18.02.2009
Finanzierung der Hepatitis B-Immunisierung nach Einführung der Gesundheitsreform
Der Unternehmer hat den Versicherten Impfungen anzubieten, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material, Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, kommen kann.
Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Unternehmer den Versicherten eine Impfung anzubieten und zu ermöglichen. Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Schutzimpfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250/TRBA 250) Abschnitt 9.4 und 9.5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4)).

Die Gesundheitsreform sieht vor, dass alle von der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut) empfohlenen Schutzimpfungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) aufgenommen werden (in der Fassung 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007, Nr. 224; S. 8 154, geändert am 18. Oktober 2007, veröffentlicht im Bundanzeiger 2007; Nr. 9: S. 121, in Kraft getreten am 18. Januar 2008). Das wirft die Frage auf, ob nun auch die Kosten der Impfungen, die auf Grund eines beruflichen Risikos angeboten werden müssen, auch künftig zu Lasten der GKV gehen. Mit dieser Fragestellung wird die Berufgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gegenwärtig immer öfter konfrontiert.
Zur Umsetzung der Gesundheitsreform hat der zuständige „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA), zusammengesetzt aus Vertretern der Krankenkassen, Ärzte, Zahnärzte sowie der Krankenhäuser, einen Leistungskatalog für die GKV ausgearbeitet, der auch Richtlinien enthält zur Regelung des Anspruches der Krankenversicherten auf Leistungen bei Schutzimpfungen. Von der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut) empfohlene Schutzimpfungen sollen hier als Grundlage in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) aufgenommen werden (vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 94 SGB V).
In der Anlage zu dieser Richtlinie sind auf der Basis der STIKO-Empfehlungen die entsprechenden Schutzimpfungen differenziert und der Umfang des Leistungsanspruches darstellt worden. Ähnlich wie bei der STIKO wird auch hier nach Indikationen unterschieden, ob ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Danach besteht bei beruflicher Indikation immer dann kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, wenn nach dem Anhang "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge" Teil 2 ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Diese gilt auch für die Hepatitis B-Schutzimpfung (siehe Auszug aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses).
Somit wird deutlich, dass der Arbeitgeber aus seiner Kostenübernahmepflicht durch die Richtlinie der Gesundheitsreform nicht befreit wird und weiterhin die Kosten für die Schutzimpfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach BioStoffV übernehmen muss (§§ 15 BiostoffV in Verbindung mit §§ 4 und 5 ArbMedVV und dem Anhang "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge" Teil 2).
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Ihre Ansprechpartner:
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Autor(en): Remé, Thomas; Stamer, Susanne
Medientyp: Fachartikel
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
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Biostoffverordnung (BioStoffV) |
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