01.10.2010
Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst | BGG949
Nach § 27 Abs.3 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.
Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Im Anhang finden Sie folgende Informationen:
- Anforderungen an Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern
- Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst
Im Anhang finden Sie:
- Themen und Lernziele der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
- Themen und Lernziele des Aufbaulehrgangs für den betrieblichen Sanitätsdienst
- Themen und Lernziele der Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
- Beispiel für die Gestaltung des Leitfadens
- Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an der Grundausbildung und dem Aufbaulehrgang für Betriebssanitäter
- Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an Fortbildungen für Betriebssanitäter
Medientyp: BG-Grundlagen


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