BGW mitteilungen - Ausgabe 2/2010
Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen
Manche wirken zwar verdächtig, aber genau weiß man es nicht. Andere erscheinen harmlos, doch sie gefährden die Gesundheit. Die Rede ist von Gefahrstoffen. Viele Beschäftigte kommen an ihrem Arbeitsplatz mit ihnen in Berührung, oft ohne es zu wissen. Was müssen Unternehmer beachten?

Wer denkt bei nützlichen und hilfreichen Produkten wie Reinigungsmitteln, Medikamenten, Kosmetika, Nagelkleber oder Haarspray sofort daran, dass diese Stoffe eventuell die Gesundheit beeinträchtigen können? So einfach kann man dies manchmal auch gar nicht erkennen, denn nicht alle potenziell gefährlichen Stoffe sind als Gefahrstoffe kennzeichnungspflichtig. In Kosmetikstudios wird beispielsweise mit kosmetischen Mitteln gearbeitet, die neben chemischen Inhaltsstoffen auch Duft-, Farb- oder Konservierungsstoffe enthalten. Diese können bei längerem oder wiederholtem Kontakt bei manchen Menschen Erkrankungen der Haut oder der Atemwege auslösen. Doch was ist zu tun?
Grundsätzlich ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz Sache des Arbeitgebers. Auch wenn sich Aufgaben und Zuständigkeiten delegieren lassen – die Verantwortung bleibt. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen also wissen, wie sie mögliche Gefährdungen der Beschäftigten sicher einschätzen und geeignete Gegenmaßnahmen treffen. Beim Thema Gefahrstoffe bestehen dabei oft Vorurteile und Hemmschwellen: »So gefährlich sind die bei uns eingesetzten Mittel schon nicht. Da sind andere Themen wie die Hygiene wichtiger.« »Gefahrstoffe, das ist doch ein viel zu kompliziertes Thema. Da wissen wir gar nicht, wo wir anfangen sollen.« Dabei ist mit einer systematischen Vorgehensweise schon der halbe Weg geschafft.
Was ist ein Gefahrstoff?
Als Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gelten Stoffe und Gemische (Produkte), die ein oder mehrere »Gefährlichkeitsmerkmale« aufweisen: Sie sind zum Beispiel giftig, reizend, ätzend, krebserzeugend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich. In der Regel lässt sich dies an den verwendeten Gefahrensymbolen und weiteren Hinweisen ablesen, denn gefährliche Stoffe beziehungsweise deren Verpackungen müssen gekennzeichnet sein. Die bekannten orangefarbenen Symbole werden derzeit durch neue, international einheitliche Piktogramme auf weißem Grund mit rotem Rand abgelöst. Auch die damit verbundenen Hinweise ändern sich.
Bei Fertigarzneimitteln oder kosmetischen Produkten trifft man aber auch auf gefährliche Stoffeigenschaften, ohne dass eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich ist. Hier gelten andere Rechtsgrundlagen wie das Arzneimittelgesetz oder die Kosmetikverordnung.
Die verwendeten Stoffe sind jedoch nur eine Seite der Medaille, es müssen immer zusätzlich die Tätigkeiten betrachtet werden. Denn Gefahrstoffe können auch erst im Zuge bestimmter Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Während beispielsweise im Nagelstudio kleine Mengen an Nagelstylingprodukten im Regal kein Problem darstellen, kann sich bei deren Verwendung eine Gefährdung durch Dämpfe ergeben. Außerdem entsteht beim Feilen der Kunstnägel ein Staub aus chemischen und biologischen Stoffen – und Staub kann in größeren Mengen beim Einatmen gesundheitsschädlich sein. In der Pflege wiederum werden oft haushaltsübliche Reinigungsmittel eingesetzt – auch wenn sie nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, können sie gefährdende Eigenschaften besitzen. Es kommt ganz darauf an, wie sie verwendet werden.
Eines wird deutlich: Eine vorhandene Kennzeichnung weist zwar auf Gefahrstoffe hin, aber sie gibt noch keinen Aufschluss über die tatsächliche Belastung bei einzelnen Tätigkeiten. Deshalb sind weitere Schritte erforderlich – Stichwort ist hier insbesondere die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Welche Anforderungen sind zu erfüllen?
Die Regelungen des Gefahrstoffrechts zielen darauf ab, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicher zu gestalten. Es soll gar nicht erst zu einer Exposition, also einer Belastung der Beschäftigten kommen. Das Gefahrstoffrecht wird vor allem durch die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bestimmt. Während die GefStoffV den allgemeinen Rahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen absteckt, konkretisieren die TRGS einzelne Bereiche und beschreiben, wie die Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden können.
Aktuell befindet sich das Gefahrstoffrecht im Umbruch: Seit Anfang 2009 setzt die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) das neue internationale »Global Harmonisierte System« (GHS) zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen in europäisches Recht um. Nun müssen auch die Gefahrstoffverordnung und weitere Regelungen an GHS angepasst werden. Mit der neuen Fassung der GefStoffV wird im Laufe des Jahres gerechnet. Auch wenn sich dann manches ändert, bleibt eine Konstante: Der Unternehmer muss sicherstellen, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geprüft wird, welche Gefährdungen von den im Betrieb eingesetzten Stoffen und Produkten ausgehen. Abhängig davon sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen.
Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Wichtig ist, dass die jeweiligen Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Fachkundig können beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt sein. Die Aufgaben lassen sich am besten im Zusammenwirken von Arbeitsplatz- und Arbeitsschutzexperten erledigen. Arbeitsplatzexperten, zum Beispiel Führungskräfte, haben Kenntnisse über die durchgeführten Tätigkeiten. Sie sollten aber auch über ein Grundwissen zum Gefahrstoffrecht verfügen. Die Beschäftigten und ihre betrieblichen Interessenvertretungen sind grundsätzlich in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubinden.
Schritt für Schritt Gefährdungen beurteilen
Um mögliche Gefährdungen zu ermitteln, müssen zunächst Informationen zu den Stoffen sowie zu den jeweiligen Tätigkeiten beschafft werden. Wesentliche Informationen kommen dabei von den Herstellern der eingesetzten Stoffe, insbesondere die Gefahrstoffkennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt. Grundsätzlich empfiehlt sich, Sicherheitsdatenblätter bereits bei der Bestellung vom Hersteller anzufordern. Die Sicherheitsdatenblättermüssen von den Beschäftigten jederzeit eingesehen werden können und sie sind auch für das Gefahrstoffverzeichnis unerlässlich, das jeder Betrieb anlegen muss.
Weitere Leitfragen zur Informationsermittlung sind unter anderem: Wie sieht die konkrete Tätigkeit im Betrieb aus? Wie und in welchem Zusammenhang werden die Stoffe eingesetzt? Gibt es branchenspezifische Informationen oder Technische Regeln für diese oder vergleichbare Tätigkeiten, die als Bewertungsgrundlagen herangezogen werden können? Liegen Grenzwerte für die verwendeten Stoffe vor? Wesentlich ist, dass alle Erkenntnisse nachvollziehbar dokumentiert werden – das gilt für alle Schritte der Gefährdungsbeurteilung, von der Klärung der Zuständigkeiten bis hin zur Durchführung und Überprüfung der Schutzmaßnahmen.
Im nächsten Schritt geht es darum, auf der Basis der gesammelten Informationen die Gefährdungen fachkundig zu beurteilen. Was ist zu tun, wenn dabei Gefährdungen durch Gefahrstoffe festgestellt werden?
Ersatz prüfen
Zunächst muss geprüft werden, ob eine Substitution möglich ist, also Stoffe oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können. Dies darf natürlich nicht zu Lasten der Hygiene, der Therapie oder des Arbeitsergebnisses gehen. Doch beispielsweise ist eine Wischdesinfektion meist genauso wirksam, aber wesentlich ungefährlicher als eine Sprühdesinfektion.
Abgestuft folgen nach der Substitutionsprüfung verschiedene weitere Schutzmaßnahmen: Sicherheitstechnisch können Gefährdungen durch technische Vorrichtungen oder bauliche Maßnahmen entschärft werden. So bietet im Nagelstudio eine Absaugvorrichtung Schutz vor Dämpfen und Stäuben. Lässt sich mit technischen Mitteln die Gefährdung nicht beseitigen, müssen organisatorische Lösungen gesucht werden. Zum Beispiel können Abläufe so gestaltet werden, dass Gefahrstoffe stets an einem sicheren Ort gelagert werden. Und um wieder an das Nagelstudio zu denken: Kunstnagelentferner, Nagelkleber und Ähnliches sollten sofort nach Gebrauch wieder verschlossen werden. Die letzte Stufe der Schutzmaßnahmen bildet schließlich die persönliche Schutzausrüstung,
insbesondere das Tragen von Handschuhen oder Atemschutz.
Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
Es genügt jedoch nicht, geeignete Maßnahmen zu identifizieren und festzulegen, auch ihre Anwendung und ihre Wirksamkeit müssen sichergestellt sein. Eine hohe Bedeutung kommt dabei Betriebsanweisungen und Unterweisungen zu: Betriebsanweisungen sind schriftliche, verbindliche Anordnungen und Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Die Gefahrstoffverordnung legt fest, wann Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verfasst werden müssen. Mit der Unterweisung unterrichten Arbeitgeber darüber hinaus ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie sie sicher mit Gefahrstoffen umgehen. Die Gespräche müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich geführt werden.
Selbst wenn im Betrieb alles scheinbar reibungslos funktioniert und die Schutzmaßnahmen wirken, ist damit aber die Gefährdungsbeurteilung noch nicht beendet. Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, der nie ganz abgeschlossen ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb immer wieder aktualisiert werden, wenn neue Gefährdungen im Betrieb auftreten könnten, zum Beispiel durch neue Arbeitsstoffe oder geänderte Arbeitsabläufe. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt vor allem eines festzuhalten: Sicher mit Gefahrstoffen arbeiten lässt sich in der Regel dort, wo das Instrument Gefährdungsbeurteilung konsequent genutzt wird.
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Ein weltweit einheitliches System zur Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen ist das Ziel. Mit der CLPVerordnung wurde dieses »Global Harmonisierte System« (GHS) Anfang 2009 in Europa eingeführt. Ab 1. Dezember 2010 müssen neu hergestellte Stoffe, ab 1. Juni 2015 auch Stoffgemische nach derneuen Regelung gekennzeichnet sein. Bis 2015 enthalten die Sicherheitsdatenblätter des Herstellers die Kennzeichnung nach dem alten und dem neuen System. Die Kennzeichnung auf der Verpackung (Etikett) darf allerdings nur entweder nach dem alten oder dem neuen System erfolgen.
Die neuen Kennzeichnungselemente:
Neun Piktogramme verweisen in Verbindung mit zwei Signalwörtern auf die verschiedenen Gefahrenklassen.
- Das Signalwort »Gefahr« kennzeichnet die gefährlicheren Gefahrenkategorien, das Signalwort »Achtung« steht für die weniger gefährlichen Gefahrenkategorien.
- Gefahrenhinweise (H-Sätze) ersetzen die bisherigen R-Sätze, Beispiel: H301: Giftig bei Verschlucken.
- Sicherheitshinweise (P-Sätze) ersetzen die bisherigen S-Sätze, Beispiel: P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen.
Praxishilfen von der BGW
Die BGW bietet Unterstützung für alle, die im Betrieb mit Gefahrstoffen zu tun haben. Zentrale Plattform ist die Rubrik »Gefahrstoffe«, die auch zeitnah über die bevorstehenden Änderungen in der Gefahrstoffverordnung informieren wird. Das Auswahlfenster »Branchenportal« oben rechts führt direkt zum Angebot für die jeweilige Branche, unter anderem:
- Broschürenreihe »BGW check« zur Gefährdungsbeurteilung
- Online-Rubrik »Gesund und sicher arbeiten« mit Tipps und Hilfen für Kleinbetriebe
- Bausteine zur Gefährdungsbeurteilung, Hilfen für Arbeitsschutzexperten
- Seminare zum Thema Gefahrstoffe
Beratung bieten die BGW-Bezirksstellen
Linktipps
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet Materialien und Rechtstexte.
- Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat unter anderem eine Linksammlung zu Informationen der Unfallversicherungsträger über Gefahrstoffe zusammengestellt.
Weiter zum Interview mit PD Dr. Udo Eickmann ... mehr >>
Autor(en): Anja Hirschberger


Neun Piktogramme verweisen in Verbindung mit zwei Signalwörtern auf die verschiedenen Gefahrenklassen.