BGW mitteilungen - Ausgabe 2/2009
Beitragsbescheid – Beiträge 2008
Für die Beiträge des Jahres 2008 wurden im April die Beitragsbescheide versandt. Wie jedes Jahr wird der Beitrag am 15. des Folgemonats fällig – also am 15. Mai 2009. Bis dahin müssen die Zahlungen in jedem Fall geleistet werden.

Die Beiträge werden nach den Entgelten der Versicherten – den Löhnen und Gehältern –, der individuellen Gefahrklasse sowie dem Beitragsfuß berechnet und rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr eingezogen. Der Beitragsfuß wird jedes Jahr neu festgestellt. Er spiegelt das Verhältnis zwischen den Entgelten und den Ausgaben der BGW wider. Für die Berechnung der Unternehmerversicherungen gelten dieselben Grundsätze. Nur wird hier die jeweilige Versicherungssumme für die Berechnung der Beiträge herangezogen.
Daneben ist die BGW zum Einzug von Fremdumlagen verpflichtet, die nicht für ihre eigenen Aufgaben bestimmt sind. Die Insolvenzgeldumlage für das vergangene Jahr 2008 wird in diesem Jahr letztmals von der BGW unter Anrechnung der im Vorjahr auf das Insolvenzgeld geleisteten Vorschüsse erhoben. Der Beitragssatz für das Insolvenzgeld wurde auf 0,093 Prozent festgesetzt (2007: 0,096 Prozent). Seit Januar 2009 werden die Beiträge zum Insolvenzgeld von den Arbeitgebern an die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen überwiesen.
Gesetzesreform bringt Änderungen
Das im November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Unfallversicherung (UVMG) führt zu Änderungen bei der Beitragsberechnung. Das bisherige Verfahren des solidarischen Lastenausgleichs zwischen den Berufsgenossenschaften – einer weiteren Fremdumlage – wird bis 2013 durch eine umfassendere sogenannte Lastenverteilung abgelöst. Während der Übergangszeit kommen vier Faktoren zum Tragen: Strukturlast, Lastenverteilung nach Neurenten, Lastenverteilung nach Entgelten sowie der Lastenausgleich in der bisherigen Form. Bei den Beiträgen 2008 macht sich das wie folgt bemerkbar (weitere Informationen bietet die Beilage zum Beitragsbescheid):
- Ohne das UVMG hätte die BGW ihren Beitragsfuß von 2,10 über alle Unternehmen hinweg zum sechsten Mal in Folge halten können. Da die neuen Berechnungsfaktoren aber teilweise auch in den eigenen Beitragsfuß der BGW einfließen, konnte dieser nur noch für einen Teil der Mitgliedsbetriebe erhalten werden.
- Wie im Steuerrecht berücksichtigt der Gesetzgeber auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung die besondere Aufgabenstellung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen. Sie werden bei der Lastenverteilung nur von der Komponente Strukturlast betroffen. Für das Umlagejahr 2008 konnte die Mehrbelastung der BGW durch die Strukturlast noch aufgefangen werden, sodass es für diese Einrichtungen beim Beitragsfuß 2,10 geblieben ist.
- Für die Unternehmen, die keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, hat sich im Umlagejahr 2008 ein Beitragsfuß von 2,13 ergeben.
- Der Lastenausgleich in der bisherigen Form und die Lastenverteilung nach Entgelten fallen erst oberhalb eines Freibetrags von 179.000 Euro Arbeitsentgelt pro Mitgliedsunternehmen an. Hier hat das neue Recht zu einem Gesamtbeitragssatz von 0,145 Prozent geführt.
Säumniszuschlag vermeiden!
Damit Unternehmer, die ihre Zahlungspflichten nicht einhalten, keine Vorteile gegenüber pünktlichen Zahlern haben, schreibt der Gesetzgeber die Erhebung von Säumniszuschlägen zwingend vor. Die BGW muss deshalb für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nicht am Fälligkeitsdatum eingegangen sind, einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Gesamtbetrags erheben. Der Säumniszuschlag entsteht, ohne dass der ausstehende Betrag angemahnt werden muss. Es kommt dabei nicht auf den Grund der Zahlungsverzögerung an: Auch laufende Anfragen zur Beitragsfestsetzung oder ein Widerspruch verhindern die Erhebung des Zuschlags nicht.
Freiwillig versicherte Unternehmer müssen aufpassen
Bei den freiwillig versicherten Unternehmerinnen und Unternehmern beziehungsweise ihren Ehegatten geht zudem der Versicherungsschutz verloren, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Bei den gesetzlich und nach der Satzung versicherten Unternehmern beziehungsweise ihren Ehegatten, die sich höher versichert haben, fällt bei Zahlungsverzug die Höherversicherung weg.
Tipp: Lastschriftverfahren nutzen
Sicher und bequem wird die Beitragszahlung mit der Nutzung des Lastschriftverfahrens: Unternehmen können der BGW eine Einzugsermächtigung erteilen. Dies spart Zeit und stellt die termingerechte Bezahlung sicher. Forderungen werden direkt vom Bankkonto eingezogen. Damit ist keinerlei Risiko verbunden, denn die Einzugsermächtigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Außerdem besteht eine Einspruchsfrist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss.
Kontakt:
- Sie erreichen die BGW-Unternehmerbetreuung am besten:
montags bis donnerstags 07:30 bis 16:00 Uhr, freitags 07:30 bis 14:30 Uhr - Telefon (01803) 670 671 (9 Cent pro Minute, für Anrufe aus Mobilfunknetzen können abweichende Preise gelten)
- Im Internet finden Sie auch das Formular zur Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren
Autor(en): Andreas Dietzel


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