02.01.2001
Arzneimittel – Mittherapie unerwünscht
Arzneimittel können eine Gefahr für die Beschäftigten im Gesundheitsdienst darstellen, wenn sie bei direktem Kontakt über die Haut und Atemwege aufgenommen werden. Der Artikel erläutert die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Beschäftigten und gibt Hilfestellungen zu ihrer Umgebung. Eine spezielle Hilfe ist eine Liste von Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Darreichungsform gefährden können.

Unabhängig von ihrer heilenden Wirkung auf den Patienten können Arzneimittel und Medizinprodukte eine Gefahr für die Beschäftigten im Gesundheitsdienst darstellen. Das gilt insbesondere für Inhalate und Präparate zur äußerlichen Anwendung. Sie können bei direktem Kontakt über die Haut oder Atemwege aufgenommen werden. Das gilt auch bei Veränderungen der Darreichungsform, etwa wenn Arzneimittel für eine Einnahme durch die Sonde zerrieben oder Kapseln geöffnet werden, um den Inhalt unter die Patientennahrung zu mischen. Einige Wirkstoffe oder Bestandteile von Arzneimitteln haben reizende, gesundheitsschädliche, sensibilisierende oder Krebs erzeugende Eigenschaften. Besonders gefährdet können Beschäftigte sein, die selbst Medikamente zubereiten, beispielsweise Mitarbeiter einer Apotheke.
Gefährdungsermittlung
Um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber ermitteln, ob Arzneimittel beziehungsweise Medizinprodukte gefährliche Eigenschaften besitzen, wie sie in § 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschrieben sind. Eine wesentliche Vorschrift für Krankenhäuser und Arztpraxen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung". Sie regeln den Umgang mit typischen Gefahrstoffen aus diesem Bereich, zum Beispiel Zytostatika, Desinfektionsmittel oder Narkosegasen. Über diese Stoffe liegen genügend Informationen zum Gefährdungspotenzial und für notwendige Schutzmaßnahmen vor. Eine Ausnahme stellen die Arzneimittel dar. Hierüber gibt es noch zu wenig Angaben. Das Arzneimittelgesetz sieht keine Kennzeichnungspflicht mit den im Gefahrstoffrecht üblichen Gefahrensymbolen vor. Außerdem müssen Arzneimittelhersteller keine Sicherheitsdatenblätter bereitstellen.
Zur Unterstützung bei der Gefährdungsermittlung hat die BGW daher eine Liste von solchen Arzneimitteln erstellt, die aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Darreichungsform eine Gefährdung für Beschäftigte darstellen können.
Seit dem 01.01.2005 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Daher haben sich die Bezüge auf Paragraphen geändert.
Autor(en): Dr. Gabriele Halsen
Medientyp: Infomaterial


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