01.06.2009

Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe | BGG948

Titel: BGG/GUV-G 948 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1).

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 16 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 8 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang (EH-Training). Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, Automatisierten externen Defibrillatoren, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Medientyp: BG-Grundlagen

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