BGW mitteilungen - Ausgabe 3/2009

Werkstätten

Neue Maschinenrichtlinie

Drei Männer arbeiten an einer großen Maschine in einer Metallwerkstatt.

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen müssen aufpassen: Am 29. Dezember 2009 tritt ohne Übergangsfrist eine Neufassung der Maschinenrichtlinie in Kraft. Sie bildet die Rechtsgrundlage für den Bau von Maschinen und regelt dabei die grundlegenden Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Die neue Richtlinie 2006/42/EG gilt nun auch für Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte (Anschlagmittel) sowie abnehmbare Gelenkwellen. Auch für derartige Maschinen müssen dann eine Betriebsanleitung, eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen.

Vereinfacht wird dagegen der Bau von besonders gefährlichen Maschinen nach Anhang IV der Richtlinie, zum Beispiel handbeschickten Pressen zur Metallbearbeitung: Bisher musste der Hersteller eine externe Prüfstelle beim Konformitätsbewertungsverfahren hinzuziehen. Diese Verpflichtung entfällt jetzt, wenn harmonisierte Normen für die spezielle Maschine vorliegen und diese beim Bau angewendet werden.

Die Maschinenrichtlinie gilt weiterhin in vollem Umfang,

  • wenn ein Betrieb selbst Hersteller einer Maschine für den Einsatz in der eigenen Werkstatt ist,
  • wenn ein Betrieb mehrere verwendungsfertige Maschinen miteinander verkettet,
  • sowie möglicherweise, wenn Maschinen um- oder nachgerüstet werden, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat: Als Betreiber dieser Maschinen muss die Werkstatt jeweils prüfen, ob die Vorschriften der Maschinenrichtlinie anzuwenden sind.

Seminar

  • Praxisnahe Informationen zu rechtlichen Fragen beim Bau von Maschinen oder Vorrichtungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vermittelt das BGW-Seminar »Sicheres Gestalten von Arbeitsmitteln« (SAM).

Autor(en): Rolf von Gimborn

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