BGW mitteilungen - Ausgabe 4/2009

Beiträge

Post von der BGW

Foto: Formular des Entgeltnachweis 2009

Unternehmer müssen den Entgeltnachweis zur Beitragsberechnung bis spätestens 11. Februar 2010 zurückschicken.

Versicherte Unternehmen erhalten Anfang Dezember wieder Post von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Mit dem jährlichen »Entgeltnachweis« werden die zur Berechnung der Beiträge benötigten Informationen eingeholt.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer teilen der BGW mit dem Entgeltnachweis die Jahresarbeitsentgelte, das heißt die Lohnsummen des Jahres 2009 mit.

Nur mit den Entgeltangaben aller Betriebe lassen sich die Beiträge individuell und passgenau bestimmen. Reicht ein Unternehmen keinen Nachweis ein, müssen die Jahresentgelte geschätzt werden. Die Beitragsberechnung für den Betrieb wird damit ungenauer. Dies wirkt sich meist nachteilig für das Unternehmen aus. Gesetzlicher Stichtag für die Rücksendung des Entgeltnachweises ist der 11. Februar 2010.

Änderungen in den Betriebs- oder Inhaberverhältnissen sollten nicht im Entgeltnachweis vermerkt, sondern der BGW in einem getrennten Schreiben mitgeteilt werden. Antworten auf die meisten Fragen zum Ausfüllen des Formulars geben die den Entgeltnachweisen beigefügten Erläuterungen.

Entgeltnachweis online einreichen

Der Entgeltnachweis kann auch online ausfüllt und eingereicht werden. Das Verfahren ist aus Sicherheitsgründen nur mit der individuellen PIN (persönliche Identifikationsnummer) möglich. Für jedes Meldejahr wird eine eigene PIN zur Identifikation vergeben. Diese ist auf dem postalisch zugesandten Entgeltnachweis über der Anschrift vermerkt.

Wichtig für Unternehmer und Steuerberater:

Mit dem 01.01.2009 haben sich gesetzliche Änderungen für die Entgeltmeldung ergeben. Seitdem sind für eine Übergangszeit bis 2012 zwei Meldungen notwendig. Eine – wie bisher – an die BGW; eine zweite muss mit der Meldung an die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgen. Dafür wurde die Meldung zur Sozialversicherung im Rahmen der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) um die Daten zur Berufsgenossenschaft erweitert.

Bis 2012 bleibt es bei der Doppelmeldung. Deshalb erhalten die Unternehmer wie bisher Anfang Dezember einen Entgeltnachweisbogen. Ab 2012 erfolgt die Meldung für die Berufsgenossenschaft dann nur noch an die Einzugsstelle. Die DEÜV-Meldung ist nur erforderlich, soweit sozialversicherungspflichtiges Personal beschäftigt wird. Unternehmer sollten gegebenenfalls auch Beauftragte wie Steuerberater informieren.

Um die Parallelmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erleichtern, informiert das Anschreiben zum Entgeltnachweis über die Daten, die für jede Person in der DEÜV-Meldung anzugeben sind.

Weitere Informationen

Hilfestellung bietet die Rubrik Beiträge auf dieser Website.

Service-Telefon (01803) 670 671
(9 Cent pro Minute, für Anrufe aus Mobilfunknetzen können abweichende Preise gelten)

Autor(en): Andreas Maaß

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