobjekt und Einsatzzweck entscheiden, welches Löschmittel (Wasser, Schaum, Kohlendioxid oder Pulver) zum Löschen eines Brandes geeignet ist (siehe Tabelle 1).
Wie viele Feuerlöscher in einem Betrieb bereitgestellt werden müssen, hängt im Wesentlichen von der Brandgefährdung, von der Grundfläche der Arbeitsstätte und vom Löschvermögen der jeweiligen Handfeuerlöscher ab.
Mit Hilfe der berufsgenossenschaftlichen Regel für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133) lässt sich ermitteln, welche und wie viele Feuerlöscher für einen Grundschutz erforderlich sind. Bei besonderen Brandrisiken, können spezielle Feuerlöscher erforderlich sein [zum Beispiel in Küchen (Friteuse/Speiseölbrände Brandklasse F), Metallbearbeitung (Magnesiumspäne Brandklasse D)].
Brandgefährdung
Als erstes muss die allgemeine Brandgefährdung im Betrieb richtig eingeschätzt werden. Sie kann groß, mittel oder eher gering sein. In der BGR 133 gibt es dazu Erläuterungen, Beispiele und den Hinweis, dass auch „betriebliche Eigenheiten bei der Einordnung zu berücksichtigen“ sind. Wer mit der BGR 133 allein nicht zu Recht kommt, sollte einen Fachmann um Hilfe bitten: zum Beispiel die Feuerwehr, einen Löschgeräte-Hersteller, Sachversicherer oder die Aufsichtsperson des für Sie zuständigen Kundenzentrums .
Grundfläche
Mit der Grundfläche ist die Größe des zu schützenden Bereiches gemeint. Geschützt werden sollen Arbeitsstätten, worunter man nach Arbeitstättenverordnung unter anderem Orte in Gebäuden versteht, in denen sich Beschäftigte im Verlauf ihrer Arbeitszeit aufhalten. Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema können Sie den Anhängen entnehmen:
Autor(en): Gruber, Karin; Gerhards, Michael
Medientyp: Fachartikel


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