BGW mitteilungen - Ausgabe 1/2009
Mit der Gefährdungsbeurteilung zum gesunden Arbeitsplatz
Wer Gefährdungen am Arbeitsplatz vermeiden will, muss sie kennen. Unternehmer stehen deshalb in der Pflicht: Sie müssen über eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb verfügen.

Alle dreieinhalb Minuten stirbt in der EU ein Mensch an Ursachen, die mit seiner Arbeit zusammenhängen. Alle viereinhalb Sekunden erleidet ein Beschäftigter einen Arbeitsunfall, der ihn zwingt, mindestens drei Arbeitstage zu Hause zu bleiben. Das summiert sich auf über sieben Millionen Tage Arbeitsausfall pro Jahr. Die meisten Unfälle und Krankheiten könnten jedoch verhindert werden. Der erste Schritt in diese Richtung ist die Gefährdungsbeurteilung: Mit ihr lassen sich Unfall- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz systematisch ermitteln.
Auf die große Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz macht derzeit die EU-Kampagne »Gesunde Arbeitsplätze: ein Gewinn für alle« aufmerksam. Doch viele Arbeitgeber – vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen – fragen sich, ob sich der Aufwand für sie überhaupt lohnt. Was kann eine Gefährdungsbeurteilung bewirken? Von wem kommt Unterstützung? Und wie geht man vor?
Eine Pflicht, die sich rechnet
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 müssen alle Arbeitgeber – unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – eine Gefährdungsbeurteilung in ihrem Unternehmen durchführen. Sie sind verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Dieser Aufwand rechnet sich jedoch: Unfälle und Erkrankungen verursachen Kosten für die Unternehmen und das Gesundheitssystem, ganz abgesehen vom persönlichen Leid. Je eher Gefährdungen und Belastungen aufgespürt werden, desto weniger passiert. Es kommt also erst gar nicht zu Störungen im Betrieb.
Sicherheit und Gesundheit sind gut für das Geschäft, bestätigt der Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), Jukka Takala: »Eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung hilft Krankenstände zu verringern und die Versicherungskosten zu senken, weil weniger Schadensfälle gemeldet werden. Motivierte Arbeitnehmer arbeiten produktiver und effizienter, und die Personalfluktuation sinkt. Dies alles trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern.«
Eine sachgemäß durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sorgt aber auch für Rechtssicherheit. Sie ist das Werkzeug, mit dem Unternehmer ihren verantwortlichen Umgang mit dem Thema Arbeitssicherheit verlässlich dokumentieren. Im Schadensfall hilft sie, das persönliche Haftungsrisiko zu begrenzen.
Der Aufwand ist im Verhältnis zum Nutzen gering: In nur sieben Schritten lassen sich die im Unternehmen auftretenden Gefährdungen systematisch ermitteln, beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter umsetzen.
1. Schritt: Betriebliche Strukturen und Tätigkeiten erfassen
Im ersten Schritt geht es um die gründliche Vorbereitung der folgenden Analyse:
- Informationen beschaffen
- Betriebsstruktur erfassen
- Arbeitssystem abgrenzen
Arbeitsschutz ist Chefsache. Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz und damit auch für die Gefährdungsbeurteilung verbleibt immer bei der Unternehmensleitung. Der Unternehmer kann jedoch einzelne Aufgaben an fachkundige Personen übertragen. Der Auftrag muss schriftlich erfolgen und Verantwortungsbereiche und Befugnisse konkret definieren.
Hilfe erhält der Unternehmer insbesondere bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, aber auch bei seiner Berufsgenossenschaft sowie den staatlichen Aufsichtsstellen. Gibt es einen Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung, sind diese über alle Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu informieren und zu entsprechenden Vorschlägen anzuhören. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat die Personalvertretung Mitbestimmungsrechte.
Zu Beginn der Gefährdungsbeurteilung trägt der Unternehmer – oder ein von ihm Beauftragter – zunächst Informationen über den Betrieb zusammen. Dazu lassen sich vorhandene Unterlagen wie beispielsweise Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnisse oder Unfallanzeigen nutzen. Außerdem werden die verschiedenen Arbeits- und Funktionsbereiche im Unternehmen erfasst: Welche Tätigkeiten werden an welchen Arbeitsplätzen ausgeübt?
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine ganze Reihe von Praxishilfen für die bei ihr versicherten Unternehmen entwickelt: Einen Einstieg in das Thema Arbeitssicherheit ermöglicht die Schriftenreihe »BGW kompakt«. Sie weist unter anderem auf wichtige Handlungsfelder für die jeweilige Branche hin. Die Broschüren der Reihe »BGW check« erläutern Schritt für Schritt, wie man eine Gefährdungsbeurteilung durchführt – auch sie liegen für zahlreiche Branchen vor. Alle Materialien können bestellt oder als PDF heruntergeladen werden. Unsere Website bietet in der Rubrik »Gefährdungsbeurteilung« außerdem viele weitere Handlungshilfen, darunter Bausteine zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Die Materialien geben auch einen guten Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen.
2. Schritt: Gefährdungen ermitteln
Im zweiten Schritt geht es darum, für jeden Tätigkeitsbereich zu ermitteln, welche Gefährdungen und Belastungen auftreten können.
Eine Gefährdung wird unter anderem durch chemische, biologische und mechanische Einwirkungen ausgelöst, wie zum Beispiel Gefahrstoffe, Infektionserreger oder Stolperstellen am Arbeitsplatz. Von einer Belastung spricht man, wenn Mitarbeiter durch äußere Bedingungen und Anforderungen des Arbeitssystems physisch oder psychisch beeinträchtigt werden, beispielsweise durch langes Stehen oder Stress.
Gefährdungen und Belastungen ergeben sich durch die Gestaltung der Arbeitsplätze und -abläufe, aber auch durch eine unzureichende Qualifikation oder Unterweisung. Bei der Ermittlung helfen Stellenbeschreibungen, Arbeitsanweisungen oder eine Begehung. Außerdem können die Mitarbeiter befragt werden. Doppelte Arbeit kann man sich übrigens sparen: Bei gleichartigen Bedingungen genügt es, die Gefährdungen an nur einem Arbeitsplatz beziehungsweise für eine Tätigkeit zu erfassen.
3. Schritt: Risiken beurteilen
Jetzt werden die ermittelten Gefährdungen bewertet: Wo besteht Handlungsbedarf? Bevor jedoch Maßnahmen festgelegt werden, sollte eine Entscheidung über den zukünftigen Sicherheitszustand des Betriebs fallen. Denn erst ein Vergleich des ermittelten Ist-Zustands mit dem angestrebten Soll-Zustand ermöglicht es, Defizite zuverlässig zu erkennen. Ziele haben den Vorteil, dass sie geplante Verbesserungen auf den Punkt bringen und leichter zu überprüfen sind.
Ein Beispiel: Sie stellen fest, dass die Beschäftigten häufig wegen Rückenleiden krankgeschrieben werden. Eine mögliche Zielsetzung lautet: Bis zum Tag X gehen Fehlzeiten aufgrund von Rückenerkrankungen um y Prozent zurück. Das lässt sich überprüfen. Um dieses Ziel zu erreichen, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können für Stehhilfen oder höhenverstellbare Arbeitsmittel sorgen. Oder Sie ändern die Arbeitsabläufe so, dass die Mitarbeiter abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten wahrnehmen. Eine dritte Variante: Sie empfehlen Ihren Beschäftigten einen Rückengymnastikkurs.
Fehlen konkrete rechtliche Vorgaben wie zum Beispiel Grenzwerte für Gefahrstoffe oder Lärmbelastungen, müssen die Risiken eingeschätzt werden. Ob ein Risiko vernachlässigbar, noch akzeptabel oder inakzeptabel ist, richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit eines Unfalls oder dem Ausmaß einer Belastung und danach, wie gravierend die Folgen sein können. Bei der Ableitung des Handlungsbedarfs bietet sich eine Einteilung in drei Risikoklassen an:
- Risikoklasse 1: Hierunter fallen Risiken, die man als Restrisiken akzeptieren kann, die beispielsweise allgemeinen Lebensrisiken entsprechen.
- Risikoklasse 2: Hierzu gehören alle Gefährdungen, die mittel- bis langfristig beseitigt oder minimiert werden müssen. Typisches Beispiel sind Hauterkrankungen durch langes Tragen von Handschuhen oder den Kontakt mit Reinigungsmitteln.
- Risikoklasse 3: Gefährdungen dieser Kategorie sind inakzeptabel. Es müssen unverzüglich Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne die nicht gearbeitet werden darf. Die Infektionsgefahr durch HIV oder Hepatitisviren fällt zum Beispiel in diese Risikoklasse.
4. Schritt: Maßnahmen festlegen
Die beste Methode ist immer noch, Gefährdungen zu vermeiden oder ganz auszuschließen – also zum Beispiel einen Gefahrstoff durch ein ungefährliches Produkt zu ersetzen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Dann kann man sich – ausgehend von den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes – an folgende Hierarchie von Maßnahmen halten:
- sicherheitstechnische Maßnahmen: Gefährdungen werden durch technische Vorrichtungen oder bauliche Maßnahmen entschärft. Beispiel: Es werden nur noch sichere Injektionssysteme verwendet, bei denen nach Benutzung automatisch eine Schutzvorrichtung die Kanüle abdeckt.
- organisatorische Maßnahmen: Die Arbeitsorganisation und die Abläufe werden angepasst. Beispiel: Die Tagesplanung stellt sicher, dass einzelne Mitarbeiter nicht zu lange Handschuhe tragen müssen. Oder: Die Mitarbeiter werden rechtzeitig an neuen Geräten geschult.
- personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen: Erst wenn Gefahrenquellen nicht beseitigt oder Gefahren vermieden werden können, sollte auf Schutzausrüstung für die Mitarbeiter zurückgegriffen werden. Beispiel: Die Infektionsgefahr durch Kontakt mit Speichel oder Blut lässt sich nicht ausschließen, also müssen die Mitarbeiter Handschuhe und Maske tragen.
Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen sind in der Regel miteinander verknüpft. Die Beispiele zeigen, dass sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Alle festgelegten Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
5. Schritt: Maßnahmen durchführen
Es muss unmissverständlich festgelegt werden: Wer macht was bis wann? Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei von vornherein in die Auswahl und Durchführung der Maßnahmen eingebunden, akzeptieren sie diese umso eher.
6. Schritt: Wirkung überprüfen
Die Maßnahmen sollten direkt nach dem vereinbarten Termin und danach in festgelegten Abständen überprüft werden: Wurden sie tatsächlich umgesetzt? Haben sie eine Wirkung gezeigt? Oder sind eventuell neue, zusätzliche Gefährdungen entstanden? Die Ergebnisse sind Bestandteil der Dokumentation.
Falls eine Gefährdung nicht vollständig beseitigt werden konnte, müssen neue Maßnahmen festgelegt werden. Wiederholen sich bestimmte Gefährdungen dennoch immer wieder, wissen Experten Rat.
7. Schritt: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Prozess, der nie ganz abgeschlossen ist. Die Gefährdungsbeurteilung sollte deshalb fortgeschrieben werden, wann immer neue Gefährdungen aufgetreten sind oder auftreten könnten. Ein Anlass kann sein, dass neue Vorschriften und Regeln eingeführt wurden oder sich der Stand der Technik und Hygiene verändert hat. Weitere Anhaltspunkte für eine Überprüfung sind beispielsweise eine Häufung von Arbeitsunfällen oder ein erhöhter Krankenstand.
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor allem dann fortzuschreiben, wenn sich die Arbeitsbedingungen verändern. Also zum Beispiel, wenn neue Anlagen beschafft oder neue Arbeitsstoffe eingesetzt werden oder wenn sich die Arbeitsorganisation wesentlich ändert.
Dokumentieren
Die schriftliche Dokumentation ist eine wertvolle Basis für die Sicherheit im Betrieb. In Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten besteht eine Dokumentationspflicht nach § 6 (1) Arbeitsschutzgesetz. Allerdings verlangen die Biostoff- und die Gefahrstoffverordnung eine Dokumentation der Gefährdungen durch diese Stoffe schon bei nur einem Beschäftigten.
Die Dokumentation muss in schriftlicher Form erfolgen. Sie begleitet die Gefährdungsbeurteilung und sollte deren Ergebnis abbilden: Welchen Gefährdungen sind die Mitarbeiter ausgesetzt? Wie dringlich ist die Beseitigung dieser Gefährdungen? Welche Maßnahmen sind durchzuführen? Wer ist dafür verantwortlich? Wie wirksam sind die durchgeführten Maßnahmen?
Vielfältige Materialien bietet unsere Internetseite:
- Die neue Rubrik »Gefährdungsbeurteilung« führt durch alle Schritte der
Gefährdungsbeurteilung. - In der Rubrik »Medienangebote« können alle Broschüren der Reihen »BGW
kompakt« und »BGW check« heruntergeladen oder bestellt werden.
EU-Kampagne: Auch Kleinbetriebe müssen Aufwand nicht fürchten
Zwei Jahre lang soll die europaweite Kampagne »Gesunde Arbeitsplätze: ein Gewinn für alle« für die Gefährdungsbeurteilung werben. Jukka Takala, Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), erläutert warum: »Wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht sorgfältig oder überhaupt nicht durchgeführt wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch nicht die erforderlichen Präventionsmaßnahmen festgelegt und ergriffen werden. Und Unfälle und Erkrankungen ziehen Kosten nach sich.«
Die Kampagne richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Denn der Aufwand für eine Gefährdungsbeurteilung ist angesichts der vielen Unterstützungsangebote auch für sie kein unüberwindbares Hindernis. »Gefährdungsbeurteilung kann eine echte Herausforderung darstellen – insbesondere für kleine Unternehmen. Doch das muss nicht sein«, meint Takala. »Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht zwangsläufig kompliziert, mit bürokratischem Aufwand verbunden oder eine Sache für Experten. Häufig reicht eine einfache Vorgehensweise, bei der Schritt für Schritt abgearbeitet wird, aus, und Hilfsmittel und Beispiele für gute, praktische Lösungen, die die Aufgabe erleichtern, gibt es viele.«
Mehr zur Kampagne: http://osha.europa.eu/de/campaigns/hw2008.
Unterstützung für Kleinbetriebe kommt auch von der BGW: Besuchen Sie unsere Rubrik »Gesund und sicher arbeiten« – den kompakten Einstieg für den Arbeits- und Gesundheitsschutz mit Tipps und Hilfen für Kleinbetriebe und den »Sicheren Seiten«.
Autor(en): Anja Hirschberger


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