BGW mitteilungen - Ausgabe 4/2009

BuS-Betreuung

Keine Eigenbetreuung als Betriebsarzt

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, muss beim Arbeits- und Gesundheitsschutz die betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. In Arztpraxen stellt sich dabei die Frage, ob niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit der erforderlichen Qualifikation als Betriebsarzt ihre Beschäftigten selbst betriebsärztlich betreuen und untersuchen können.

Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) weisen darauf hin, dass dies nicht möglich ist. So regelt Paragraf 7 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), dass Betriebsärzte selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben dürfen. Nur mit einem Dreiergefüge Unternehmer – Beschäftigter – Betriebsarzt wird dem Schutzanspruch der Beschäftigten Rechnung getragen: Wären Arbeitgeber und Betriebsarzt ein und dieselbe Person, bekäme der Arbeitgeber ihm nicht zustehende Informationen über persönliche und gesundheitliche Belange seiner Beschäftigten.

Weitere Informationen

Mehr zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in der Rubrik Arbeitsschutz-Betreuung.

Die BuS-Betreuung ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 geregelt. Erläuterungen bietet eine jetzt neu erschienene Broschüre »Informationen zur BGV A2«, die über das Bestellformular angefordert oder heruntergeladen werden kann..

Autor(en): BGW

 Leserbrief verfassen